Rechtsprechung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11
Urteil im Volltext
Rechtsanwalt Christian Solmecke: Das Finanzgericht Köln führte aus, dass zumindest erfolgreiche Pokerspieler auf die erzielten Gewinne Einkommenssteuer entrichten müssen. Denn jedenfalls dann handele es sich um kein steuerfreies Glücksspiel mehr, sondern vielmehr um ein Geschicklichkeitsspiel. Die bei einem Geschicklichkeitsspiel erzielten Gewinne seien steuerpflichtig. Ein Geschicklichkeitsspiel liege dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aufgrund seiner Fähigkeiten mit guter Aussicht auf Erfolg an renommierten Pokerturnieren teilnehme und bei diesen wiederholt Gewinne erziele. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Glücksspiel als Gewerbe – Pokerspieler muss Steuern zahlen
RA. Kazemi: Der Staat hält ein Monopol auf Poker als Glücksspiel und erklärt es nun über die Finanzbehörden zum Geschicklichkeitsspiel. "Das ist natürlich ein Widerspruch."
In dem das FG Köln die Einzelleistung eines Spielers zur Grundlage der Bewertung nimmt, ob für den Spielteilnehmer im Einzelfall ein Glücksspiel oder ein Glücksspiel vorliegt, werden die bisherigen Rechtsgrundlagen auf den Kopf gestellt, die auf den Durchschnitt der Teilnehmer abstellt um das Spiel insgesamt und nicht die Spielleistung des Einzelnen zu bewerten.
Poker wird ja nicht alleine gespielt, desshalb muß der Charakter des Spiels einheitlich für alle Spielteilnehmer entweder als Glücksspiel oder als Gewinnspiel beurteilt werden. mehr
Nach der problematischen Entscheidung des FG Köln handelt es sich für die Gewinner um ein erlaubnisfreies und steuerpflichtiges Geschicklichkeitsspiel, während es sich für die anderen um ein verbotenes Glücksspiel handeln würde. Poker als gewerbliche Tätigkeit? mehr
Gleiches muß gleich behandelt werden – das gilt auch im Steuerrecht !
Das Bundesverfassungsgericht führte im Urteil vom 27. 6. 1991 - 2 BvR 1493/89 zum Gleichheitssatz im Steuerrecht aus, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich auch gleich belastet werden müssen. Weiter zum vollständigen Artikel ...
“Laut Bundesverwaltungsgericht (Az 6 C 1.01, 24.10.2001-Krangreifer) ist ein Spiel dann kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, wenn die Trefferquote mindestens 50 Prozent beträgt”, sagt Gerhard Dannecker von der Universität Heidelberg.
Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen (BGHST 9, 37 = NJW 56, 679, Tröndle/Fischer, 50. Aufl. § 234 Rn 3).
Dem gegenüber hat es beim – straflosen – Geschicklichkeitsspiel der Durchschnitt der Teilnehmer mit zumindest hälftiger Wahrscheinlichkeit in der Hand, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Dass dabei vereinzelten Spielern die Geschicklichkeit fehlt, ist unerheblich. Es entscheidet der Durchschnitt, so dass der Charakter des Spiels nur einheitlich beurteilt werden kann (Tröndle/Fischer, § 284 Rn 5, AG Karlsruhe-Durlach NStZ 01, 254) (LG Bochum aaO)”.
RA Hölting: Der Rechtsstaat gibt sich durch das Parlament Gesetze. Diese Gesetze sind Regeln, die generell abstrakt formuliert sind, da sie für alle Bürger gleichermaßen gelten sollen. Die Übertragung der generell abstrakten Regel auf den konkret individuellen Einzelfall ist dann die Aufgabe der Gerichtsbarkeit.
Wenn jedoch ein Bürger aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten für exakt die gleiche Tätigkeit steuerpflichtig sein soll und ein anderer hingegen nicht, werden zwei deutsche Staatsbürger unterschiedlich beurteilt aufgrund derselben gesetzlichen Norm.
Insofern wird hier zumindest der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Das FG Köln bewertet die Teilnehmer eines Spieles unterschiedlich. Die Gewinner werden im Einzelfall als Teilnehmer an einem Geschicklichkeitsspiel besteuert, während es für alle anderen ein verbotenes Glücksspiel gewesen wäre, das nur in einem staatlichen Casinos gespielt werden darf.
Richtig kompliziert wird es unter folgender Annahme: Zwei relative Pokeranfänger spielen ein großes Turnier und gewinnen beide 300.000 €, ohne vorher jemals in Erscheinung getreten zu sein. Der eine entschließt sich nach dem Gewinn, nie mehr Karten in die Hand zu nehmen und beendet sofort seine Pokerkarriere. Kein Finanzamt in Deutschland würde ernsthaft auf die Idee kommen, diesen Gewinn zu besteuern. Der Zweite entscheidet sich für eine intensive Ausweitung seiner Turnierteilnahmen und reist fortan in Sachen Poker um die Welt. Erfolg vorausgesetzt, wird hier das Finanzamt Steuern von den Gewinnen einfordern, auch unter Einbeziehung des Erstgewinns. Obwohl beide Spieler zum Zeitpunkt des ersten großen Gewinnes identische Voraussetzungen hatten, werden sie rückwirkend völlig unterschiedlich beurteilt. Weiter zum vollständigen Artikel ...
s.a.:
BFH: Pokerturniergewinne können der Einkommensteuer unterliegen
Urteil vom 16.09.15 X R 43/12
FG Münster: umsatzsteuerpflichtige Entgelte durch Poker?
16. August 2014, 15 K 798/11 U
Urteil des Finanzgerichts Münster: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Pokerspieler als Unternehmer anzusehen?
Zur Steuerbarkeit von Pokergewinnen
Von Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi
Eine Bewertung der Entscheidung FG Köln, Urt. v. 31.10.2012 12 K 1136/11
FG Köln: Urteil vom 31.10.2012 - Poker als Gewerbe
Rechtsprechung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11
FG Köln: Pokergewinne sind steuerpflichtig
Pressemitteilung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11