Freitag, 7. November 2014

EuGH: Italienische Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Gewinnen beschränken Dienstleistungsfreiheit



EuGH: Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung solcher Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, beschränken italienische Rechtsvorschriften die Dienstleistungsfreiheit Gerichtshof der Europäischen Union
Veröffentlicht am 28. Oktober 2014


Pressemitteilung Nr. 139/14

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Beschränkung nicht durch die Bekämpfung der Geldwäsche und der Spielsucht gerechtfertigt.

In Italien unterliegen Gewinne aus Spielkasinos der Einkommensteuer. Gewinne aus Spielkasinos in Italien sind jedoch von dieser Steuer befreit, da die Einbehaltung auf die von diesen Kasinos ausgezahlten Gewinne in der Vergnügungssteuer enthalten ist. Letztendlich fließen für in Italien ansässige Personen nur die Gewinne aus Spielkasinos im Ausland in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ein.

Cristiano Blanco und Pier Paolo Fabretti wird von der italienischen Finanzverwaltung zur Last gelegt, mehrere Gewinne, die aus Kasinos im Ausland stammen, nicht angegeben zu haben. Beide machen geltend, dass die gegen sie ergangenen Steuerbescheide gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstießen, da aus Italien stammende Gewinne von der Steuer befreit seien. Die italienischen Behörden sind ihrerseits der Ansicht, dass die nationalen Vorschriften auf die Verhinderung der Geldwäsche im Ausland und die Begrenzung der Verbringung von Kapital ungewissen Ursprungs ins Ausland (oder seiner Einfuhr nach Italien) abzielten.

Die mit der Sache befasste Commissione tributaria provinciale di Roma (Finanzgericht der Provinz Rom) fragt den Gerichtshof, ob erstens nationale Vorschriften Gewinne bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten der Einkommensteuer unterwerfen können, während dies für solche Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, nicht der Fall ist (Vorliegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs) und ob zweitens Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die italienischen Vorschriften durch die Befreiung nur der aus Glücksspielen in Italien stammenden Gewinne von der Einkommensteuer eine unterschiedliche Steuerregelung geschaffen haben, je nachdem, ob die Gewinne aus Italien oder anderen Mitgliedstaaten stammen. Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung hält Spieler davon ab, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und dort an Glücksspielen teilzunehmen. Die Tatsache, dass die in Italien ansässigen Anbieter von Spielen vergnügungssteuerpflichtig sind, nimmt den italienischen Vorschriften nicht ihren offensichtlich diskriminierenden Charakter, da diese Steuer nicht der Einkommensteuer entspricht1. Folglich geht von den italienischen Vorschriften eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus.

Hinsichtlich der möglichen Rechtfertigung einer solchen Diskriminierung weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine diskriminierende Beschränkung nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn sie Ziele der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verfolgt. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen dürfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begehen2. Außerdem geht der durch Italien eingeführte generelle Ausschluss von dieser Befreiung über das hinaus, was zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich ist. Zweitens ist es widersprüchlich, wenn ein Mitgliedstaat, der die Spielsucht bekämpfen möchte, einerseits die Verbraucher, die an Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, besteuert, und andererseits dieselben Verbraucher von der Steuer befreit, wenn sie an Glücksspielen in Italien teilnehmen. Eine solche Befreiung kann nämlich für die Verbraucher einen Anreiz zur Teilnahme am Glücksspiel darstellen und ist daher nicht geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt ist.

Hinweis: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

_________

1) Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02).
2) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union 
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

22. Oktober 2014(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Einkünfte aus Gewinnen bei Glücksspielen – Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in Spielkasinos im In- und Ausland“

In den verbundenen Rechtssachen C-344/13 und C-367/13

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien) mit Entscheidungen vom 28. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni und 1. Juli 2013 in den Verfahren

Cristiano Blanco (C-344/13),

Pier Paolo Fabretti (C-367/13)

gegen

Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale I di Roma – Ufficio Controlli

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Blanco und Herrn Fabretti, vertreten durch M. Rosa und S. Cristaldi, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vlaemminck und R. Verbeke, advocaten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und W. Roels als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 46 EG und 49 EG, nunmehr Art. 52 AEUV und 56 AEUV.

