Freitag, 3. Juni 2011

Neuer Glücksspielstaatsvertrag: BFW fordert Nachbesserung für Logistikimmobilien

verfassungsrechtlich bedenklicher Eigentumseingriff für Vermieter von Autohöfen

Berlin, 1. Juni 2011 – Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, warnt vor einer endgültigen Verabschiedung des Glückspielstaatsvertrages am 9. Juni. "Der Entwurf sieht eine Eindämmung von Spielotheken vor. Für die Autobahn-Raststätten in Deutschland bedeutet dies allerdings eine Vernichtung der LKW-Parkplätze. Wir fordern daher eine Nachbesserung für dieses spezielle Segment der Logistikimmobilien, um nicht einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eigentumseingriff vorzunehmen", erklärt BFW-Bundesgeschäftsführerin Ira von Cölln.

Autohöfe investierten viel Geld in LKW-Parkplätze, die sie bislang durch den Betrieb der Spielhallen querfinanziert haben. Der vorliegende Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrages führe dazu, dass bereits geplante Autohöfe und zu planende Gewerbeflächen an Autohöfen nicht mehr den Refinanzierungsspielraum für die Schaffung von LKW-Parkplätzen haben wie in der Vergangenheit. Ein rückwirkender Lizenzentzug des Spielhallenbetriebs an Autobahnen und Raststätten innerhalb von 5 Jahren – wie es der neue Glückspielstaatsvertrag vorsehe – führe zu einem massiven Eingriff in das Eigentum, betont die BFW- Bundesgeschäftsführerin.

Verfassungsrechtliche Zweifel hat der BFW vor allem aus zwei Gründen: Erstens werde mit der Stichtagsregelung (neues Recht gilt bereits ab April 2011) in laufende Spielhallenentwicklungen und erteilte Genehmigungen eingegriffen. Der Staat erkläre rückwirkend Genehmigungen für (nach einem Jahr) unwirksam. Dies könnte gegen das "Rückwirkungsverbot" verstoßen. Zweitens werde die Zulassung von Spielhallen an Voraussetzungen geknüpft, die für viele bestehende Hallen nicht mehr erfüllbar sind. Der Staat gestalte damit das Eigentum (Art. 14 GG) so aus, dass bestehende Hallen nicht mehr betrieben werden könnten. Dies könnte gegen die Eigentumsgarantie verstoßen, da solche Ausgestaltungen des Eigentums entschädigungslos nicht zulässig sein dürften. Hier würden die Eigentumsrechte gewerblicher Investoren verfassungsrechtlich höchst bedenklich verletzt.

"Angesichts des steigenden Verkehraufkommens ist es höchst fraglich, ob ein solcher Eingriff in den Gewerbeimmobilienmarkt richtig ist. Rechtssicherheit und langfristige Rahmenbedingungen sind für zukunftsfähige Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland von Bedeutung, zumal bis zur Ahndung von unzulässigen Eigentumseingriffen durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig soviel Zeit vergeht, dass die entstandenen Schäden kaum noch kompensierbar sind", erklärt von Cölln.
Quelle: Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.

Neuer Glücksspielstaatsvertrag vernichtet bis zu 6.000 Autobahn-Lkw-Parkplätze
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Gegen die legalisierte Existenzvernichtung von Steuerzahlern!

Die bayerischen Aufstellunternehmer von Unterhaltungsautomaten, allen voran der 1. Vorsitzende des Bayerischen Automaten Verbandes und Präsident des Bundesverbandes Automatenunternehmer, Andy Meindl, protestieren gegen den Änderungsstaatsvertrag des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, mit dem das Staatsmonopol im Glücksspiel weiter erhalten und gefördert werden soll. Unter dem Motto "Mobbing by Lobbying" sollen dabei deutschlandweit 6.000 vorwiegend mittelständische gewerbliche Unternehmen in den Ruin getrieben und damit 70.000 Beschäftigte auf die Straße gesetzt werden.

Wir protestieren gegen diese staatlich geplante Existenzvernichtung der gewerblichen Geld-Gewinnspielanbieter unter dem fadenscheinigen Vorwand des "Spielerschutzes", den der Staat selbst in seinen Spielbanken nicht ansatzweise so betreibt, wie er es von uns gewerblichen Anbietern verlangt.

