Landesanwaltschaft: In Eilverfahren hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das neu gefasste Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 29. November 2012, Az. 7 CS 12.1527 und Az. 7 CS 12.1642
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Kein Spielbetrieb in Spielhallen an stillen Tagen
Die als GmbH verfasste Betreiberin zweier Spielhallen in München
begehrte von der Landeshauptstadt – wie im Vorjahr 2008 – eine Befreiung
von dem in § 3 Abs. 2 des bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG)
geregelten Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen an sog.
stillen Tagen, um auch am Aschermittwoch, am Gründonnerstag und am
Karsamstag 2009 den Spielbetrieb aufrecht erhalten zu dürfen. Nachdem
ihr dies versagt wurde, erhob sie Klage, die das Verwaltungsgericht
München im Februar 2010 abwies, jetzt bestätigt durch den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof. Der Betrieb einer Spielhalle entspreche nicht
dem ernsten Charakter der stillen Tage. Dies ergebe sich aus der
Bedeutung, die diesen Tagen nach dem Bekenntnisinhalt und der
liturgischen Praxis der beiden großen, in Bayern vertretenen
christlichen Kirchen zukomme. Zudem entspreche es einem
Verfassungsgebot, wenn der Gesetzgeber – mit verbleibendem Spielraum in
der Auswahl – eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage anerkenne und
durch gesetzliche Vorschriften schütze. Von denjenigen, die sich mit dem
Bedeutungsgehalt des betroffenen Tages nicht identifizierten, könne das
Unterlassen bestimmter Betätigungen aus Gründen der Achtung und des
Respekts vor dem religiösen Empfinden anderer erwartet werden. Dies sei
auch mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit
vereinbar, zumal stille Tage mit religiöser Wurzel und ihr Schutz in
Bayern auf eine umfassende Tradition verweisen könnten. Es liege auch
keine ungerechtfertigte Bevorzugung von Gaststätten vor, weil das
feiertagsrechtliche Verbot auch den Betrieb von dort aufgestellten
Glücksspielgeräten an den sog. stillen Tagen erfasse. Ähnliches gelte –
so der Bayer. Verwaltungsgerichtshof – für den Vergleich zum
Spielbankenbetrieb an den betroffenen Tagen.Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2012, Az. 22 B 10.2398
Vesper zu Glücksspirale: Wer Gutes tut, soll werben dürfen
Starke Werbeeinschränkungen bedrohen die Einnahmesituation
Die Rentenlotterie GlücksSpirale soll ihre gemeinnützige Arbeit stärker hervorheben dürfen. Das hat der Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), Michael Vesper, am Donnerstag in Köln gefordert. Mit den Einnahmen aus der GlücksSpirale werden der Sport, die Denkmalpflege, die Freie Wohlfahrt und weitere gesellschaftliche Bereiche unterstützt. Die Einnahmesituation wird nun jedoch von den starken Werbeeinschränkungen bedroht.
„Seit den Olympischen Sommerspielen München 1972 ist die GlücksSpirale ein wertvoller Partner des deutschen Sports. Werbeverbote für karitative Lotterien bekämpfen vermeintlich die Spielsucht – tatsächlich erschweren sie die Arbeit gemeinnütziger Organisationen denen sie helfen sollen.“ Vesper teilt auch die Sorge des Präsidenten des Landessportbundes Hessen, Rolf Müller, um die Entwicklung der staatlichen Sportwetten- und Lotto-Umsätze. Müller hatte die Umsatzrückgänge aus diesem Bereich allein für Hessen auf 900.000 Euro beziffert, dies sei kaum zu verkraften.
„GlücksSpirale, Sportwetten und Lotto sind tragende Säulen der Finanzierung von Breitensport und Sportentwicklung in Deutschland“, sagte Vesper. Die Aufsichtsbehörden der Länder seien aufgefordert, mehr Fingerspitzengefühl zu zeigen: „Ein Los für die GlücksSpirale, das gemeinnützige Arbeit in meinem Bundesland fördert, ist anders zu bewerten als eine Internetwette, die über ein Steuerparadies abgewickelt wird.“
Die Lottogesellschaften sollten Vesper zufolge mit Hilfe der von den Bundesländern angestrebten Werberichtlinie mehr Freiraum bei der Bewerbung ihrer Angebote erhalten. Gleichzeitig könne auch Lotto selbst die Chancen der GlücksSpirale verbessern, indem alle Lottogesellschaften die Rentenlotterie auf die Spielscheine für den Eurojackpot platzieren.
Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) hatte u.a. Werbebeschränkungen für das Glücksspiel zum Inhalt. Ziel war dabei auch die Bekämpfung der Spielsucht. Zwar ist der Staatsvertrag seit 2011 außer Kraft, seine wesentlichen Bestimmungen jedoch gelten in den Ländern – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – als landesgesetzliche Bestimmungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages fort. Hiervon sind auch die gemeinnützigen Ziele der Lotterie GlücksSpirale betroffen, während die ebenfalls karitativen Lotterien “Ein Platz an der Sonne” (ARD) und “Aktion Mensch”(ZDF) diesen Einschränkungen nicht unterliegen.
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Auch Fernsehlotterie von Werbeeinschränkungen massiv bedroht / Geschäftsführer Christian Kipper weist Pressemeldung des Deutschen Olympischen SportBundes zurück
Hamburg - Die Deutsche Fernsehlotterie, Deutschlands älteste Soziallotterie, sieht ihre Veranstaltung durch die geplanten Werberichtlinien im Rahmen des neuen Glücksspielstaatsvertrags massiv bedroht.
Geschäftsführer Christian Kipper: "Der neue Glücksspielstaatsvertrag sieht zwar vor, dass Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial, darunter die Fernsehlotterie, Erleichterungen in der Werbung und im Vertrieb gegenüber anderen, gefährlicheren Glücksspielanbietern erfahren sollen. Die entsprechenden Werberichtlinien in ihrer derzeitigen Form konterkarieren diese Absichten allerdings und schaffen für die Soziallotterien noch größere Hürden als der bisherige Staatsvertrag, insbesondere auch hinsichtlich der Kommunikation ihres guten Zwecks."
Gleichzeitig weist Kipper eine Pressemeldung des Deutschen Olympischen SportBundes und seines Generaldirektors Michael Vesper zurück. Diese hatten Donnerstag in einer Pressemitteilung verbreitet, nur die GlücksSpirale und ihre gemeinnützigen Ziele seien von den aktuellen Bestimmungen betroffen, während die Deutsche Fernsehlotterie und die "Aktion Mensch" ihnen nicht unterlägen. Diese Behauptung sei falsch und verkenne die Realität, so Kipper: "Selbstverständlich gelten die Werbeeinschränkungen für die Fernsehlotterie genauso. Und im Gegensatz zur Glücksspirale kann die Fernsehlotterie auch nicht auf das Vertriebsnetz des Lottoblocks zurückgreifen, was eine weitere massive Benachteiligung darstellt."
Kipper ruft die Politik auf, dafür zu sorgen, dass die begrüßenswerten Ziele, die im Glücksspielstaatsvertrag formuliert werden, in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden. "Die Soziallotterien müssen mit ihren Einspielergebnissen auch weiterhin als Stütze unseres Gemeinwesens wirken können", so Kipper.
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