Freitag, 7. November 2014

Ärger um Werbung für NRW-Casinos

Marode Spielbanken – Um Geld in die Kasse zu bringen, versteigert der Spielbankbetreiber Westspiel zwei Bilder von Andy Warhol ......
Auch die bayerischen Spielbanken werden seit Jahren subventioniert
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Jetzt sollen spezielle „Männerabende“ mehr Spieler anlocken.


Bei dem Event werden auch Freibier, Torwandschießen und „Schnupper-Poker“ angeboten.

„Es ist sicher keine öffentliche Aufgabe, derlei zweifelhafte Casino-Events zu veranstalten. Als Rechtfertigung für das staatliche Glücksspielmonopol wird immer gern die besondere Seriosität und Verantwortung der öffentlichen Hand reklamiert, die hier eindeutig nicht gegeben ist“, sagt Ralf Witzel (42), Vize-Fraktionschef der FDP. Rot-Grün rühmte sich zwar gern, stereotype Klischees überwinden zu wollen. Witzel: „Im Bereich ihrer vollständig im Landeseigentum befindlichen Betriebe gelingt ihr das aber bislang erkennbar nicht.“

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Der Freistaat Bayern betreibt neun Spielbanken. In jedem Regierungsbezirk befindet sich mindestens eine Spielbank. "Damit bietet der Freistaat entsprechend seinem ordnungsrechtlichen Auftrag legale, kontrollierte Spielmöglichkeiten flächendeckend in ganz Bayern an", heißt es in einer Pressemitteilung der Spielbanken.

"Die Spielbanken müssen stärker als bisher als Gesamterlebnis, insbesondere gerade auch in kultureller und touristischer Hinsicht erfahrbar werden", war man sich einig.

"Die Spielbanken müssen vor Ort aber noch präsenter werden", sagte Füracker. "Wer spielen will, die Spielbanken aber nicht kennt, geht woanders hin oder sucht illegale Spielmöglichkeiten", pflichtete Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung, bei. Ihm obliegt die zentrale Leitung der Spielbanken.  (Hervorhebung durch VS)
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Wie der Staat Millionen im Casino verzockt
- der Offenbarungseid einer ganzen Branche – mit staatlichem Auftrag.
Viele investieren in einen perspektivisch ruinösen Markt und suchen ganz offen den Wettbewerb zu kommerziellen Spielhallen. So hat Sachsen das Angebot in seinen drei Spielbanken in Dresden, Leipzig und Chemnitz auf Automatenspiele begrenzt. Seitdem liefern sie zuverlässig Erträge, doch der staatliche Auftrag wird so ad absurdum geführt: „Die Quote der Abhängigen ist unter Automatenspielern deutlich höher“, sagt Glücksspielforscher Fiedler.
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Die Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG erklärte in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2010, dass im Geschäftsjahr 2010 ca. 90 % des gesamten Bruttospielertrages aus dem Bereich Automatenspiel generiert wurde.  Quelle: Bundesanzeiger

Zum staatlichen "Auftrag" führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BvR 539/96 vom 19.07.2000 aus:
".......Denn der Betrieb einer Spielbank ist eine an sich unerwünschte Tätigkeit.........."
Die staatlich betriebenen Spielbanken sind ein völlig marodes Geschäftsmodell, das immer weiter in die Miesen rauscht, weil es der Konkurrenz im Internet längst nicht mehr gewachsen ist.
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Die Vernichtung von Steuergeldern, durch ein überholtes Geschäftsmodell, kann niemals staatlicher Auftrag sein!

Betriebsprüfung: Zahlte Spielbank Halle zu wenig an das Land?
Es geht um einen Betrag von rund einer Million Euro Spielbankenabgabe, den die Spielbank Halle nach MZ-Informationen in den Jahren 2003 bis 2006 zu wenig an das Land abgeführt haben soll.
Saarbrücken: Durchsuchungen bei Saartoto
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Zur Glücksspielwerbung ist anzumerken:

Westlotto:
«Wir wollen mittelfristig die Spieler erreichen, die nicht »6 aus 49» spielen.»
Mit der Ausweitung des Glücksspielangebotes wird die Notwendigkeit eines Monopols/Oligopols konterkariert! (vgl. EuGH-Entscheidungen u.a. C-212/08 Zeturf, Rn 54, 59, 66; C-347/09 Dickinger/Ömer Rn 62, 67)