Wir protestieren gegen das Deckmäntelchen der "Prävention von Spielsucht", die nachweislich nur zirka 0,2 % (!) aller Spieler an Glücksspielen, Wetten, Lotterien sowie Gewinnspielen betrifft und nur auf die gezielte Ausschaltung der gewerblichen Aufstellunternehmer von Geldgewinn-Spielgeräten zur Maximierung der staatlichen Gewinne gerichtet ist.
Wir protestieren gegen die seit vielen Jahren unerträgliche Bevormundung und ständige Gängelung durch den deutschen Beamtenstaat mit seinen profilierungssüchtigen und regulierungswütigen Politikern, die meinen, fortwährend "Regelungsdefizite" beim gewerblichen Geld-Gewinnspiel beheben zu müssen. Nach dem Rauchverbot in der Gastronomie soll nun auch die Anzahl der Geldgewinn-Spielgeräte von 3 auf 2 Geräte beschränkt und damit die Existenz weiterer Gastwirte gefährdet werden.
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Wir protestieren dagegen, dass die legalen Spieler (unsere Gäste) in die Illegalität des Internets getrieben werden - in Online-Casinos und Online-Wettbüros, wo kein Gesetz vor Betrug schützt, wo unlimitiert Unsummen verwettet werden können, wo es keine regelmäßigen staatlichen Geräte-Überprüfungen gibt und jegliche soziale Kontrolle sowie der Jugendschutz fehlen.

Wir protestieren gegen die Verschwendung deutscher Steuergelder an illegale Glücksspielanbieter in Übersee, die mit über 4 Milliarden Euro Umsatz p.a. aus deutschen Landen belohnt werden sollen, wodurch dem Staat jährlich 1,5 Milliarden Euro Steuern und sonstige Abgaben aus legalem Glücksspiel verloren gehen.

Wir protestieren gegen despotische Willkürakte der Staatsdiener und gegen ihre Politik hinter verschlossenen Türen.

Wir protestieren gegen die einseitige Benachteiligung der gewerblichen mittelständischen Unterhaltungsautomatenbranche mit zwei spezifischen Ausbildungsberufen in Deutschland und die einseitige Bevorzugung staatlicher Spielbanken.

Wir protestieren dagegen, dass nach extrem verschärften Bestimmungen die legalen gewerblichen Geld-Gewinnspielanbieter erneut mit massiven Eingriffen in ihre unter nehmerische Freiheit und ihre Eigentumsrechte eingeschränkt werden sollen.
Quelle: Bayerischer Automaten Verband e.V.


Novelle des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet Existenz von 6.000 Unternehmen und 70.000 Arbeitsplätzen
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Donnerstag, 2. Juni 2011

BVerwG: Vertrieb von Sportwetten über Internet unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht verstößt.

Dem Kläger war im April 1990 von dem Gewerbeamt eines sächsischen Landkreises auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten erteilt worden. Unter Berufung darauf sieht er sich als berechtigt an, Sportwetten auch im Internet anzubieten. Das wurde ihm für das Gebiet des Freistaates Bayern untersagt.

Seine dagegen gerichtete Klage war in erster Instanz abgewiesen worden und hatte auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Internet-Verbot dient dem verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zweck, den mit der zeitlich und örtlich grundsätzlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im Internet verbundenen besonderen Gefahren entgegenzuwirken. Geschützt werden sollen damit vor allem Jugendliche und Personen, die eine ausgeprägte Neigung zum Glücksspiel besitzen oder eine solche entwickeln könnten. Das Internet-Verbot trägt dazu bei, diese Personenkreise vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen. Dem steht nicht entgegen, dass es wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets schwierig ist, die Beachtung des Verbots sicherzustellen und Verstöße zu ahnden. Dies hebt die Eignung des Verbots nicht auf, da z.B. gegenüber den Server-Betreibern und den Dienstleistungsunternehmen, die die finanziellen Transaktionen abwickeln, wirksame Maßnahmen in Betracht kommen.

