Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
_____________________________________
Nr. 167/2014 vom 14.11.2014
Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage 
befasst, an wen die Rückgabe von Beweismitteln zu erfolgen hat, die im 
Rahmen eines gegen einen Ehegatten gerichteten Strafverfahrens in der 
gemeinsamen Wohnung der Eheleute beschlagnahmt wurden. 
Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines 
Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin wegen Verstoßes 
gegen das Betäubungsmittelgesetz die Wohnung der Eheleute durchsuchen. 
Dabei wurden in der Küche - versteckt in einer Kunststoffdose - 42.300 €
 in bar gefunden. Das Geld wurde als Beweismittel sichergestellt, 
beschlagnahmt und auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der 
Ehemann wurde zu einer Haftstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dabei 
wurde der sogenannte Wertersatzverfall in Höhe von 30.500 € angeordnet. 
Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten 
Betrags die Aufrechnung mit den Verfahrenskosten des Strafverfahrens und
 dem Wertersatzverfall. Die Klägerin behauptet jedoch, nicht ihr Mann, 
sondern sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen. Es habe sich um 
Arbeitslohn gehandelt, den sie in der Ehewohnung versteckt habe, weil 
sie aufgrund ihrer Lebensgeschichte kein Vertrauen zu Banken habe. Die 
Hälfte des Geldes hat die Klägerin zurückerhalten. Ihre Klage auf 
Zahlung der verbleibenden 21.150 € hat das Landgericht abgewiesen; die 
Berufung zum Oberlandesgericht war erfolglos. Das Oberlandesgericht hat 
nicht feststellen können, ob das Geld dem Ehemann oder der Ehefrau 
gehörte, war aber der Meinung, der Zahlungsanspruch gegen die 
Staatskasse könne aufgeteilt werden und die Klägerin habe den ihr 
zustehenden hälftigen Anteil bereits erhalten. 
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Klägerin hin 
aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei
 hat er sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen: 
Die Beschlagnahme endete mit Abschluss des Strafverfahrens. Das Geld 
muss zurückgegeben bzw. Wertersatz geleistet werden, weil es (nur) als 
mögliches Beweismittel beschlagnahmt wurde; weder ist in dem Strafurteil
 der Verfall angeordnet worden – was den Nachweis vorausgesetzt hätte, 
dass das Geld aus den Straftaten herrührte – noch ist eine Pfändung des 
Geldes aufgrund eines dinglichen Arrests nach der Strafprozessordnung 
erfolgt. Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu 
Beweiszwecken stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der 
Strafverfolgungsbehörden dar. Nach dem Restitutionsgedanken muss der 
Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Beschlagnahme bestand; 
daher muss der Gegenstand grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber
 zurückgegeben werden. Zwar wird bei der gegen einen Ehegatten 
gerichteten Zwangsvollstreckung gemäß § 1362 BGB* zugunsten der 
Gläubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider 
Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese 
Bestimmung bezieht sich aber nicht auf eine strafprozessuale 
Beschlagnahme zu Beweiszwecken, weil es insoweit unerheblich ist, in 
wessen Eigentum das Beweismittel steht. Im Grundsatz ist es nicht die 
Aufgabe des Strafverfahrens, die Eigentums- und Besitzverhältnisse an 
Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen 
Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln. Danach 
wäre den Eheleuten der Mitgewahrsam - der im Zeitpunkt der Beschlagnahme
 bestand - wieder einzuräumen, wenn die Geldscheine noch vorhanden 
wären. Da das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden 
ist, haben sie nunmehr einen entsprechenden Zahlungsanspruch. 
Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand 
wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an
 einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr kann 
auch die Zahlung nur an die Eheleute gemeinsam erfolgen. Die Aufteilung 
im Innenverhältnis ist allein deren Sache. Infolgedessen ist die 
Aufrechnung der Staatsanwaltschaft mit den nur von dem Ehemann 
geschuldeten Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem 
Wertersatzverfall erfolglos, weil es an der erforderlichen 
Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlt. 
Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Klägerin 
bislang Zahlung an sich verlangt hat. Sie muss daher noch Gelegenheit 
erhalten, entweder Zahlung an sich und ihren Ehemann zu beantragen oder 
eine Erklärung ihres Ehemannes beizubringen, wonach dieser keine 
Ansprüche an dem Geld erhebt. 
* § 1362 BGB Eigentumsvermutung 
(1) 1 Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird 
vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten 
befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. (...) 
Urteil vom 14. November 2014 – V ZR 90/13 
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24. September 2012 – 4 O 1659/12 
OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Februar 2013 – 4 U 2040/12 
Karlsruhe den, 14 November 2014 
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle
 
