Sonntag, 20. Juni 2010

Was hat die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden mit der Glücksspielaufsicht zu tun ?

EuGH: Deutsche Aufsichtsbehörden für den Datenschutz dürfen nicht staatlicher Aufsicht unterstehen

Betroffen davon sind nicht die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes, die den öffentlichen Bereich überwachen, sondern Behörden wie z.B. das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, das bei der Regierung von Mittelfranken angesiedelt ist.

Der Tenor der Entscheidung lautet:
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben “in völliger Unabhängigkeit” wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 9. März 2010 (Az.: C‑518/07)

Urteil gegen Deutschland - Europa befreit Datenschützer von politischem Druck

Wichtiger Sieg für Deutschlands Datenschützer: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ihre Abhängigkeit von der Politik deutlich reduziert werden muss. Die bisherigen Gesetze verstoßen gegen EU-Recht, die ganze Struktur muss reformiert werden.
Luxemburg/Hamburg - Der Datenschutz in Deutschland muss neu organisiert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der EU-Kommission recht gegeben, die Deutschland eine Vertragsverletzung bei der Umsetzung von EU-Richtlinien vorwirft. Demnach sind die Datenschützer der deutschen Bundesländer nicht unabhängig genug.
Deutschlands Datenschutz: ein bunter Flickenteppich
Datenschützer fühlen sich gestärkt 09.03.2010 Quelle: SPIEGEL

Datenschutz in Deutschland - Die nächste Ohrfeige
Es ist ein vernichtendes Urteil: Der EuGH hat festgestellt, dass Deutschlands Datenschutzbehörden nicht unabhängig agieren können. Nun muss auch hier nachgebessert werden.
Eine Woche, nachdem das Bundesverfassungsgericht die deutsche Praxis der Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig verworfen hat, muss Deutschland schon wieder nachbessern: Dieses Mal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Land verpflichtet, bei der Ordnung der Datenschutzaufsicht nachzubessern. 09.03.2010 Quelle: SZ

EU-Gericht: Deutsche Datenschützer nicht unabhängig
Die deutschen Bundesländer müssen Firmen und Verbände bei der Verwendung persönlicher Daten von Bürgern besser kontrollieren.
Die Datenschutz-Behörden der Länder seien bei der Aufsicht im privaten Bereich nicht unabhängig genug, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (Rechtssache C-518/07). Damit verstoße Deutschland gegen EU-Recht.
Quelle: focus

EuGH befreit Datenschutzbeauftragte
Angliederung deutscher Datenschützer an Innenministerien infrage gestellt
Deutsche Datenschützer sind nicht unabhängig genug, urteilten Europas oberste Richter. Sie müssen mehr Freiheiten bekommen und sich von den Innenministerien entfernen.
Der europäische Gerichtshof hat Deutschland dazu verurteilt, seine Datenschützer anders zu organisieren.

mehr: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
FAZ, ZEIT

Nachdem der EUGH feststellte, dass die deutschen Datenschützer nicht unabhängig genug sind, drängt sich die Frage auf, ob dies die deutschen Glücksspielaufsichtsbehörden sind?

Mit dem (Sportwettenurteil) BVerfG 1 BvR 1054/01 (Rdnr. 151-154) wurde eine Kontrollinstanz “mit ausreichend Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates” gefordert.

Das OLG Schleswig-Holstein sah es als erwiesen an, dass "die staatliche Glücksspielaufsicht augenscheinlich nicht ausreichend funktioniert" Urteil vom 30.07.2010 mehr