2        Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Blanco bzw. Herrn Fabretti und der Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale I di Roma – Ufficio Controlli (im Folgenden: Agenzia) wegen ihrer Steuerbescheide.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) bestimmt in ihrem Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f, dass sie für Kasinos gilt.

 Italienisches Recht

4        Art. 67 Abs. 1 Buchst. d des Dekrets Nr. 917 des Präsidenten der Republik zur Verabschiedung des Testo unico über die Einkommensteuer (Decreto del Presidente della Repubblica n. 917 – Approvazione del testo unico delle imposte sui redditi) vom 22. Dezember 1986 (Supplemento ordinario zum GURI Nr. 302 vom 31. Dezember 1986) in seiner zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse geltenden Fassung (im Folgenden: DPR 917/86), stellt „Gewinne bei für die Öffentlichkeit veranstalteten Lotterien, Preisausschreiben, Spielen und Wetten sowie Preise aus Geschicklichkeitsprüfungen und Verlosungen“ verschiedenen Einkünften, die als solche Teil der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer sind, gleich.

5        In Art. 69 Abs. 1 dieses Dekrets heißt es, dass die in seinem Art. 67 Abs. 1 Buchst. d genannten Preise und Gewinne „in Höhe des gesamten im Besteuerungszeitraum erlangten Betrags ohne jeglichen Abzug Einkünfte darstellen“.

6        Art. 30 Abs. 1 des Dekrets Nr. 600 des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973 über gemeinsame Bestimmungen zur Festsetzung der Einkommensteuer (Supplemento ordinario zum GURI Nr. 268 vom 16. Oktober 1973) bestimmt:

„… Gewinne aus Verlosungen, Geschicklichkeitsspielen, Preisausschreiben, Vorhersagen und Wetten, die vom Staat, öffentlichen oder privaten juristischen Personen und von den in Art. 23 Abs. 1 des vorliegenden Dekrets genannten Personen ausgezahlt werden, werden steuerlich einer Einbehaltung an der Quelle mit Abwälzungsmöglichkeit unterworfen, unter Ausschluss der Fälle, in denen andere Bestimmungen bereits die Vornahme einer Einbehaltung an der Quelle vorsehen. Eine Einbehaltung an der Quelle wird nicht vorgenommen, wenn der Gesamtwert der Preise … 50 000 Lire [25,82 Euro] nicht übersteigt; bei Überschreitung dieser Grenze ist der Betrag gänzlich der Einbehaltung unterworfen.“

7        Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf Gewinne, die von italienischen Spielkasinos ausgezahlt werden, da nach Art. 30 Abs. 7 dieses Dekrets die Einbehaltung auf die von diesen ausgezahlten Gewinnen in der Veranstaltungssteuer, nunmehr Vergnügungssteuer, die durch das Decreto legislativo Nr. 60 vom 26. Februar 1999 (GURI Nr. 59 vom 12. März 1999, S. 5) eingeführt wurde, enthalten ist.

8        Außerdem sind nach Art. 3 des Dekrets Nr. 640 des Präsidenten der Republik über die Veranstaltungssteuer (decreto del Presidente della Repubblica n. 640 – Imposta sugli spettacoli) vom 26. Oktober 1972 (Supplemento ordinario zum GURI Nr. 292 vom 11. November 1972) in der durch das Decreto legislativo Nr. 60 vom 26. Februar 1999 geänderten Fassung die zur Zahlung der Vergnügungssteuer verpflichteten Spielkasinos von der Verpflichtung zur Erhebung der Steuer bei Zuschauern, Teilnehmern und Wettern befreit. Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer wird durch den Betrag der an das Publikum verkauften Eintrittskarten, den täglichen Aktivsaldo aus den für das Spiel eingenommenen und den an die Spieler für die Gewinne ausgezahlten Beträgen sowie aus allen sonstigen mit der Durchführung des Spiels verbundenen Einnahmen gebildet.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

