Sonntag, 23. November 2014

FG Baden-Württemberg: Einnahmen eines Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz


Finanzgericht Baden-Württemberg - Sprecherin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - 14. Mai 2014, Pressemitteilung Nr. 4/2014

Der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz - UStG) ist nicht anwendbar.

Mit Urteil vom 29. Januar 2014 (Az. 14 K 418/13) hat der 14. Senat entschieden, dass die Einnahmen eines gemeinnützigen Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen für Segelboote an Nichtmitglieder umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Segelverein. Er vermietete im Jahr 2010 Liegeplätze an Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Seiner Meinung nach unterliegen diese Vermietungseinnahmen dem sog. ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil es sich um Übernachtungsmöglichkeiten handele, die der Gesetzgeber seit 2010 steuerlich entlasten wolle. Daher unterwarf der Kläger diese Einnahmen in seiner Umsatzsteuererklärung 2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung ab und wandte auf die Vermietungseinnahmen den sog. Regelsteuersatz von 19 % an.
Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht begehrte der Kläger, die Vermietungseinnahmen nur in Höhe von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzamt habe zu Recht die Einnahmen aus der Liegeplatzvermietung dem Regelsteuersatz unterworfen. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen falle nicht unter die Formulierung „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Auch wenn Boote mit ihren Kajüten über Einrichtungen zum Übernachten verfügen, sind sie ein Beförderungsmittel und damit ein Fahrzeug. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen werde nach der Gesetzesbegründung aber nicht von der Ermäßigungsvorschrift erfasst.

Der 14. Senat hat keine Revision zugelassen.

Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (Bundesgesetzblatt I 2009, 3950) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt und lautet wie folgt:
    § 12 Abs. 2 UStG:
    Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für die folgenden Umsätze: … Nr. 11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen , die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. …
Die Finanzgerichtsbarkeit ist im Unterscheid zu den anderen Gerichtsbarkeiten zweistufig aufgebaut: Über dem Finanzgericht (FG) gibt es nur eine weitere Instanz, nämlich die des Bundesfinanzhofs (BFH).

Gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist die Revision an den BFH nur statthaft, wenn das FG sie zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen.


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