Der Staat weitet seine Spielangebote weiter aus, auch im Internet, und subventioniert seine Spielbanken.
Damit hat sich am unzulässigen Werbeverhalten der staatlichen Glücksspielbetriebe, seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 1054/01) vom 28. März 2006, bis heute nichts geändert.
Staatliche Betreiber versuchen zur Einnahmeerhöhung mit immer neuen Produkten ihren Markt auf neue Verbrauchergruppen auszudehnen (erst 2009 eingestellte Minuten - Jugend-Internet-Lotterie QUICKY, Tageslotterie-KENO, Lotto am Mittwoch, Oddset, Toto, Super 6, Glücksspirale, Sofortlotterie-Rubbellose, BINGO und ab 23.03.2012 der neue Eurojackpot mit einer Gewinnsumme bis 90 Mio €) anstatt einer solchen Ausweitung entgegenzuwirken, wie es in den politischen Zielen der Gesetzesmotive zu § 284 StGB (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/8587) nachzulesen ist. weiterlesen

Laut EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston sollen die Gerichte prüfen, ob das Glücksspielgesetz verhältnismäßig ist. Was die Glücksspielwerbung betrifft, so wies die Generalanwältin darauf hin, dass Werbung, die zum Spiel anrege, mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus - womit das staatliche Glücksspielmonopol begründet ist - offenkundig unvereinbar sei. Derartige Werbung würde nicht auf einen bestimmten Anbieter, sondern auf das Wachstum des gesamten Marktes abzielen und sei somit als expansionistische Geschäftspolitik zu verstehen.  (EuGH; C-390/12)

BVerwG: „....Es hat aber zutreffend angenommen, dass deren Unverhältnismäßigkeit sich jedenfalls aus einer systematisch zum Glücksspiel anreizenden Werbung der Monopolträger - der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften - ergibt.
Die Werbepraxis deutet darauf hin, dass das Monopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente.“ Urteil vom 20. Juni 2013 (8 C 10.12)

Mit dem gegenwärtigen Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes zur Einführung der Internationalen Lotterie „Eurojackpot“ werden die strengen Vorgaben erneut nicht eingehalten. Aggressive Werbung für Glücksspiele lässt sich auch nicht durch die soziale Verwendung der Gewinne rechtfertigen. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten ("Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro"), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung ("Lotto hilft…") vereinbar. vgl. u.a. EuGH; BVerwG; OVG NRW.

"Das Glücksspielrecht dient allein fiskalischen Interessen der Länder, verfolgt keine konsistente Glücksspielpolitik und verstößt in allen Punkten gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht und die Verfassung." Prof. Dr. Georg Hermes, Universität Frankfurt am Main

So verstießen der Deutsche Lotto- und Totoblock und sämtliche Landeslotteriegesellschaften systematisch gegen den § 5 Abs. 3 GlüStV. Diese Verstöße würden von den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht konsequent unterbunden. § 5 Abs. 3 GlüStV sei deshalb mit dem Kohärenzgebot unvereinbar. Der Freistaat Bayern benachteilige Private gegenüber der Staatlichen Lotterieverwaltung, da er gegen deren Internetwerbung nicht einschreite. (BayVGH;10 BV 09.2259)

Mit fiskalischen Gründen dürfen europarechtlich Grundrechtseinschränkungen gerade nicht gerechtfertigt werden. Auch nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts kann die Glücksspielgesetzgebung nur mit Spielerschutz, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht, begründet werden.

"Es stehen fiskalische Gründe im Vordergrund und nicht die behauptete Spielsuchteindämmung! - Der GlüStV erreiche nicht das Ziel des Staatsmonopols" (vgl. EuGH, Carmen Media Rn 71) 

Zur "Spielsucht" haben deutsche Gerichte festgestellt:  

VG Kassel: Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot

VG Gera: Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.

VG Halle: Für die Begründung eines Veranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hessischer VGH:  kein ausreichendes Suchtpotenzial bei Geldspielautomaten

Der Fachbeirat Glücksspielsucht wirft Bund "marktorientiertes Gewinnstreben" vor.

Nach dem BVerfG stellte auch der EuGH am 08.09.2010 fest, dass fiskalische Gründe im Vordergrund stehen und nicht die behauptete Spielsuchteindämmung! Dadurch handelt es sich in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol in Form eines Kartells, zu dem der Staat nicht berechtigt war. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff) "Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften." (so Prof. Rupert Scholz, focus 13.09.2010) und unter