Dienstag, 18. November 2014

EU - Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht


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Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kartellrecht: Kommission begrüßt endgültige Annahme durch den EU Ministerrat der Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht

Brüssel, 10 November 2014

Die Europäische Kommission begrüßt die heutige endgültige Verabschiedung des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch den EU‑Ministerrat. Die Richtlinie wird dazu beitragen, dass Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer einer Zuwiderhandlung gegen das EU‑Kartellrecht (z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) sind. So wird sie unter anderem den Zugang zu Beweismitteln erleichtern, die die Opfer zum Nachweis des erlittenen Schadens benötigen, und sieht einen längeren Zeitraum für die Geltendmachung von Forderungen vor. Die Richtlinie soll für eine wirksamere Durchsetzung des EU‑Kartellrechts insgesamt sorgen, indem das Zusammenspiel zwischen privaten Schadensersatzklagen und öffentlicher Rechtsdurchsetzung verbessert wird, ohne dass die Instrumente europäischer und nationaler Wettbewerbsbehörden wie die Kronzeugenregelung und die Möglichkeit eines Vergleichs an Bedeutung verlieren. Das Europäische Parlament hatte im April bereits eine Kompromissfassung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission genehmigt (siehe IP/14/455 und MEMO/14/310). Die Richtlinie wird voraussichtlich auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments Ende November verabschiedet werden. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit für die Umsetzung.

Margrethe Vestager, die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, erklärte: „Wir brauchen eine konsequentere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Europa. Die förmliche Annahme der Richtlinie über Schadensersatzklagen geht genau in diese Richtung. Fortan wird es zu meiner großen Freude für die europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen einfacher sein, Ersatz für einen Schaden zu erhalten, der ihnen aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellrecht entstanden ist.“

Der Gerichtshof der EU hat anerkannt, dass die Opfer von Kartellrechtsverstößen einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Wegen verfahrensrechtlicher Hindernisse auf nationaler Ebene und Rechtsunsicherheit gelingt dies derzeit jedoch nur wenigen Geschädigten. Zudem sind die nationalen Vorschriften in Europa sehr unterschiedlich, so dass die Chancen auf Schadensersatz in hohem Maße davon abhängen, in welchem Mitgliedstaat der Geschädigte wohnt.

Mit der Richtlinie werden insbesondere die folgenden Verbesserungen eingeführt:

    Wenn Opfer Schadensersatz verlangen, können die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln durch Unternehmen anordnen. Dabei stellen sie die Verhältnismäßigkeit dieser Anordnungen sicher und sorgen für einen gebührenden Schutz vertraulicher Angaben.
    Die endgültige Feststellung einer Zuwiderhandlung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde stellt vor den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats einen Beweis für das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung dar.
    Nachdem die entsprechende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde rechtskräftig geworden ist, haben die Opfer mindestens ein Jahr lang Zeit, um ihre Schadensersatzforderung geltend zu machen.
    Hat ein Verstoß eine Preiserhöhung nach sich gezogen und wurde diese in der Vertriebskette „weitergegeben“, steht dem Letztgeschädigten in der Kette Schadensersatz zu.
    Eine einvernehmliche Streitbeilegung (Vergleichsverfahren) zwischen Opfer und zuwiderhandelndem Unternehmen wird erleichtert, indem das Zusammenwirken mit Gerichtsverfahren klargestellt wird. Streitigkeiten können so rascher und kostengünstiger beigelegt werden.

Private Schadensersatzklagen und die öffentliche Durchsetzung des Kartellrechts durch die Wettbewerbsbehörden sind einander ergänzende Instrumente. Die Richtlinie soll das Zusammenspiel zwischen ihnen verbessern und dafür sorgen, dass Opfer in vollem Umfang entschädigt werden, gleichzeitig aber die zentrale Rolle der Wettbewerbsbehörden bei der Untersuchung und Ahndung von Verstößen erhalten bleibt. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wettbewerbsbehörden im Rahmen sogenannter Kronzeugenprogramme spielt bei der Aufdeckung von Verstößen eine besonders wichtige Rolle. Die Richtlinie enthält deshalb Vorkehrungen, die gewährleisten sollen, dass die Erleichterung von Schadensersatzklagen nicht den Anreiz für Unternehmen verringert, mit den Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten (siehe MEMO/14/310).

Nächste Schritte

Die Richtlinie soll auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments Ende November verabschiedet werden. Anschließend wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, um sie umzusetzen.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten aktiv bei der Umsetzung der Richtlinie unterstützen. Ferner wird die Kommission – wie in der Richtlinie vorgesehen – zur Unterstützung der nationalen Gerichte und der Parteien von Schadensersatzklagen Leitlinien zur Abwälzung von Preisaufschlägen herausgeben.

Sechs Jahre nach Inkrafttreten wird die Kommission die Richtlinie überprüfen und einen entsprechenden Bericht vorlegen.

Auch in den Grundsätzen für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren der Kommission wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis Juli 2015 entsprechende Verfahren einzuführen. Die Möglichkeit, kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzklagen einzureichen, ist für Verbraucher, die durch kartellrechtliche Verstöße einen Schaden erlitten haben, besonders wichtig. Da die Richtlinie auf alle Schadensersatzklagen im Kartellbereich Anwendung findet, gilt sie auch für kollektive Unterlassungs- und Schadenersatzklagen in den Mitgliedstaaten, die solche Klagen eingeführt haben.

Hintergrund

Die Richtlinie beruht auf einem von der Kommission im Juni 2013 unterbreiteten Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat (siehe IP/13/525 und MEMO/13/531).

