Rechtsgebiete: Bankrecht & Anlegerrecht, Kapitalanlagerecht
Rechtstipp vom 07.12.2010
Wie Unternehmer durch Banken in ein Glücksspiel getrieben worden sind und wie man sich dagegen schützen kann.
Zwischenzeitlich haben sich Kunden von fast allen Banken und Sparkassen in Deutschland als Geschädigte von Zins-(Währungs)-Swaps wiedergefunden. Insbesondere seit dem rasanten Anstieg des CHF werden die wirklichen Ausmaße erst deutlich.
Beim Swapgeschäft werden Zahlungsverpflichtungen ausgetauscht. Dies bietet Chancen aber auch ein extremes Risiko, das eine Privatperson kaum in Kauf nehmen wird, weil der Verlustrahmen nicht überschaubar (unendlich) ist. Aufgrund der sogenannten Hebelwirkung können Verluste um ein mehrfaches höher ausfallen, als dies auf den ersten Blick vermutet wird.
Oftmals unerwähnt beim Abschluss eines Swapgeschäftes bleibt das Risiko des Totalverlustes. Grundsätzlich handelt es sich, aufgrund des teilweise unüberschaubaren Risikos um ein hoch spekulatives Finanzprodukt, dass zur Absicherung im privaten Bereich nicht geeignet ist.
Geschädigte, die sich nicht zuletzt aufgrund anfänglich vorhandener Zinsvorteile (Aktives Zinsmanagement) zum Abschluss entsprechender Geschäfte entschieden haben, sollten prüfen lassen, ob sie während der Beratungen, bei denen es ihnen nur um eine Reduzierung der Zinsen oder eine Absicherung ging, ordnungsgemäß beraten wurden. Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Im Rahmen von Swapgeschäften und den in diesem Zusammenhang bestehenden erheblichen Risiken, bedarf es der Berücksichtigung und Erörterung wesentlicher, mit dem Wechselkursrisiko zusammenhängender Gesichtspunkte in den Beratungsgesprächen, um eine ganzheitliche und anlegergerechte Beratung zu erbringen.
Kunden der verschiedensten Banken werden derzeit oft seitens der Bank dazu gedrängt die Verluste zu realisieren und im Gegenzug dafür ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Eine solche Vereinbarung mit der Bank zu treffen, bedeutet möglicherweise gleichzeitig den Verlust von Schadensersatzansprüchen und ist daher keinesfalls ohne rechtliche Prüfung zu empfehlen.
Besonders fragwürdig werden diese Geschäfte, wenn wie in den meisten Fällen als Sicherheit ein Wertpapierdepot hinzukommt. In den vorgelegten Fällen werden Gewinne bzw. vorhandenes Eigenkapital in diese Depots eingebucht und ausschließlich in Produkte der eigenen Bank investiert, was erneut Provisionen für die Bank verspricht. In allen Fällen die der Kanzlei vorgelegt worden sind, fehlt es bzgl. der im Depot liegenden Wertpapiere gänzlich an einer Risikoaufklärung.
Interessant ist auch, dass es sich fast immer um Eigengeschäfte der Bank handelt. Für den Kunden bedeutet dies bei einem Verlust ist der Gewinner gleichzeitig seine Bank. Ein Interessenkonflikt, der bei Beginn der Beratung auf jeden Fall hätte offengelegt werden müssen.
Erst 2010 haben das LG München I und das OLG Stuttgart Banken zur Rückabwicklung verurteilt. Die Kunden haben dabei den vollständigen Schaden ersetzt erhalten.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Leipold der das Verfahren vor dem LG München I geführt hat, empfiehlt betroffenen Bankkunden daher dringend einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen und keinesfalls Zahlungen zu leisten oder Vereinbarungen diesbezüglich mit der Bank zu unterzeichnen, bevor die Ansprüche nicht geprüft worden sind.
Aus jetziger Sicht gibt es zumindest keinen Grund, dass der Kunde auf seinem Schaden sitzen bleiben sollte. Bei diesen Geschäften sind unbedingt auch die Verjährungsfristen zu beachten, so dass alleine deshalb eine Überprüfung sinnvoll erscheint. Quelle
BGH - Prozess um Zinswetten
Mehr über Bank-Geschäfte:
Zinswetten
Wenn Banken zocken
Zweifelhafte Zinsgeschäfte
NJW Editorial Heft 30/2010: Ungedeckte Finanzmarktgeschäfte im Visier des Gesetzgebers Von Professor Dr. Peter Kindler, Augsburg
...ungedeckte Kreditausfallversicherungen auf Schulden von EU-Staaten (CDS – „Credit Default Swaps“). Da der Wert dieser Finanzinstrumente mit der Wahrscheinlichkeit des Kreditausfalls steigt, hat ein Erwerber ohne eigenen Absicherungszweck ein Interesse an einem Verfall der Kreditwürdigkeit des Schuldners. Ungedeckte CDS sind daher eine Einladung zur Marktmanipulation (strafbar nach § 20 a WpHG).
Kurz erklärt - Was sind Kreditausfallversicherungen?
Credit Default Swaps – besser bekannt als CDS – gelten als gefährliche Zockerwaffe.
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update: 03.01.2011