 Rechtssache C-344/13

9        Am 1. Dezember 2011 stellte die Agenzia Herrn Blanco drei Steuerbescheide zu, in denen ihm zur Last gelegt wird, für die Steuerjahre 2007 bis 2009 keine Erklärung über die Einkünfte abgegeben zu haben, sowie im Jahr 2007 einen Betrag von 410 227 Euro, im Jahr 2008 einen Betrag von 25 969 Euro und im Jahr 2009 einen Betrag von 46 028 Euro nicht angegeben zu haben, die Gewinnen in Spielkasinos sowohl in anderen Mitgliedstaaten als auch in Drittstaaten entsprächen. Die Agenzia macht geltend, dass diese Beträge in die steuerbaren Einkünfte von Herrn Blanco hätten einbezogen werden müssen, da sie „verschiedene Einkünfte“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. d des DPR 917/86 darstellten. Daher erhielt Herr Blanco einen Nacherhebungsbescheid über die Einkommensteuer natürlicher Personen mit Steuerzuschlägen und -strafen in Höhe von 488 703,16 Euro für das Steuerjahr 2007, von 23 919,86 Euro für das Steuerjahr 2008 und von 41 291,89 Euro für das Steuerjahr 2009.

10      Herr Blanco erhob mehrere Klagen gegen diese Steuerbescheide. Die Verfahren wurden wegen ihres Zusammenhangs hinsichtlich Gegenstand und Person des Klägers des Ausgangsverfahrens verbunden. Dieser ist der Ansicht, dass zum einen die Informationen, auf die sich die Agenzia stütze, mit Vorsicht betrachtet werden sollten, da sie von einer Website stammten, die lediglich die Bruttobeträge der Gewinne ausweise und eine Reihe von Umständen mit Auswirkungen auf diese Gewinne, wie etwa die Praxis des „Stacking“, die Verluste und die Kosten, nicht berücksichtige. Zum anderen verstießen die Steuerbescheide insbesondere gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelbesteuerung, der in internationalen Abkommen unter Bezugnahme auf Art. 2 des Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet worden sei, verankert sei, gegen den in Art. 56 AEUV vorgesehenen Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen die Art. 18 AEUV und 49 AEUV. Herr Blanco macht eine diskriminierende Behandlung geltend, da die aus Italien stammenden Gewinne von der Verpflichtung zur Erklärung ausgenommen seien und nicht der Einkommensteuer unterfielen, da sie an der Quelle einer Ersatzsteuer, nämlich der Vergnügungssteuer, unterlägen, und dass die Gewinne aus anderen Staaten in Italien nicht steuerpflichtig sein dürften, da sie in diesen Staaten bereits an der Quelle besteuert worden seien.

11      In diesem Zusammenhang nimmt Herr Blanco auf die von ihm als ähnlich erachtete Rechtssache, in der das Urteil Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613) ergangen ist, Bezug, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 49 EG den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen Gewinne aus in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien als steuerbare Einkünfte behandelt werden, während Gewinne aus in dem betreffenden Mitgliedstaat veranstalteten Lotterien nicht steuerbar sind. Herr Blanco ist der Auffassung, dass das vorlegende Gericht auf die Anwendung der nationalen Regelung, da sie insbesondere wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 56 AEUV diskriminierend sei, verzichten müsse.

12      Die Agenzia hält die Klagen im Ausgangsverfahren für unbegründet und beantragt, diese abzuweisen. Sie habe im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften gehandelt und nimmt allgemein auf die ausführlichere Darstellung im Steuerbescheid Bezug, in dem sie darauf hingewiesen habe, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens für die betreffenden Steuerjahre keine Erklärung der Einkünfte abgegeben habe.