"Eine wirksame Kontrolle der Lottogesellschaften durch die Aufsichtsbehörden ist nach wie vor nicht ersichtlich, obwohl die Oberlandesgerichte München, Oldenburg, Koblenz, Brandenburg, Frankfurt/Main, Hamm und das Kammergericht in Berlin bereits deutlich machten: "Jede zur Absatzförderung geeignete Äußerung über Lotterien und Sportwetten erfüllt den Tatbestand der Werbung. Jackpotbanner, Darstellungen von Annahmestellen, virtuelle Spielscheine, Ankündigungen zu Mehrwochenspielscheine für die Urlaubszeit, Mitteilungen über neue Rubbellose oder Sonderauslosungen sind danach verboten.......Aber trotz dieser eindeutigen Urteile schreiten die staatlichen Glücksspielaufsichtsbehörden offensichtlich in keinem Bundesland gegen die Lottogesellschaften ein." Quelle: GIG-Verband mehrNach meiner Ansicht ist es notwendig, dass die Aufsichtsbehörden entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes staatsferner werden müssen um auch die Einhaltung des Glücksspielstaatsvertrages unabhängig leisten zu können.
Die Aufsichtsstrukturen für das deutsche Glücksspielrecht sind durch die unterschiedlichen Kompetenzen (Bundes- und Länderrechte, der Gewerbeordung und des Rundfunkstaatsvertrages) anachronistisch und zerklüftet. Wenn schon eine Reform, dann eine konsequente, konsistente und schlüssige Reform des deutschen Glücksspielrechts wie dies das Bundesverfassungsgericht bereits 2006 gefordert hat.

update:



Der EuGH hat am 03.06.2010 entschieden, dass die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolinhabers gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, die geltend gemachten Ziele "bundesweit" in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.  mehr

Die wissentliche und vorsätzliche Duldung der Rechtsverstöße durch die Monopolbetriebe stellen somit selbständige Rechtsverstöße dar, weil auch staatliche Monopole wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden müssen.
Mit einer "unrichtigen Rechtsanwendung" und "Begünstigung" verstoßen die Aufsichtsbehörden selbst gegen die gesetzlichen Vorgaben.


Auch staatliche Monopole müssen wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden

Einen weiteren Akzent setzt der EuGH im Hinblick auf die staatliche Aufsicht über Monopole. Der EuGH fordert die nationalen Gerichte auf, zu prüfen, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolinhabers gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (Rn 57).

Der EuGH führt im Urteil C-347/09 Dickinger/Ömer u.a. wie folgt aus:

Rn 57 Das vorlegende Gericht wird folglich u. a. unter Berücksichtigung der Entwicklung des Glücksspielmarkts in Österreich prüfen müssen, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Inhabers des Monopols gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage sein wird, die geltend gemachten Ziele mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieser Ziele quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C‑258/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37, und Stoß u. a., Randnr. 83 s.u.).

Diese Ausführungen haben für Deutschland besondere Brisanz, weil hier eine staatliche Aufsicht faktisch nicht existent ist und Rechtsverstöße der Monopolinhaber immer nur, aber dutzendweise von privaten Konkurrenten und Verbänden über die Zivilgerichtsbarkeit abgestellt werden.

Rn 62 Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. in diesem Sinne EuGH v. 06.11.2003 – Gambelli Az.: C-243/01 Randnr. 69).

Rn 67 Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 30).

EuGH: Stoß u.a.
Rn 83 Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.




Erst mit den Urteilen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) werden die Entscheidungen des EuGH zum Erlaubnisvorbehalt auch in Bayern, durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, befolgt.
Vor allem auch das gerade in Bayern in den vergangenen Jahren massive Vorgehen nicht nur der Ordnungsbehörden, sondern vor allem auch der Staatsanwaltschaften und Polizei, wird damit nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten auch in Bayern höchstrichterlich als Verstoß gegen geltendes Recht und damit für rechtswidrig erklärt.
Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze noch beanspruchen könne. Von seiner hierzu im Eilverfahren (vgl. Pressemitteilung vom 23.3.2011) vertretenen Auffassung ist der BayVGH im Anschluss an neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt. Zum einen könnten nämlich diese Erwägungen aus prozessrechtlichen Gründen im Gerichtsverfahren nicht "nachgeschoben" werden. Zum anderen müsste zunächst die zuständige Behörde (hier: Regierung der Oberpfalz) die Frage der Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar.
weitere Argumente:

