Samstag, 5. Juni 2010

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Glücksspielmonopol bleibt bestehen

Der Europäische Gerichtshof hat das in vielen EU-Staaten geltende Glücksspielmonopol bestätigt. Es verstoße nicht gegen die geltende Dienstleistungsfreiheit. Geklagt hatten zwei britische Unternehmen, die Internet-Sportwetten in den Niederlanden anbieten wollten. Quelle: stern.de

EuGH entscheidet über niederländisches Glücksspielmonopl – Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland

Mit heute veröffentlichten Urteilen hat der EuGH über die niederländischen Vorlagefragen in den Rechtssachen C-258/08 (Ladbrokes) und C-203/08 (Betfair) entschieden. Bereits nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes Bot war die Stimmung unter den Privaten Glücksspielanbietern eher verhalten, die nunmehr veröffentlichten Urteile des EuGH lassen ebenso nur bedingt hoffen.

Der Stern titelt heute in seiner Online-Ausgabe "Glücksspielmonopol bleibt bestehen", es ist damit zu rechnen, dass auch von Seiten der staatlichen Monopolisten derartige Aussagen in Kürze folgen werden. Ein Blick in die Entscheidungen des EuGH lohnt dennoch und lässt zumindest hoffen.

Zutreffend ist, dass der EuGH klar Stellung bezogen hat zu der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene (Online-)Glücksspiele auch im eigenen Land als zulässige Veranstaltungen einzustufen. In Rz. 54 des Urteils C-258/08 (Ladbrokes) heißt es insoweit:

"Dazu ist festzustellen, dass der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist. Ein Mitgliedstaat darf deshalb die Auffassung vertreten, dass der Umstand allein, dass ein Veranstalter wie die Ladbrokes-Unternehmen zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen durch die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats unterliegt, rechtmäßig über das Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden kann, wenn man die Schwierigkeiten berücksichtigt, denen sich die Behörden des Sitzmitgliedstaats in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Qualitäten und der Redlichkeit der Anbieter bei der Ausübung ihres Gewerbes gegenübersehen können […]"

Selbige Aussage findet sich sodann auch in Rz. 33 des Urteils in Sachen C-203/08 (Betfair). Diese restriktive Ansicht des EuGH ist indes nicht neu. Bereits zuvor hatte das Gericht klargestellt, dass die unter dem Stichwort des "Herkunftslandsprinzips" entwickelten Grundsätze auf den Glücksspielsektor gerade keine Anwendung finden. Dies auch, weil gerade die "Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich [bergen], dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden (Rz. 34,C-203/08 und Rz. 55, C-258/08). Eine ähnliche Begründung hatten auch die deutschen Bundesländer für das mit dem GlüStV eingeführte Verbot der Glücksspielveranstaltung im Internet angeführt, in diesem Punkte dürfte das Verbot der Internetveranstaltung und –vermittlung damit (wohl) auch für die Bundesrepublik entschieden sein.
Interessant sind indes die weiteren Ausführungen des EuGH, die dieser in Zusammenhang mit dem niederländischen Glücksspielmonopol trifft.

Zunächst stellt das Gericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) durch die Etablierung staatlicher Glücksspielmonopole fest. Weiterhin nicht überraschend können derartige Beschränkungen nach Ansicht des EuGH aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (Urteil C-258/08, Rz. 17).

Zum Leidwesen der Mitgliedstaaten und vor allem auch der deutschen Monopolisten hält der Gerichtshof jedoch in erfreulicher Deutlichkeit an dem – vor deutschen Gerichten in der Vergangenheit oftmals sträflich vernachlässigtem – Kohärenzerfordernis einer derartigen auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhenden Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit fest.

In diesem Zusammenhang ist es Sache des nationalen Gerichts zu überprüfen, ob nationale Regelungen, die den Glücksspielmonopolisten erlaubt, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen, tatsächlich geeignet ist, die Ziele der Betrugs- und Suchtbekämpfung zu verfolgen. Zwar sieht es der EuGH grundsätzlich als möglich an, dass auch unter Beachtung des Ziels der Suchtbekämpfung eine Ausweitung und Bewerbung des staatlichen Glücksspielangebotes zur Zielerreichung zweckmäßig und notwendig sein kann (Urteil C-258/08, Rz. 25). Denn neue Spiele anzubieten und Werbung zu treiben könne als Teil einer Politik der "kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor" zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen anzusehen sein.

