Mittwoch, 12. Dezember 2012

BayVGH: zum Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel

Landesanwaltschaft: In Eilverfahren hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das neu gefasste Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Eilbeschlüssen sich zur Frage geäußert, ob das seit dem 1. Juli 2012 neu gefasste Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen gegen Unionsrecht verstößt. Dabei wies er Bedenken im Hinblick auf die Frage zurück, ob die im neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen behördlichen Werberichtlinien vorab der EU angezeigt werden müssten. Weiter bestünden aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des Werbeverbots zur allgemeinen Eindämmung der Glückspielwerbung, obwohl die Regelungen in den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen von denen der anderen Länder abwichen. Auch die weniger restriktiven Regelungen für Werbung in Printmedien sowie die bei Sportberichterstattungen im Fernsehen zwangsläufig zu sehende Trikot- und Bandenwerbung oder die Sendung „Ziehung der Lottozahlen" würden keine Zweifel an einer kohärenten und systematischen Verfolgung der durch den Ersten Glücksspielände-rungsstaatsvertrag neu akzentuierten Ziele wecken. Im Ergebnis ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage nach der Kohärenz des Werbeverbots im Eilverfahren angesichts dessen vorläufigen Charakters offen. Vor einer Entscheidung in der Hauptsache sind Anfang 2013 angekündigte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu erwarten.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 29. November 2012, Az. 7 CS 12.1527 und Az. 7 CS 12.1642 


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Kein Spielbetrieb in Spielhallen an stillen Tagen

Die als GmbH verfasste Betreiberin zweier Spielhallen in München begehrte von der Landeshauptstadt – wie im Vorjahr 2008 – eine Befreiung von dem in § 3 Abs. 2 des bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG) geregelten Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen an sog. stillen Tagen, um auch am Aschermittwoch, am Gründonnerstag und am Karsamstag 2009 den Spielbetrieb aufrecht erhalten zu dürfen. Nachdem ihr dies versagt wurde, erhob sie Klage, die das Verwaltungsgericht München im Februar 2010 abwies, jetzt bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der Betrieb einer Spielhalle entspreche nicht dem ernsten Charakter der stillen Tage. Dies ergebe sich aus der Bedeutung, die diesen Tagen nach dem Bekenntnisinhalt und der liturgischen Praxis der beiden großen, in Bayern vertretenen christlichen Kirchen zukomme. Zudem entspreche es einem Verfassungsgebot, wenn der Gesetzgeber – mit verbleibendem Spielraum in der Auswahl – eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage anerkenne und durch gesetzliche Vorschriften schütze. Von denjenigen, die sich mit dem Bedeutungsgehalt des betroffenen Tages nicht identifizierten, könne das Unterlassen bestimmter Betätigungen aus Gründen der Achtung und des Respekts vor dem religiösen Empfinden anderer erwartet werden. Dies sei auch mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar, zumal stille Tage mit religiöser Wurzel und ihr Schutz in Bayern auf eine umfassende Tradition verweisen könnten. Es liege auch keine ungerechtfertigte Bevorzugung von Gaststätten vor, weil das feiertagsrechtliche Verbot auch den Betrieb von dort aufgestellten Glücksspielgeräten an den sog. stillen Tagen erfasse. Ähnliches gelte – so der Bayer. Verwaltungsgerichtshof – für den Vergleich zum Spielbankenbetrieb an den betroffenen Tagen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2012, Az. 22 B 10.2398


Vesper zu Glücksspirale: Wer Gutes tut, soll werben dürfen
Starke Werbeeinschränkungen bedrohen die Einnahmesituation


Die Rentenlotterie GlücksSpirale soll ihre gemeinnützige Arbeit stärker hervorheben dürfen. Das hat der Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), Michael Vesper, am Donnerstag in Köln gefordert. Mit den Einnahmen aus der GlücksSpirale werden der Sport, die Denkmalpflege, die Freie Wohlfahrt und weitere gesellschaftliche Bereiche unterstützt. Die Einnahmesituation wird nun jedoch von den starken Werbeeinschränkungen bedroht.