Mit dem Urteil des BayVGH (10 BV 10.2665 / M 22 K 07.3782) vom 24. Januar 2012 wird unter Punkt 1.2.4.1. auf Seite 15 wie folgt ausgeführt:

Denn die Wahrung des Unionsrechts ist nicht nur Aufgabe der nationalen Gerichte. Vielmehr verpflichtet der (Anwendungs-) Vorrang des Unionsrechts neben den nationalen Gerichten auch die Behörden dazu, entgegenstehendes nationales Recht von sich aus unangewendet zu lassen: damit haben die Behörden - wie die damit befassten Gerichte - nicht nur die "Verwerfungskompetenz", sondern im konkreten Kollisionsfall auch eine unionsrechtlich geforderte "Verwerfungspflicht" (vgl. Streinz in Streiz EUV/AEUV, Kommentar, 2. Aufl. 2011, RdNr. 39 zu Art. 4 EUV m.w.N.). Der angeführte Hinweis der Beklagten in ihrem Änderungsbescheid vom 23. Januar 2012 auf die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen "noch nicht rechtskräftigen", weil vom beteiligten Vertreter des öffentlichen Interesses (zu dessen Funkton vgl. § 5 Abs. 2 LABV vom 29.7.2008, GVBI S. 554) inzwischen mit der Nichtszulassungsbeschwerde angegriffenen Urteilen vom 12. Januar 2012 lässt nach Auffassung des Senats allerdings noch nicht hinreichend deutlich werden, dass die Beklagten - und mit ihr der Freistaat Bayern als zuständiger Landesgesetzgeber, dess Belange über die Mitwirkung des Vertreters des öffentlichen Interesses im Verfahren gesichert werden - ihren besherigen Rechtsstandpunkt der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols tatsächlich endgültig aufgegeben und den Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten insoweit wirklich anerkannt hat.
Und unter Punkt 1.2.4.3 auf Seite 18

Zur Klarstellung wird im Übrigen nochmals darauf hingewiesen, dass der Klägerin das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis solange nicht entgegengehalten werden kann, wie ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vereitelt worden ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M Placanica u.a. - RdNrn. 69 f sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32; BayVGH vom 12.1.2011 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58). Aufgrund der in Bayern fehlenden Identität von Erlaubnisbehörde und Untersagungsbehörde lässt sich aber die Erlaubnisfährigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur dann hinreichend beurteilen und gegebenenfalls verneinen, wenn das Erlaubnisverfahren mit Blick auf den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang ergebnisoffen durchgeführt wird, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinwirkt und bei Zweifeln oder Unklarkeiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen gewährleistet (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 sowie vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 38). Quelle: BayVGH Urteil vom 24. Januar 2012 10 BV 10.2665/M 22 K 07.3782 (pdf-download)
              Der BayVGH hat bewiesen, dass die Landesregierung den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftrechts               wissentlich mißachtet, obwohl die Staatsregierung die durch den EuGH geänderte Rechtslage genau kennt bzw. kennen musste.

Der Änderungsinformation kann wie folgt entnommen werden:
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland - alte Fassung - (GlüStV a.F.)
Die Urteile des EuGH vom 8. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen C‑46/08 und C‑316/07 u. a. sowie C-409/06) erklären § 5 Abs. 2 des LottStV (Monopole) für unvereinbar mit Art. 43 und 49 EU (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit). Sie verbieten aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch eine übergangsweise Anordnung der Weitergeltung der Rechtsvorschriften des LottStV und der Landesgesetze zur Durchsetzung der staatlichen Glücksspielmonopole.