Werbung und Einführung neuer Spielangeboten haben jedoch in gemäßigten Bahnen zu erfolgen. Sollte sich daher herausstellen, dass ein Mitgliedsstaat eine Politik der starken Expansion der Glücksspiele verfolgt, indem er den Verbrauchern übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme an Glücksspielen bietet, um vor allem Mittel zu beschaffen, und dass die Finanzierung sozialer Tätigkeiten über eine Abgabe auf die Einnahmen aus zugelassenen Glücksspielen deshalb keine nützliche Nebenfolge, sondern der eigentliche Grund der von diesem Mitgliedstaat betriebenen restriktiven Politik ist, wäre festzustellen, dass eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzt und daher nicht geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung der Spielsucht der Verbraucher zu gewährleisten (Urteil C-258/08, Rz. 28)

Im Rahmen dieser Prüfung haben die nationalen Gerichte insbesondere zu untersuchen, ob rechtswidrigen Spieltätigkeiten ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen.

"Da nämlich das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken." (Urteil C-258/08, Rz. 30)

Des Weiteren ist erforderlich, dass die Behörden des Mitgliedstaats die Expansion der Glücksspiele sowohl hinsichtlich des Umfangs der von den Inhabern einer ausschließlichen Erlaubnis durchgeführten Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele durch diese Veranstalter wirksam kontrollieren und damit die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele angemessen miteinander in Einklang bringen.

Ob das Glücksspielmonopol "bestehen bleiben" kann ist daher aktuell weder für die Niederlande, noch für die Bundesrepublik entschieden. Vielmehr sind die nationalen Gerichte nunmehr gehalten, das tatsächliche Werbe und Marktverhalten der staatlichen Glücksspielanbieter genauer unter die Lupe zu nehmen. Der bloße Verweis auf die hehren Ziele des Gesetzgebers reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Bezogen auf die Deutsche Rechtslage wird dabei auch zu berücksichtigen sein, dass die nationalen Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit kaum gegenüber der ausufernden Werbe- und Vertriebspraxis der staatlichen Monopolisten eingeschritten sind. Hier wurden und werden vielmehr nach wie vor die Augen verschlossen. Allein den Aktivitäten der privaten Glücksspielunternehmer ist es zu verdanken, dass auch den Monopolisten zeitweilen auf wettbewerbsrechtlicher Ebene Einhalt geboten wurde. Allein die gerichtlich als Verstoß gegen den GlüStV bereits positiv festgestellten Verhaltensweisen der staatlichen Glücksspielunternehmen finden sich indes auch in den Werberichtlinien der Länder, was belegt, dass eine eigenständige Überprüfung der Werbemaßnahmen der Monopolunternehmen nicht stattfindet. Auch die vehementen und fortwährenden zivilgerichtlich festgestellten Verstöße gegen die Werbebeschränkungen des GlüStV haben bislang nicht dazu geführt, dass die Aufsichtsbehörden Zweifel an der Zuverlässigkeit der staatlichen Monopolisten und/oder ihrer Führungsgremien geäußert oder gar Maßnahmen gegen diese ergriffen hätten. Bezogen auf die Rechtslage in der Bundesrepublik kann daher eine "wirksame Kontrolle" kaum angenommen werden. Viele der monopolseitig ein- und fortgeführten Glücksspiele (allen voran das immer wieder auf den Plan gerufene Superding und die stets neuen und anlassbezogenen Sofortloslotterien wie das "Osterkörbchen" oder der "Rubbellos-Adventskalender) lassen darüber hinaus erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die in Deutschland zu verzeichnende Expansion einen Umfang einhält, der mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht noch vereinbar ist.

Das deutsche Glücksspielmonopol ist damit auch nach den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-203/08 (Betfair) und C-258/08 (Ladbrokes) keinesfalls gesichert.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi


EuGH: Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten
Pressemitteilung des EuGH vom 3. Juni 2010

Dieses Verbot kann wegen der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden

Die niederländische Regelung über Glücksspiele beruht auf einem System ausschließlicher Erlaubnisse, nach dem es verboten ist, Glücksspiele zu veranstalten oder zu fördern – es sei denn, dass eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt worden ist –, und die nationalen Behörden nur eine Zulassung für jedes erlaubte Glücksspiel erteilen. Außerdem besteht in den Niederlanden keine Möglichkeit, Glücksspiele interaktiv über das Internet anzubieten.