13      Das vorlegende Gericht weist den Klagegrund der Doppelbesteuerung zurück und ist der Auffassung, dass zwischen der vom Spielkasino zu entrichtenden Steuer und der vom Gewinner geschuldeten Steuer zu unterscheiden sei. Die Steuern des Spielkasinos und des Gewinners würden nämlich auf der Grundlage unterschiedlicher Besteuerungsmaßnahmen erhoben.

14      Zwar liege eine steuerliche Ungleichbehandlung vor, je nachdem, ob die Gewinne aus Glücksspielen in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat stammten, doch stellte diese Ungleichbehandlung nur dann eine verbotene Diskriminierung dar, wenn keine Rechtfertigungsgründe hierfür vorlägen.

15      Der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass eine solche Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen werden könne, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 52 AEUV, auf den Art. 62 AEUV verweise, zugeordnet werden könne, und die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gewährleisten solle, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachte und die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels auf kohärente und systematische Weise tatsächlich gewährleiste.

16      Durch die italienischen Rechtsvorschriften – so das vorlegende Gericht – sollten weniger die nationalen Spielkasinos geschützt werden, als vielmehr die Praktiken zur Geldwäsche und Eigengeldwäsche im Ausland bekämpft werden und die Verbringung von Kapital, dessen Ursprung nicht kontrolliert werden könne, ins Ausland oder seine Einfuhr nach Italien beschränkt werden.

17      Es sei erforderlich, dass der Gerichtshof eine genaue Würdigung derjenigen Gründe vornehme, die den nationalen Gesetzgeber zum Erlass dieser Regelung veranlasst hätten, und dass die italienische Regierung darlegen könne, aus welchen Gründen sie entschieden habe, auf Gewinne aus Glücksspielen im Ausland Steuern zu erheben.

18      Unter diesen Umständen hat die Commissione tributaria provinciale di Roma das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht die Unterwerfung unter Erklärungs- und Steuerverpflichtungen zu fiskalischen Zwecken der in Spielkasinos von Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch in Italien ansässige Personen erzielten Gewinne, wie sie in Art. 67 Abs. 1 Buchst. d des DPR Nr. 917/86 vorgesehen ist, im Widerspruch zu Art. 56 AEUV oder ist sie als aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 52 AEUV gerechtfertigt anzusehen?

 Rechtssache C-367/13

19      Am 6. Dezember 2011 stellte die Agenzia Herrn Fabretti einen Steuerbescheid für das Jahr 2009 zu, in dem sie die Zahlung eines Betrags von 45 327,48 Euro forderte, da Herr Fabretti einen Betrag von 52 000 Euro, den er beim Pokerspiel in einem Kasino in einem anderen Mitgliedstaat gewonnen habe, nicht angegeben habe.

20      Herr Fabretti wendet sich mit der gleichen Begründung wie Herr Blanco gegen diesen Steuerbescheid und erhob dagegen Klage. Die Agenzia hält ihm die gleichen Argumente entgegen wie Herrn Blanco.

21      Die Commissione tributaria provinciale di Roma begründet die Erforderlichkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung mit den gleichen Ausführungen wie denen in ihrer ersten Entscheidung, die zur Rechtssache C-344/13 geführt hat. Sie hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine mit der Frage in jener Vorlage identische Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

22      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Juli 2013 sind die Rechtssachen C-344/13 und C-367/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zur Vorlagefrage

23      Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 52 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen Gewinne bei Glücksspielen in nationalen Spielkasinos nicht der Einkommensteuer unterliegen, dies jedoch bei aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gewinnen der Fall ist, entgegenstehen, und ob Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

24      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindman, EU:C:2003:613, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Als Erstes stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