2 Die Urteile des EuGH vom 8. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen C-316-07 u. a. sowie C-409/06) erklären § 5 Abs. 2 des LottStV (Monopole) für unvereinbar mit Art. 43 und 49 EU (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit). Sie verbieten aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch eine übergangsweise Anordnung der Weitergeltung der Rechtsvorschriften des LottStV und der Landesgesetze zur Durchsetzung der staatlichen Glücksspielmonopole.
Aus diesen Urteilen lässt sich ableiten, dass auch die Monopole aus § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und aus den landesrechtlichen Durchführungsgesetzen zum GlüStV als wesentlich inhaltsgleiche Nachfolgevorschriften wegen Unvereinbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (Art. 49 und 56 AEUV) ab sofort unanwendbar sind.
Mit Erlassen ( bestätigt durch: VG Arnsberg, Az.: 1 L 700/10 und OVG NRW, 13 B 1331/11 Rn 33) wurden noch nach den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.2010, verbindliche Werberichtlinien vorgegeben, und Kommunen gewarnt Genehmigungen zu erteilen.

Da damit die unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten wurden, führen die Vorgaben, durch eine übergeordnete Behörde, zu einem selbständigen Rechtsverstoß, gleichzeitig wird bestätigt, dass die Aufsichtsbehörden nicht unabhängig sind! (vgl. Art. 10 EGV i.V. mit Art. 249 III EGV)

Mit den bekannt gewordenen Schreiben der Ministerien, interner Weisungen, Pressemitteilungen und Veröffentlichungen auf landeseigenen Webseiten werden rechtliche Meinungen der Politik und Verwaltung vorgegeben. Dies könnte u. U. als Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in dem das Recht auf ein faires Verfahren verankert ist, gesehen werden. "Es genügt schon der äußere Anschein einer Beeinflussung bzw. Befangenheit." mehr
Das OLG NRW, 13 B 1331/11 stellte am 30.11.2011 unter der Rn 31ff fest, dass sich die Lottogesellschaften wenig um EU-Recht scherten und sich bislang auf die schützende Hand der Ministerien und Aufsichtsbehörden verlassen konnten. Unter der Rn 33 wird ausgeführt, dass die übergeordnete Behörde die Aufsichtsbehörde zum Rechtsbruch veranlasste, indem sie rechtswidrige Vorgaben machte.

Dass die Monopolbetriebe nicht wirksam kontrolliert und die Rechtsverstöße durch die Aufsichtsbehörden nicht geahndet werden, ist kein Geheimnis.

Insofern begünstigen die Aufsichtsbehörden die staatlichen Monopolbetriebe und verstoßen damit selbst gegen entsprechendes Recht, sa auch die staatlichen Glücksspielanbieter wirksam kontrolliert werden müssen.

Es wird zu prüfen sein, ob durch das Unterlassen der Verfolgung von Rechtsverstößen der Monopolbetriebe, neben der Amtspflichtverletzung, u.a. eine Straftat im Amt (Begünstigung) vorliegen könnte, und gegen § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz, gegen § 839 BGB (Haftung für die Amtspflichtverletzung i. V. m. Art. 34 GG) sowie gegen das Gemeinschafts- und Beamtenrecht verstoßen wurde.

Besonders pikant ist die Situation in Bayern.
Da kontrolliert der verlängerte Arm des Ministeriums des Inneren einen Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Es liegt auf der Hand, dass so etwas nicht funktionieren kann. (vgl. Beschluss des OLG München vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10, Androhung der Ordnungshaft s. S. 12, 1. u. 2. Abs.)

Dem Ausführungsgesetz Bayern lässt sich unter Art. 5, Staatliche Lotterieverwaltung entnehmen:
1) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist eine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Quelle: Ausführungsgesetz Drucksache 15/8601

Durch die Duldung der Vergehen der Monopolbetriebe gegen die Ziele des Monopols, haben die Länderaufsichtsbehörden Schaden für die Länder verursacht und das Lottomonopol aufs Spiel gesetzt. Die „unabhängigen“ Aufsichtsbehörden waren als Garanten für die Einhaltung der vollständigen Konsistenz verantwortlich.

Die Aufsichtsbehörden, Ministerien und Lottogesellschaften haben sich wissentlich über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs hinweggesetzt, in dem sie vorsätzlich höheres Recht missachteten und über Jahre dagegen verstießen.
Dieser Rechtsbruch war ausschlaggebend für die Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010.

Nicht der GlüStV war schlecht – nein – es war die Umsetzung und die fehlende Kontrolle in den Bundesländern!

