Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 167/2014 vom 14.11.2014
Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage
befasst, an wen die Rückgabe von Beweismitteln zu erfolgen hat, die im
Rahmen eines gegen einen Ehegatten gerichteten Strafverfahrens in der
gemeinsamen Wohnung der Eheleute beschlagnahmt wurden.
Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin wegen Verstoßes
gegen das Betäubungsmittelgesetz die Wohnung der Eheleute durchsuchen.
Dabei wurden in der Küche - versteckt in einer Kunststoffdose - 42.300 €
in bar gefunden. Das Geld wurde als Beweismittel sichergestellt,
beschlagnahmt und auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der
Ehemann wurde zu einer Haftstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dabei
wurde der sogenannte Wertersatzverfall in Höhe von 30.500 € angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten
Betrags die Aufrechnung mit den Verfahrenskosten des Strafverfahrens und
dem Wertersatzverfall. Die Klägerin behauptet jedoch, nicht ihr Mann,
sondern sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen. Es habe sich um
Arbeitslohn gehandelt, den sie in der Ehewohnung versteckt habe, weil
sie aufgrund ihrer Lebensgeschichte kein Vertrauen zu Banken habe. Die
Hälfte des Geldes hat die Klägerin zurückerhalten. Ihre Klage auf
Zahlung der verbleibenden 21.150 € hat das Landgericht abgewiesen; die
Berufung zum Oberlandesgericht war erfolglos. Das Oberlandesgericht hat
nicht feststellen können, ob das Geld dem Ehemann oder der Ehefrau
gehörte, war aber der Meinung, der Zahlungsanspruch gegen die
Staatskasse könne aufgeteilt werden und die Klägerin habe den ihr
zustehenden hälftigen Anteil bereits erhalten.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Klägerin hin
aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei
hat er sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Beschlagnahme endete mit Abschluss des Strafverfahrens. Das Geld
muss zurückgegeben bzw. Wertersatz geleistet werden, weil es (nur) als
mögliches Beweismittel beschlagnahmt wurde; weder ist in dem Strafurteil
der Verfall angeordnet worden – was den Nachweis vorausgesetzt hätte,
dass das Geld aus den Straftaten herrührte – noch ist eine Pfändung des
Geldes aufgrund eines dinglichen Arrests nach der Strafprozessordnung
erfolgt. Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu
Beweiszwecken stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der
Strafverfolgungsbehörden dar. Nach dem Restitutionsgedanken muss der
Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Beschlagnahme bestand;
daher muss der Gegenstand grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber
zurückgegeben werden. Zwar wird bei der gegen einen Ehegatten
gerichteten Zwangsvollstreckung gemäß § 1362 BGB* zugunsten der
Gläubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider
Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese
Bestimmung bezieht sich aber nicht auf eine strafprozessuale
Beschlagnahme zu Beweiszwecken, weil es insoweit unerheblich ist, in
wessen Eigentum das Beweismittel steht. Im Grundsatz ist es nicht die
Aufgabe des Strafverfahrens, die Eigentums- und Besitzverhältnisse an
Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen
Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln. Danach
wäre den Eheleuten der Mitgewahrsam - der im Zeitpunkt der Beschlagnahme
bestand - wieder einzuräumen, wenn die Geldscheine noch vorhanden
wären. Da das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden
ist, haben sie nunmehr einen entsprechenden Zahlungsanspruch.
Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand
wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an
einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr kann
auch die Zahlung nur an die Eheleute gemeinsam erfolgen. Die Aufteilung
im Innenverhältnis ist allein deren Sache. Infolgedessen ist die
Aufrechnung der Staatsanwaltschaft mit den nur von dem Ehemann
geschuldeten Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem
Wertersatzverfall erfolglos, weil es an der erforderlichen
Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlt.
Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Klägerin
bislang Zahlung an sich verlangt hat. Sie muss daher noch Gelegenheit
erhalten, entweder Zahlung an sich und ihren Ehemann zu beantragen oder
eine Erklärung ihres Ehemannes beizubringen, wonach dieser keine
Ansprüche an dem Geld erhebt.
* § 1362 BGB Eigentumsvermutung
(1) 1 Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird
vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten
befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. (...)
Urteil vom 14. November 2014 – V ZR 90/13
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24. September 2012 – 4 O 1659/12
OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Februar 2013 – 4 U 2040/12
Karlsruhe den, 14 November 2014
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