26      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten – sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteil Dirextra Alta Formazione, C-523/12, EU:C:2013:831, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr Anwendung auf eine Tätigkeit, die es den Interessenten ermöglicht, gegen Bezahlung an einem Glücksspiel teilzunehmen (Urteil Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      In den Ausgangsverfahren ergibt sich aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts sowie aus den Erklärungen der italienischen Regierung, dass die nationale Regelung Gewinne aus italienischen Spielkasinos einer Besteuerung an der Quelle unterwirft, die darin besteht, diese Kasinos zu besteuern. Genauer gesagt unterliegen die aus nationalen Spielkasinos stammenden Gewinne einer Einbehaltung, die auf der Grundlage der Differenz aus den für das Spiel eingenommenen und den an die Spieler für die Gewinne ausgezahlten Beträgen berechnet wird. Die italienische Regierung erläutert, dass die Gewinne aus Spielkasinos in Italien von der Einkommensteuer befreit seien, um eine Doppelbesteuerung derselben Beträge im Vorfeld bei den Spielkasinos und im Nachgang beim Spieler zu vermeiden.

29      Hingegen werden Gewinne bei Glücksspielen in Spielkasinos im Ausland als Einkünfte angesehen. Diese Einkünfte müssen in der Erklärung über Einkünfte enthalten sein und sind daher der Einkommensteuer zu unterwerfen.

30      Somit unterwirft diese nationale Regelung die Erbringung einer Dienstleistung, nämlich die Veranstaltung von Glücksspielen gegen Entgelt, einer unterschiedlichen Steuerregelung, je nachdem, ob sie in diesem Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten erbracht wird, da sie die Befreiung von der Einkommensteuer nur den Gewinnen vorbehält, die aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Laboratoires Fournier, C-39/04, EU:C:2005:161, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Außerdem verringert, worauf die Kläger der Ausgangsverfahren und die Europäische Kommission hinweisen, eine steuerliche Ungleichbehandlung, wonach nur Spielgewinne aus einem anderen Mitgliedstaat als steuerbare Einkünfte gelten, den Anreiz, sich zum Zweck des Glücksspiels in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Die Empfänger der betreffenden Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem diese Ungleichbehandlung vorliegt, werden nämlich von der Teilnahme an solchen Spielen, deren Veranstalter in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, angesichts der Bedeutung, die für sie der Möglichkeit, Steuerbefreiungen zu erhalten, zukommt, abgehalten (vgl. entsprechend Urteile Vestergaard, C-55/98, EU:C:1999:533, Rn. 21, sowie Kommission/Dänemark, C-150/04, EU:C:2007:69, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Der Umstand, dass die in diesem Mitgliedstaat ansässigen Anbieter solcher Spiele als Veranstalter von Glücksspielen steuerpflichtig sind, nimmt den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht ihren offensichtlich diskriminierenden Charakter, denn diese Steuer entspricht, wie das vorlegende Gericht ausführt, nicht der Einkommensteuer, mit der die Gewinne aus der Teilnahme der Steuerpflichtigen an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Glücksspielen belegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindman, EU:C:2003:613, Rn. 22).

33      Daher geht von einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine diskriminierende Beschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht nur der Anbieter, sondern auch der Empfänger dieser Dienstleistungen aus.

34      Als Zweites ist zu prüfen, ob diese diskriminierende Beschränkung gerechtfertigt werden kann.

35      Das vorlegende Gericht und die italienische Regierung weisen darauf hin, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den Zweck verfolgt, Geldwäsche und Eigengeldwäsche im Ausland zu verhindern und die Verbringung von Kapital äußerst ungewissen Ursprungs ins Ausland oder seine Einfuhr nach Italien zu beschränken.

36      Wie die italienische Regierung ausführt, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 24, sowie Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 24).

37      Zwar hat der Gerichtshof bereits eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt, die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden können, darunter den Verbraucherschutz, die Betrugsbekämpfung und die Vermeidung von mit dem Glücksspiel verbundenen sozialen Problemen, jedoch ist eine Berufung auf diese Ziele nicht möglich, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Demnach ist eine diskriminierende Beschränkung mit dem Unionsrecht nur vereinbar, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 52 AEUV, auf den Art. 62 AEUV verweist, zugeordnet werden kann, und die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 79).