Die vom Staat vorgegebenen Ziele würden durch das Monopol sogar besonders schlecht erreicht, da Kontrolleur und Kontrollierter zusammenfielen. (Rn.16; 2 BvR 1496/05)
Voraussetzung für eine nachhaltige Prävention der Glücksspielsucht ist nur durch eine Entkoppelung der behördlichen Aufsicht von den fiskalischen Interessen der Bundesländer zur Gewährleistung einer objektiven und verfassungskonformen Verwaltungspraxis. (Reeckmann-Spielsucht S. 23; Adams/Tolkemit, Das staatliche Lotterieunwesen)


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 10 BV 09.2259 (pdf-download)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun seine zum staatlichen Sportwettenmonopol entwickelte Rechtsprechung auf das Internetwerbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. erweitert. Auch dieses verstößt nach seiner Ansicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot, da hinsichtlich des Werbeverhaltens des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie der Landeslotteriegesellschaften ein strukturelles Vollzugsdefizit festzustellen sei.

Damit hatte der BayVGH als dritte Gewalt, zweifelsfrei erkannt, dass die Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip in verfassungswidriger Weise nicht eingehalten wurde, weil die beklagte Aufsichtsbehörde in Personalunion als vollziehende Gewalt der zweiten Gewalt zugehörig, und gleichzeitig als Vertreter der ersten Gewalt des Landesgesetzgebers gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verstieß.

Die Kontrollinstanzen werden von den zu Kontrollierenden besetzt und haben sich dadurch jeder Kontrolle entzogen.
Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können.

Die wissentliche und vorsätzliche Duldung von Rechtsverstößen der Monopolbetriebe durch die Aufsichtsbehörden stellen somit selbständige Rechtsverstöße dar, weil auch staatliche Monopole wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden müssen (1, 2) ! Mit einer "unrichtigen Rechtsanwendung" und "Begünstigung" verstoßen die Aufsichtsbehörden somit selbst gegen gesetzliche Vorgaben.

So stellte der BGH (I ZR 156/07) am 18.11.2010 fest: "Westlotto hatte ohne gesetzliche Grundlage und ohne selbst eine Erlaubnis für Sportwetten oder gar für Casinospiele inne zu haben, einfach ein umfassendes Glücksspielmonopol behauptet”. Dies wurde von den Aufsichtsbehörden einfach hingenommen.

Die Aufsichtsbehörden, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.03.2006, Rn 151 f. – zit. nach juris) neutral und ”mit ausreichend Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates” eingerichtet werden sollten, gibt es demnach faktisch nicht. Ausweislich des Erlasses legt das Innenministerium der Überprüfung von Werbemaßnahmen der WestLotto die für die Glücksspielanbieter verbindlichen Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder (aktueller Stand: 23. Mai 2011) zugrunde. Die Werberichtlinien werden allerdings den unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an zulässige Glücksspielwerbung nicht gerecht, weil sie zum einen Imagewerbung für allgemein zulässig (unter 5.2.1.d) und zum anderen lediglich die "gezielte" Aufforderung, Anreizung oder Ermunterung zur Teilnahme am Glücksspiel für unzulässig (unter 5.2.2) erklären. Diese Bestimmungen stehen nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. (OVG NRW, 13 B 1331/11, Rn 33)

Aus der hinlänglich bekannten Wirklichkeit geht aus den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010, mehreren Urteilen des BGH, und den Urteilen des BVerwG vom 24.11.2010, wie bereits dem Urteil vom 28.03.2006 des BVerfG hervor, dass die staatliche Praxis seit langem auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist, die legitimen Ziele nur vorgeschoben werden, und die fiskalischen Gründe im Vordergrund stehen. (vgl. Fischer, 57. Aufl. § 284 Rn 2a). Dadurch handelt es sich beim GlüStV in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungs-widriges Finanzmonopol in Form eines Kartells, zu dem die Länder nicht berechtigt waren. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 114, 259, 413, 417 m.w.N.)

