Mittwoch, 26. Dezember 2012

Gewinnspiele unter "www.digibet.tv" sind illegale Glücksspiele

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass das Hessische Innenministerium der Firma Digibet Ltd zu Recht untersagt hat, im Internet öffentliches Glücksspiel in verschiedenen Bundesländern zu veranstalten oder zu vermitteln und hierfür zu werben.
Das Internetverbot für Glücksspiele, wie es die Klägerin anbiete, sei auch unter Berücksichtigung der ab 01.07.2012 geltenden neuen Rechtslage verfassungs- und europarechtskonform, zumal die Klägerin keinen Antrag auf Erteilung einer der in beschränkter Anzahl zugelassenen Konzessionen nach § 10a Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestellt habe, die es erlaube, Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Sind Internet-Geschicklichkeitsspiele mit Teilnahmeentgelt über 50 Cent rechtswidrig?
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BGH: Zufallsabhängige 50-Cent Gewinnspiele sind rechtskonform
Der Bundesgerichtshof hat in den zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.09.2011 – Az. I ZR 93/10 bestätigt, dass an die Allgemeinheit gerichtete Internet-Gewinnspiele mit einer Begrenzung von 50 Cent pro Teilnahme selbst dann zulässig und glückspielrechtlich irrelevant sind, wenn der Spielerfolgseintritt ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Der Bundesgerichtshof führt in den Urteilsgründen u.a. im Wortlaut aus:
„Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für Gewinnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allgemeinheit richten“.
„Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein“.(…)
„Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer – zumindest überwiegend zufallsabhängigen – Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV“.(…)
Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich (OLG München, MMR 2006, 225[weitere Nachweise]). (…) Derartige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags“. Weiter zum vollständigen Artikel ...

EuGH - Leitentscheidung ("Gambelli", Urteil vom 06.11.2003, Az.: C-101/01)
Doppelter Grundsatz: Beschränkungen der Spieltätigkeiten können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein.
Aber Beschränkungen zum Schutz der sozialen Ordnung vor den Gefahren des Glücksspiels müssen auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, und dafür "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen".
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Mit aller Deutlichkeit trug der Generalanwalt Bot vor, dass es nach seiner Ansicht für die Frage der Europa-Rechtskonformität der Beschränkungen in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände im Mitgliedsstaat ankommt und nicht auf das Vorliegen eines formalen Gesetzes (Rdn. 55).
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