Nachdem die beiden anderen gesetzgebenden Organe den Vorschlag erörtert und Änderungen vorgeschlagen hatten, fanden ab Februar informelle Treffen zwischen den drei Organen statt (der sogenannte Trilog), um zu einem politischen Kompromiss zu gelangen. Ende März einigten sich Vertreter des Europäischen Parlaments und der Regierungen der Mitgliedstaaten auf eine endgültige Kompromissfassung, die vom Parlament im April verabschiedet wurde (siehe IP/14/455 und MEMO/14/310).

Alle Sprachfassungen der Richtlinie und andere einschlägige Dokumente sind auf folgender Website verfügbar: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/documents.html.


IP/14/1580
Kontakt für die Medien
Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00)
Yizhou REN (+32 2 299 48 89)
Kontakt für die Öffentlichkeit:
Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
Quelle

weitere Veröffentlichungen:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 11.6.2013
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
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Feuer frei für Schadensersatzkläger -
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Manager im Fadenkreuz des Kartellrechts

Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsleiter werden auch in Österreich immer wahrscheinlicher
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Antitrust:
Kartelle und Missbrauch bei Marktbeherrschender Stellung

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Transparenzvorschriften der Union

Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen.
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Bücher:
Der Anspruch auf Schadensersatz bei Verstößen gegen EU-Kartellrecht ...
von Gero Meeßen  s. S. 351
Das nationale Verschuldenserfordernis
...ob das Verschuldensprinzip den Mindestanforderungen des Effektivitätsgrundsatzes an die Ausgestaltung des nationalen Haftungstatbestands genügt. 
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Schadensersatz und Abschöpfung im Lauterkeits- und Kartellrecht ...
von Christian Alexander  s. S. 78
Nach Auffassung des EuGH und der Kommission kommt Schadenersatzklagen bei der Durchsetzung der kartellrechtlichen Bestimmungen eine zentrale Rolle zu.    
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Öffentliches Wettbewerbsrecht: Neuvermessung eines Rechtsgebiets
von Kirchhof/Korte/Magen S. 157
Des Weiteren stelle die mit der unternehmerischen Betätigung der öffentlichen Hand einhergehende politische Instrumentalisierung öffentlicher Unternehmen einen Fremdkörper in einer Marktwirtschaft dar und beschreite einen fragwürdigen dritten Weg zwischen jener und einer Planwirtschaft. Verweise man schließlich auf ein gleichartiges Marktverhalten von öffentlichen und privaten Unternehmen, seien erstere überflüssig.
vgl. Monopolkommission, Achtes Hauptgutachten, BT-Drs. 11/7582, S. 25 vgl. ferner Hauptgutachten XX (2012/2013), S. 456 ff.; Storr (N5), § 8 Rn, 675
Über diese primär ordnungspolitischen Bedenken hinaus werden Gefährdungen des Wettbewerbs aufgrund bestehender oder befürchteter Privilegierungen geltend gemacht, namentlich aufgrund steuerlicher Vorteile, im Vergleich zur Privatwirtschaft besseren Finanzierungsbedingungen (Quersubventionen und Defizitausgleich aus öffentlichen Mitteln, faktisches fehlendes Insolvenzrisiko und damit bessere Refinanzierungsbedingungen) oder aufgrund einer Vorzugsbehandlung (personelle Verflechtungen, Informationsvorsprung, öffentliche Auftragsvergabe) Auf die Sonderrolle muß das öffentliche Wettbewerbsrecht reagieren.vgl. Zur Anordnungsbefugnis im Einzelfall EuGH, verb. Rs. C-48/90 und C-66/90, Slg. 1992, I-565, Rn. 27 ff. - Niederlande u.a./EK S. 158

Rechtlich gesicherter Wettbewerb - Der öffentliche Wirtschaftssektor
Die aktuelle Dimension der staatlichen Wirtschaftstätigkeit
Das Ausmaß der staatlichen Wirtschaftstätigkeit verdeutlicht einen Blick in die Zahlen des Statistischen Bundesamts, das für das Jahr 2010, 14.939 staatlich kontrollierte öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit kaufmännischem Rechnungswesen verzeichnet; von diesen entfallen 13.357 (89%) auf die Kommunen, der Rest verteilt sich auf die Länder (9%) und den Bund (2%)  vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2013, S. 108
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FRAGENKATALOG EUROPARECHT Prof. Feik
Kartellrecht
Art 81 EG ist die zentrale Vorschrift des Kartellrechts. Abs 1 Kartelltatbestand, Abs 2 zivilrechtliche Folge/ Nichtigkeit betreffender Verträge, Abs 3 Freistellung vom Kartellverbot
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Josef Schulte / Christoph Just (Hrsg.) Kartellrecht
GWB, Kartellvergaberecht, EU-Kartellrecht
Kommentar
Einzelne Rechtsvorschriften: Kartellverbot / Kartelle
Rechtsprechung des EuGH
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Beiträge zum Europarecht - Vertrauensschutz im europäischen Verwaltungsverfahren
......Neben der fundamentalen Bedeutung von Vertrauen als elementarer Tatbestand des sozialen Lebens erscheint der Vertrauensschutzgedanke in seiner rechtlichen Dimension als ethischer Mindestgehalt einer jeden auf die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ausgerichteten Rechtsordnung und wird zu Recht als ihr normatives Fundament bezeichnet....
......Zusammen mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist er Garant dafür, dass die Forderung nach eindeutigen, klaren und bestandskräftigen Hoheitsakten, auf die sich der Bürger verlassen kann, erfüllt wird.....
Quelle: Europarecht Uni-Göttingen (pdf-download)

Das Recht der EU und seine Durchsetzung in den Mitgliedstaaten (Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen)

Wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
Rechtsprechung zur europäischen Integration  jura.uni-goettingen

Juristisches Internetprojekt SaarbrückenIndex