Das Internet-Verbot ist mit dem unionsrechtlichen Kohärenz-Gebot vereinbar, das bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist. Es gilt für alle vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Auch Pferderennwetten dürfen nicht über das Internet vertrieben werden. Die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz des Bundes erforderlichen Erlaubnisse dürfen Buchmachern nur für die Örtlichkeit erteilt werden, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden. Eine solche örtlichkeitsbezogene Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme und Vermittlung von Pferderennwetten im oder über das Internet.

Das Internet-Verbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte (Monopol)-Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Es erstreckt sich auch auf private Inhaber einer nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilten und nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten. Sie gestattet ihrem Inhaber nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln. Ihr räumlicher Geltungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR. Zudem erlaubt sie den Betrieb nur entsprechend dem jeweils geltenden Recht. Durch den Einigungsvertrag ist keine inhaltliche Änderung eingetreten. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis kann somit im Freistaat Bayern aus ihr schon deshalb keine Rechtswirkungen gegenüber dem im Glücksspielstaatsvertrag normierten Internet-Verbot herleiten. Ein Verstoß darf im Freistaat Bayern unterbunden werden.

BVerwG 8 C 5.10 - Urteil vom 31. Mai 2011 (pdf-download)

Vorinstanz:
VG Ansbach, AN 4 K 09.00570 und VG AN 4 K 09.00592 - Urteil vom 9. Dezember 2009 -

Quelle: Pressemitteilung BVerwG v. 01.06.2011



BVerwG - Vertrieb von Sportwetten übers Internet unzulässig weiterlesen

Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag europarechtlich unzulässig
EuGH widerspricht Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiterlesen
ein weiterer lesenswerter Aufsatz zu obigem Urteil weiterlesen

bwin bereitet Verfassungsbeschwerde in Deutschland vor
Bundesverwaltungsgericht wies Revision von bwin e.K. gegen Internetverbot der bayerischen Glücksspielverwaltung zurück

bwin bereitet eine Verfassungsbeschwerde in Deutschland vor, nachdem das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch einen Revisionsantrag der bwin e.K. gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 09. Dezember 2009 zurückgewiesen.
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Bundesverwaltungsgericht weist Revision von bwin e.K. gegen Internetverbot der bayerischen Glücksspielverwaltung zurück
Gültigkeit der DDR-Lizenz für das Gebiet der ehemaligen DDR bestätigt

Neugersdorf - Entscheidung vor dem Hintergrund der beschlossenen teilweisen Internetöffnung durch die Länder für Zukunft nicht mehr relevant

bwin bereitet Verfassungsbeschwerde vor

Mit einer Entscheidung von heute hat das Bundesverwaltungsgericht einen Revisionsantrag der bwin e.K. gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 09. Dezember 2009 zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Gericht die Gültigkeit der DDR-Lizenz für das Gebiet der ehemaligen DDR bestätigt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte zwei Untersagungsverfügungen der Regierung von Mittelfranken vom Frühjahr 2009 gegen Dr. Steffen Pfennigwerth als Inhaber der bwin e.K. bestätigt. Diese untersagen der bwin e.K. die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Glücksspielen im Internet für Bayern. Pfennigwerth kündigte an, dass er auf Grund seiner verletzten Grundrechte eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung einreichen werde. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in der Vergangenheit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, die einem Inhaber einer DDR-Gewerbegenehmigung die Vermittlung von Sportwetten verboten hatte.

Dr. Pfennigwerth hatte bereits im August 2009 auf Grund der Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen in den einzelnen Bundesländern seine Sportwettenvermittlung eingestellt. Für Dr. Pfennigwerth wird die heutige Entscheidung daher keine unmittelbaren Konsequenzen haben.

Bereits im September 2010 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das deutsche Glücksspielmonopol unionswidrig sei, und Deutschland entsprechende Vorgaben für eine kohärente Glücksspielgesetzgebung gemacht. Die Vereinbarkeit der heutigen Entscheidung mit den Vorgaben des EuGH wird in den nächsten Tagen analysiert werden.