39      Daher kann eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nur gerechtfertigt werden, soweit sie den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Art. 52 AEUV entsprechende Ziele verfolgt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Somit ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Engelmann, C-64/08, EU:C:2010:506, Rn. 35, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Für die Feststellung, welche Ziele mit der nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, ist jedoch im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig. Außerdem hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleger u. a., EU:C:2014:281, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Was zunächst die von der italienischen Regierung geltend gemachten Ziele hinsichtlich der Verhinderung der Geldwäsche und der Erforderlichkeit, die Verbringung von Kapital ungewissen Ursprungs ins Ausland, oder seine Einfuhr nach Italien zu beschränken, anbelangt, genügt, ohne dass bestimmt zu werden braucht, ob diese Ziele dem Begriff „öffentliche Ordnung“ zugeordnet werden können, vorab die Feststellung, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Behörden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen dürfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Sodann ist festzustellen, dass die italienische Regierung, worauf die Europäische Kommission hinweist, keinen Beweis dafür beibringt, dass die Erträge aus organisiertem Verbrechen in Italien, auch wenn sie hohe Beträge erreichen, vollständig oder überwiegend im Ausland erzielt worden sind.

43      Darüber hinaus ist ein genereller Ausschluss von der Steuerbefreiung als unverhältnismäßig anzusehen, da er über das hinausgeht, was zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich ist, und den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang andere Mittel zur Verfügung stehen, wie etwa die Richtlinie 2005/60, mit der Geldwäsche bekämpft werden soll und die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f auch für Kasinos gilt.

44      Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekämpfung der Spielsucht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher möglicherweise eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann.

45      Wie die belgische Regierung ausführt, hat der Gerichtshof nämlich wiederholt auf die Eigenart des Glücksspielbereichs abgestellt, wo im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf diesem sehr spezifischen Markt, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Abhängigkeit erhöht würden (vgl. u. a. Urteile Pfleger u. a., EU:C:2014:281, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Digibet und Albers, EU:C:2014:1756, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Jedoch sind unter Umständen wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat von Gewinnen aus Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung für solche Gewinne aus Spielkasinos im Inland nicht geeignet, die Verwirklichung des Ziels der Bekämpfung der Spielsucht in kohärenter Weise zu gewährleisten, da eine solche Befreiung vielmehr einen Anreiz für die Verbraucher darstellen könnte, an Glücksspielen teilzunehmen, die ihnen diese Befreiung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 41).

47      Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Diskriminierung nicht im Sinne von Art. 52 AEUV gerechtfertigt ist.

48      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage daher zu antworten, dass die Art. 52 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die Gewinne bei Glücksspielen in Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten der Einkommensteuer unterwerfen und ähnliche Einkünfte aus Spielkasinos im Inland von dieser Steuer befreien.

 Kosten

49      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 52 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die Gewinne bei Glücksspielen in Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten der Einkommensteuer unterwerfen und ähnliche Einkünfte aus Spielkasinos im Inland von dieser Steuer befreien.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Italienisch.


Quelle



Antrag (ABl.)

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien), eingereicht am 24. Juni 2013 – Cristiano Blanco/Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-344/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cristiano Blanco

Beklagte: Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale I di Roma – Ufficio Controlli

Vorlagefrage

Steht die Unterwerfung unter Erklärungs- und Steuerverpflichtungen zu fiskalischen Zwecken der bei Spielcasinos von Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch in Italien ansässige Personen erzielten Gewinne, wie sie in Art. 67 Buchst. d des DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 (TUIR) vorgesehen ist, im Widerspruch zu Art. 49 EG-Vertrag oder ist sie als aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 46 EG-Vertrag gerechtfertigt anzusehen?


Quelle