De Lotto, eine privatrechtliche Stiftung ohne Gewinnerzielungsabsicht, ist Inhaberin der Zulassung für die Veranstaltung von Sportwetten, Lotto und Zahlenspielen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, durch die Veranstaltung von Glücksspielen Mittel zu beschaffen und diese zwischen dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen, insbesondere im Bereich des Sports, der Körpererziehung, der allgemeinen Wohlfahrt, der öffentlichen Gesundheit und der Kultur, zu verteilen.

Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländisches Kassationsgericht) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat) möchten vom Gerichtshof wissen, ob die niederländische Glücksspielregelung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Rechtssache C-258/08, Ladbrokes

Die Ladbrokes-Unternehmen veranstalten Sportwetten und sind insbesondere für ihre Tätigkeiten im Bereich der Quotenwetten bekannt („bookmaking“). Über ihre Website bieten sie mehrere, hauptsächlich sportbezogene Glücksspiele an. Sie üben keine materiellen Tätigkeiten im niederländischen Hoheitsgebiet aus.

De Lotto, die den Ladbrokes-Unternehmen vorwarf, in den Niederlanden ansässigen Personen über das Internet Glücksspiele anzubieten, für die sie nicht über eine Zulassung verfügten, wandte sich an das nationale Gericht.
Dem Gerichtshof zufolge steht fest, dass eine Regelung wie die fragliche eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, insbesondere durch Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung. Dabei obliegt es den nationalen Gerichten, zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften tatsächlich diesen Zielen entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind.

In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad insoweit Zweifel an der Kohärenz und Systematik der nationalen Regelung, als diese De Lotto erlaubt, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor durchaus mit dem Ziel in Einklang stehen kann, Spieler, die als solchen verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die nationale Regelung als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen anzusehen ist.

Sollte sich herausstellen, dass die Niederlande eine Politik der starken Expansion der Glücksspiele verfolgt, indem sie den Verbrauchern übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme an Glücksspielen bieten, um vor allem Mittel zu beschaffen, wäre festzustellen, dass eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzt.

Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere zu untersuchen, ob die rechtswidrigen Spieltätigkeiten in den Niederlanden ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen.

Ferner machen die Ladbrokes-Unternehmen geltend, dass sie Inhaber einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erteilten Erlaubnis seien, nach der sie Sportwetten und andere Glücksspiele über Internet und Telefon anbieten dürften, und dass sie in diesem Mitgliedstaat sehr strengen Vorschriften unterlägen, um Betrug und Spielsucht vorzubeugen. Die Kontrollen und Garantien dürften nicht verdoppelt werden.

Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist. Ein Mitgliedstaat darf deshalb die Auffassung vertreten, dass der Umstand allein, dass ein Veranstalter wie die Ladbrokes-Unternehmen zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig über das Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher angesehen werden kann.

Außerdem bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden.

Rechtssache C-203/08, Sporting Exchange (Betfair)

Sporting Exchange (Betfair) ist im Glücksspielsektor tätig und bietet ihre Dienstleistungen nur über Internet und Telefon an. Vom Vereinigten Königreich aus stellt sie den Dienstleistungsempfängern auf der Grundlage britischer und maltesischer Zulassungen eine Plattform für Sport- und Pferdewetten zur Verfügung. Betfair hat keine Niederlassung oder Verkaufsstelle in den Niederlanden.

Sporting Exchange (Betfair) hat geltend gemacht, dass die niederländischen Behörden verpflichtet seien, zum einen ihre britische Zulassung anzuerkennen und zum anderen bei der Erteilung einer Zulassung für das Anbieten von Glücksspielen den Grundsatz der Transparenz zu wahren.

Erstens stellt der Gerichtshof mit derselben Begründung wie in der Rechtssache C-258/08 fest, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden kann.

Zweitens führt der Gerichtshof zur Regelung, nach der nur einem einzigen Veranstalter eine Zulassung erteilt wird, aus, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des im Glücksspielbereich angestrebten Schutzniveaus über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfügen. Ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung muss jedoch, damit es trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt ist, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden.

Jedenfalls könnten die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich speziell aus den Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung eines einzigen Veranstalters ergeben, als gerechtfertigt angesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlösse, die Zulassung einem öffentlichen Veranstalter, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einem privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, zu erteilen oder sie zu verlängern.

In diesen Fällen würde die Verleihung oder die Verlängerung von Ausschließlichkeitsrechten für die Veranstaltung von Glücksspielen zugunsten eines solchen Veranstalters ohne jedes Ausschreibungsverfahren im Hinblick auf die mit der niederländischen Regelung verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Inhaber von Zulassungen für die Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden diese Voraussetzungen erfüllen.
Quelle: http://wettrecht.blogspot.com Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

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