Dr. Steffen Pfennigwerth, Inhaber bwin e.K., sagte: "Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der von den Bundesländern bereits verabschiedeten teilweisen Öffnung des Internets mit einem neuen Glücksspielstaatsvertrag und der bereits erfolgten Angebotseinstellung der bwin e.K. ohne praktische Relevanz. Die Zukunft der deutschen Glücksspielregulierung wird nicht juristisch, sondern aktuell mit den Beratungen der Länder zum neuen Glücksspielstaatsvertrag politisch entschieden.

Internet-Gaming-Angebote sind in Deutschland Marktrealität. Wir appellieren an die Bundesländer, entsprechend der Vorgaben des EuGH eine kohärente Glücksspielregulierung zu schaffen, die diesen Marktgegebenheiten Rechnung trägt."

Die Ministerpräsidenten der Länder hatten am 6. April Eckpunkte verabschiedet, auf deren Grundlage in diesem Sommer ein neuer Glücksspielstaatsvertrag beschlossen werden soll, der ab dem 1. Januar 2012 in Kraft treten würde.

Pfennigwerth betonte, dass bereits der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag gezeigt hätte, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionieren. Mit ihnen seien weder die staatlichen Regulierungsziele erreicht noch die Verbraucher geschützt worden. Stattdessen sei ein gigantischer Schwarz- und Graumarkt entstanden, der sich jeder staatlichen Kontrolle entzieht. In Deutschland werden im Sportwettenbereich rund 95 Prozent der Umsätze von Anbietern ohne Lizenz getätigt, der Branchenumsatz betrug alleine in diesem Bereich 2009 rund 7,8 Milliarden Euro.

Eine Umsetzung der von den Ministerpräsidenten vorgestellten Eckpunkte wäre genauso wie das in Deutschland auslaufende Monopolmodell zum Scheitern verurteilt. Ein Abgabensatz von über 16 Prozent auf die Einsätze bei der Sportwette lässt keine Möglichkeit zu, ein wettbewerbsfähiges Produkt anzubieten. Damit würden die Eckpunkte das Ziel, den Spieltrieb zu kanalisieren sowie den Spielerschutz und Manipulationen zu bekämpfen, glatt verfehlen. "Von einem regulierten Markt profitieren der Staat und Verbraucher gleichermaßen. Nur so können staatliche wie private Anbieter unter strengen Auflagen und unabhängiger Kontrolle Zugang zum Markt bekommen. Es ist der einzige Weg, den bestehenden Schwarzmarkt zu beseitigen und die Konsumenten effektiv zu schützen", so Pfennigwerth. bwin appelliere an die Länder, den Beispielen zahlreicher EU-Mitgliedstaaten wie Italien und Frankreich zu folgen, die ihre Märkte kontrolliert geöffnet hätten, und auch in Deutschland eine marktgerechte und EU-rechtskonforme Glücksspielregulierung umzusetzen.

Über bwin e.K.:

Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. An dem Unternehmen ist die bwin.party digital entertainment plc. mit 50 Prozent atypisch still beteiligt. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressekontakt:
c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: hs@schultz-kommunikation.de


Sportwettenmonopol - Kippt? Wackelt? Hat Luft?
von: Dr. Martin Pagenkopf
Ein Grundsatzurteil war erwartet worden, als das BVerwG über das Sportwettenmonopol zu entscheiden hatte. Entweder der finale Todesstoß oder aber die abschließende Bekräftigung des Monopols. Tatsächlich sorgten die Entscheidungen dann eher für Ratlosigkeit. Viel interessanter waren Details aus der mündlichen Verhandlung - Dr. Martin Pagenkopf hat sie sich angehört.

Spanndender als das Ergebnis: Details aus der BVerwG-Verhandlung

Durfte das BVerwG die Rechtssprechung zum Inländergrundrecht des Art. 12 GG ohne weiteres zugunsten der ausländischen Kläger anwenden? Wohl nicht. Hilft der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 GG weiter? Eine Differenzierung zwischen beiden Normen wurde zwar breit erörtert, aber von den Leipziger Richtern in der mündlichen Verhandlung nicht vorgenommen. weiterlesen

BVerwG 8 C 5.10 v. 31.05.2011 Leitsatz
BVerwG Pressemitteilung Nr. 45/2011 vom 1.06.2011

aktuelle Urteile des BVerwG

BVerwG: Vertrieb von Sportwetten über Internet unzulässig
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Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag europarechtlich unzulässig
Von Rechtsanwalt Dieter Pawlik weiterlesen

Der EuGH widerspricht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, und stellte mit den Zeturf und Dickinger/Ömer – Entscheidungen fest, dass ein pauschales Internetverbot dem europäisches Unionsrecht entgegen steht.

