Datum: 17.12.2010
Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.12.2010
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 16. Dezember 2010 in drei Fällen Klagen Privater gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben und die Untersagungsverfügungen aufgehoben (Az.: Az.: 4 K 3576/10, 4 K 3645/10 und 4 K 3646/10, s. auch Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 10.12.2010).
Die Untersagungsverfügungen waren im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach dem Lotteriestaatsvertrag, aber auch nach dem nunmehr seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet sei, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung seien ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt, nicht aber Private.
Die 4. Kammer ist dieser Auffassung - nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs - nicht gefolgt, sondern hat die Untersagungsverfügungen für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen (Verstoß gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit).
Nach dessen Vorgaben seien zwar staatliche Monopole im Bereich der Sportwetten zum Schutz vor Suchtgefahren grundsätzlich möglich, allerdings nur bei hinreichend kohärentem staatlichen Verhalten im Bereich der Glücksspiele insgesamt.
An einer solchen Kohärenz fehle es schon deshalb, weil der unter dem Aspekt der Suchtgefahren besonders bedeutsame Bereich der Automatenspiele nicht von dem Monopol erfasst werde und zudem durch Änderungen in der Spielverordnung mit der Folge eines erheblichen Anwachsens dieses Sektors ausgeweitet worden sei.
Im Hinblick auf die Abweichung von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das allerdings noch vor der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs datiert, wurde jeweils die Berufung zugelassen.
Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.
Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.12.2010