Dass die Monopolbetriebe nicht wirksam kontrolliert, und die Rechtsverstöße durch die Aufsichtsbehörden nicht geahndet werden, ist kein Geheimnis.
Insofern begünstigen die Aufsichtsbehörden die staatlichen Monopolbetriebe und verstoßen damit selbst gegen höheres Recht. Das VG Berlin (VG 35 L 395.10) hat ab Seite Seite 9 eine unvollständige Auflistung der Vergehen der staatlichen Lottogesellschaften vorgenommen.

Funktionaler Unternehmensbegriff nach EuGH-Rechtsprechung
jede organisatorisch selbstständige Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; die Rechtspersönlichkeit nach deutschem Recht ist nicht entscheidend (z.B. Verbände, Vereine, Regiebetriebe); das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht maßgeblich - Einstufung erfolgt tätigkeitsbezogen (Markt- und Wettbewerbsbezug); vgl. AWO SANO Stellungnahme der KOM auf eine Wettbewerbsbeschwerde, Staatsbeihilfen CP 65/2004)

Pflichten des Beamten

Beispielhaft heißt es in Artikel 80 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950:

“Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.”

Das entspricht den Regelungen §§ 60 ff. BBG bzw. §§ 33 ff. BeamtStG und den Beamtengesetzen der Länder. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:

  “Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.”

– Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Dieser Amtseid beinhaltet in Kurzform die wesentlichen Pflichten des Beamten gegenüber dem Dienstherrn. Weiteres regeln die Gesetze des Bundes und der Länder.

Grundsätzlich gehören zu den erwähnten Pflichten des Beamten auch, Anordnungen vorgesetzter Stellen umzusetzen soweit sie nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
Der Beamte ist verpflichtet, der weisenden Stelle mitzuteilen, wenn er einen Konflikt zwischen der Anordnung und geltenden Gesetzen sieht (Remonstration).
Der Beamte ist ferner verpflichtet, seine übergeordneten Stellen zu beraten und zu unterstützen.

Er hat sich – auch außerhalb des Dienstes – jeder privaten Äußerung zu enthalten, die dem Ansehen des Amtes schaden oder den Verdacht der Parteinahme für eine gewisse Position aufkommen lassen könnten. Dazu gehört grundsätzlich auch, sich politisch zurückzuhalten. Der Beamte ist – auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst – dazu verpflichtet, über alle Dinge, die ihm im Zuge seiner Tätigkeit bekannt wurden Verschwiegenheit (Amtsverschwiegenheit) zu wahren. Dieses gilt auch bei Aussagen vor Gericht, soweit der Dienstherr ihn nicht von dieser Pflicht im entsprechenden Fall ausdrücklich entbunden hat. Der Beamte ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherren zu widmen. Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen durch Art und Umfang nicht im Widerspruch zum eigentlichen Dienst stehen. Ebenfalls muss die Entlohnung für die beantragte Nebentätigkeit angegeben werden.

Dem Beamten ist es nicht erlaubt, Geld oder geldwerte Geschenke anzunehmen. Für Beamte gelten die §§ 331 bis 358 des Strafgesetzbuchs. Ohne Zustimmung des Dienstherren ist es ebenfalls nicht zulässig, Titel oder Orden anzunehmen. Der Dienstherr kann anordnen, dass der Beamte zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet ist. Auch kann der Beamte verpflichtet werden, seinen Aufenthaltsort in der Nähe seines Dienstortes zu haben.

Die Nichtbeachtung der Dienstpflichten kann als Dienstvergehen entsprechend den Regelungen des Disziplinarrechtes geahndet werden.

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem Schaden geführt haben, ist der Beamte regresspflichtig.

 

Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar

Pressemitteilung Nr. 25/2006 vom 28. März 2006
Urteil vom 28. März 2006
1 BvR 1054/01
Aufsichtsbehörden: Rn 57, 66, 71,
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2006/bvg06-025.html;jsessionid=E63A8C4922FCA8DA951CA315957A929A.2_cid383






zuletzt aktualisiert: 27.09.2016