Aus meiner Sicht durfte auch das BVerwG nicht durchentscheiden – es war vielmehr verpflichtet die Frage eines "eigenständigen Internetverbots" dem EuGH vorzulegen.

Entsprechend den Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; stRspr). 1 BvR 230/09 Rn 15. Das BVerfG, (1 BvR 230/09) stellte am 25.2.2010 fest, dass der EuGH als gesetzlicher Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen wird, „wenn das nationale Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH zurückgeführt werden kann und auch nicht einer eindeutigen Rechtslage entspricht“. Selbstgestricktes Europarecht durch heimische Gerichte ist damit verfassungswidrig. Entsprechend darf das nationale Gericht nur selbst entscheiden, wenn die Beantwortung der europarechtlichen Frage „offenkundig“ ist. Davon darf es bei einer unvollständigen EuGH-Rechtsprechung nur dann ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass dies auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH so ist. so Prof. Dr. Gregor Thüsing (NJW Editorial 26/2010)

Das BVerfG stellte den uneingeschränkten Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber deutschem Gesetzesrecht fest: (2 BvR 225/69 vom 09.06.1971, BVerfGE 31, 145; 2 BvR 687/85 vom 08.04.1987, BVerfGE 75, 223; 2 BvR 1210/98)

Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199. s.u.a. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ: C-119/05) Das VG Arnsberg spricht in seinem Urteil sogar von einer Missachtung des europäischen Anwendungsvorranges.

Kommentar zum EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 - Zeturf C-212/08

EuGH verschärft Anforderungen an staatliche Glücksspielmonopole

- EuGH macht strenge Vorgaben für gerichtliche Kontrollen des Glücksspielrechts
- Internet darf als Vertriebsform nicht ohne weiteres beschränkt werden.

Mit der Dickinger/Ömer - Entscheidung des EuGH (Rs C-347/09 vom 15.09.2011) wurde diese Rechtsprechung bestätigt und weiter konkretisiert. Der EuGH führt aus, dass das Internet wie der stationäre Vertrieb behandelt werden muss. Besondere Auflagen, die nur im Online-Bereich gelten, sind unzulässig!

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Gerichte und alle Bürger in der EU bindend.

Nationale Gesetze und Gerichtsurteile müssen der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.


Nationale Gerichte letzter Instanz sind sogar verpflichtet, beim EuGH Vorabentscheidungen einzuholen. So wird gewährleistet, dass Europarecht in allen EU-Ländern einheitlich ausgelegt wird. Der Gerichtshof wahrt auch die Grundrechte des Bürgers gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft, schützt ihn also gegen Missbrauch. Quelle

mehr:
Europäische Gerichtshof (EuGH)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, gelegentlich auch EuGHMR)
Europa - Das Portal der Europäischen Union - Gerichtshof der Europäischen Union


Mittwoch, 1. Juni 2011

Garmisch: Spielbank vor dem Aus?

Garmisch-Partenkirchen - In zwei bis vier Jahren könnte die letzte Kugel in der Spielbank Garmisch-Partenkirchen gefallen sein: Der Ertrag sinkt, jetzt sollen Stellen abgebaut werden. Für die Gemeinde steht viel Geld auf dem Spiel. mehr

Die Spielbank Bad Kissingen hatte im vergangenen Jahr - wie die anderen Staatlichen Casinos in Bayern auch - einen Rückgang bei den Gästen und beim Bruttospielertrag zu verzeichnen. weiterlesen

POTSDAM / INNENSTADT - Die Spielbank Potsdam verzeichnete 2009 rund ein Fünftel weniger Einsätze als im Jahr zuvor. mehr