„Seit den Olympischen Sommerspielen München 1972 ist die GlücksSpirale ein wertvoller Partner des deutschen Sports. Werbeverbote für karitative Lotterien bekämpfen vermeintlich die Spielsucht – tatsächlich erschweren sie die Arbeit gemeinnütziger Organisationen denen sie helfen sollen.“ Vesper teilt auch die Sorge des Präsidenten des Landessportbundes Hessen, Rolf Müller, um die Entwicklung der staatlichen Sportwetten- und Lotto-Umsätze. Müller hatte die Umsatzrückgänge aus diesem Bereich allein für Hessen auf 900.000 Euro beziffert, dies sei kaum zu verkraften.

„GlücksSpirale, Sportwetten und Lotto sind tragende Säulen der Finanzierung von Breitensport und Sportentwicklung in Deutschland“, sagte Vesper. Die Aufsichtsbehörden der Länder seien aufgefordert, mehr Fingerspitzengefühl zu zeigen: „Ein Los für die GlücksSpirale, das gemeinnützige Arbeit in meinem Bundesland fördert, ist anders zu bewerten als eine Internetwette, die über ein Steuerparadies abgewickelt wird.“

Die Lottogesellschaften sollten Vesper zufolge mit Hilfe der von den Bundesländern angestrebten Werberichtlinie mehr Freiraum bei der Bewerbung ihrer Angebote erhalten. Gleichzeitig könne auch Lotto selbst die Chancen der GlücksSpirale verbessern, indem alle Lottogesellschaften die Rentenlotterie auf die Spielscheine für den Eurojackpot platzieren.

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) hatte u.a. Werbebeschränkungen für das Glücksspiel zum Inhalt. Ziel war dabei auch die Bekämpfung der Spielsucht. Zwar ist der Staatsvertrag seit 2011 außer Kraft, seine wesentlichen Bestimmungen jedoch gelten in den Ländern – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – als landesgesetzliche Bestimmungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages fort. Hiervon sind auch die gemeinnützigen Ziele der Lotterie GlücksSpirale betroffen, während die ebenfalls karitativen Lotterien “Ein Platz an der Sonne” (ARD) und “Aktion Mensch”(ZDF) diesen Einschränkungen nicht unterliegen.
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Deutscher Olympischer SportBund (DOSB)
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Auch Fernsehlotterie von Werbeeinschränkungen massiv bedroht / Geschäftsführer Christian Kipper weist Pressemeldung des Deutschen Olympischen SportBundes zurück

Hamburg - Die Deutsche Fernsehlotterie, Deutschlands älteste Soziallotterie, sieht ihre Veranstaltung durch die geplanten Werberichtlinien im Rahmen des neuen Glücksspielstaatsvertrags massiv bedroht.

Geschäftsführer Christian Kipper: "Der neue Glücksspielstaatsvertrag sieht zwar vor, dass Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial, darunter die Fernsehlotterie, Erleichterungen in der Werbung und im Vertrieb gegenüber anderen, gefährlicheren Glücksspielanbietern erfahren sollen. Die entsprechenden Werberichtlinien in ihrer derzeitigen Form konterkarieren diese Absichten allerdings und schaffen für die Soziallotterien noch größere Hürden als der bisherige Staatsvertrag, insbesondere auch hinsichtlich der Kommunikation ihres guten Zwecks."

Gleichzeitig weist Kipper eine Pressemeldung des Deutschen Olympischen SportBundes und seines Generaldirektors Michael Vesper zurück. Diese hatten Donnerstag in einer Pressemitteilung verbreitet, nur die GlücksSpirale und ihre gemeinnützigen Ziele seien von den aktuellen Bestimmungen betroffen, während die Deutsche Fernsehlotterie und die "Aktion Mensch" ihnen nicht unterlägen. Diese Behauptung sei falsch und verkenne die Realität, so Kipper: "Selbstverständlich gelten die Werbeeinschränkungen für die Fernsehlotterie genauso. Und im Gegensatz zur Glücksspirale kann die Fernsehlotterie auch nicht auf das Vertriebsnetz des Lottoblocks zurückgreifen, was eine weitere massive Benachteiligung darstellt."

Kipper ruft die Politik auf, dafür zu sorgen, dass die begrüßenswerten Ziele, die im Glücksspielstaatsvertrag formuliert werden, in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden. "Die Soziallotterien müssen mit ihren Einspielergebnissen auch weiterhin als Stütze unseres Gemeinwesens wirken können", so Kipper.
Pressekontakt: Deutsche Fernsehlotterie:
Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Michael Pahl Tel. 040 / 414104-38
E-Mail: m.pahl@fernsehlotterie.de