So will die Spielbank das Rauchverbot umgehen
Bad Wiessee - Auch die neun bayerischen Spielbanken trifft das Rauchverbot hart. weiterlesen

Sachsen-Anhalt: privatisierte Spielcasinos stehen vor erneutem Verkauf mehr
Nichts geht mehr. Es ist ein in Deutschland bislang einmaliger Vorgang: In Magdeburg hat gestern das Kasino seinen Spielbetrieb eingestellt, ähnliches droht den Häusern in Halle und Wernigerode in der kommenden Woche. Damit steht nach Angaben der Gewerkschaft Verdi erstmals eine Spielbank vor der Insolvenz. Laut Innenministerium erfolgte die Schließung ohne Angaben von Gründen durch die Betreibergesellschaft. mehr

Versiegende Goldadern
Im Osten entstanden nach 1990 ungewöhnlich viele Spielkasinos. Nun sind sie in der Krise
Die Spielbanken zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sind von der bundesweiten Kasinokrise besonders betroffen. Auch ein »Las Vegas des Ostens«, das ausländische Investoren in Vockerode nahe Dessau (Sachsen-Anhalt) planten, bleibt wohl Wunschdenken.

Sachsen-Anhalt ist kein Sonderfall im Osten. Sachsen machte 2010 mangels Masse zwei seiner fünf Spielbanken dicht, konkret Görlitz und Plauen. Aber auch bei den Spielbanken in Leipzig, Dresden und Chemnitz, wo es seit Langem ohnehin nur noch Automatensalons gibt, sieht es mau aus. 2010 ging der Gesamtumsatz auf 8,5 Millionen Euro zurück; 2008 waren es noch 17 Millionen Euro. Gerade noch 90 000 Spieler kamen in die Kasinos. weiterlesen

Die staatlichen Spielbanken in Deutschland drängen nach Informationen der "Süddeutschen Zeitung" auf ein rasches Verbot ihrer privaten Konkurrenz. mehr

Glücksspiel-Reform: Vorwürfe aus Automatenindustrie
Die Automatenindustrie hat den Ländern vorgeworfen, mit schärferen Auflagen für Spielhallen Wettbewerber vom Markt drängen zu wollen. "Es geht nur darum, unliebsame Konkurrenz für die mit Umsatzeinbußen kämpfenden staatlichen Anbieter auszuschalten und alles selbst zu kassieren", kritisierte der Vorsitzende des Verbandes der Automatenindustrie (VDAI), Paul Gauselmann. weiterlesen

Der Vorwurf von Herrn Gauselmann ist nicht aus der Luft gegriffen - bei den Sportwetten war es die gleiche Vorgehensweise - diese sollten durch den GlüStV kriminalisiert und verdrängt werden, um das Geschäft selbst machen zu können. Die bayrischen Spielbanken wurden vor rund 50 Jahren verstaatlicht - jetzt, nachdem Verluste verbucht wurden, werden erneut Privatisierungsgerüchte bekannt !
Die staatlichen Verwalter können nicht immer alles besser, wie man aus der Bankenkrise gelernt hat - die von der Politik gesteuerten Landesbanken waren die spekulativsten Marktteilnehmer !

Kann mit schärferen Auflagen für private Spielhallen die vom EuGH/BVerwG geforderte Gesamtkohärenz (s. Art. 49 EG)) geschaffen werden, wenn die Spielsuchtgefahr bei "Einarmigen Banditen" in staatlichen und privatisierten Spielbanken bis zu siebenmal höher ist, und sich Monopolbetriebe nicht an die Werbeauflagen halten und ihr Angebot weiter ausweiten ? weiterlesen

In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an "staatlichen/privatisierten" Slot-Machines in keiner Weise limitiert ist.

"Einarmige Banditen" in staatlichen Spielbanken sind bis zu siebenmal riskanter als Geldspielgeräte in gewerblichen Spielstätten.
Das Risiko krankhaften Spielens ist bei den "Einarmigen Banditen" (Slotmachines) in den staatlichen Spielbanken mindestens siebenmal so hoch wie bei den Geldspielgeräten, die in Spiel- und Gaststätten betrieben werden. mehr

update: 02.07.2011