Mittwoch, 24. November 2010

Glücksspielstaatsvertrag: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010

Bundesverwaltungsgericht:
Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig


Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010

Das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung sind ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet. Gegenstand der Verfahren waren Bescheide der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006. Den Klägern wurde untersagt, Sportwetten an in Österreich bzw. Malta niedergelassene und dort konzessionierte Unternehmen zu vermitteln. Klage und Berufung blieben erfolglos.

Die Revisionen betrafen allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht darauf abgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Mitgliedstaaten die Befugnis zugesteht, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festzulegen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielarten unterschiedliche Regelungen zu treffen. Ein Monopol für bestimmte Glücksspiele kann trotz einer liberaleren Regelung in anderen Glücksspielbereichen zulässig sein. Der EuGH verlangt aber, dass derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit die mit ihnen verbundenen Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dieses Kohärenzerfordernis sei nur isoliert ("sektoral") für den dem jeweiligen Monopol unterworfenen Glücksspielsektor oder allenfalls auf ein krasses Missverhältnis der für die verschiedenen Glücksspielarten erlassenen und praktizierten Regelungen zu prüfen, trifft nicht zu. Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfüllt die vom EuGH aufgestellten Anforderungen nur, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung. Das Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeiten darf weder konterkariert noch dürfen ihm entgegenlaufende Ausgestaltungen in den anderen Glücksspielbereichen geduldet werden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seines sektoral verengten Prüfungsmaßstabes keine hinreichenden Feststellungen getroffen. In den Verfahren BVerwG 8 C 14.09 und 8 C 15.09 hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 hat es dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm im Vereinsheim eines Sportvereins durchgeführte Vermittlung von Sportwetten ist unabhängig von dem staatlichen Sportwettenmonopol bereits wegen fehlender räumlicher Trennung seiner Wettannahmestelle von Sporteinrichtungen und Sportereignissen rechtswidrig und damit nicht erlaubnisfähig. Der Kläger wird durch die Untersagung auch nicht in seinen durch das Grundgesetz geschützten Grundrechten verletzt. Auf eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit kann er sich als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen.

BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09, 8 C 15.09

Vorinstanzen:
BVerwG 8 C 13.09: VGH München, 10 BV 07.775 - Urteil vom 18. Dezember 2008 -
VG Ansbach, AN 4 K 06.2529 - Urteil vom 30. Januar 2007 -
BVerwG 8 C 14.09: VGH München, 10 BV 07.774 - Urteil vom 18. Dezember 2008 -
VG Ansbach, AN 4 K 06.2642 - Urteil vom 30. Januar 2007 -
BVerwG 8 C 15.09: VGH München, 10 BV 07.558 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - PM
VG Ansbach, AN 4 K 06.1769 - Urteil vom 30. Januar 2007 -
Quelle

PDF-Download der Urteile von der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts:
BVerwG 8 C 13.09 Leitsatz
BVerwG 8 C 14.09 Leitsatz
BVerwG 8 C 15.09 Leitsatz

BVerwG Pressemitteilung Nr.: Nr. 110/2010 vom 24.11.2010

Zur Urteilsbegründung

Das Urteil (BVerwG 8 C 13.09), dass auf die Staatsangehörigkeit abstellt, ist aus meiner Sicht diskriminierend und damit gemeinschaftsrechtswidrig. weiter lesen

Der Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seinen Beschlüssen vom 24.11.2010, in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des EuGH v. 8.9.10, dass zur Wirksamkeit des GlüStV die Gesamtkohärenz, also eine widerspruchsfreie Gesamtregelung für den gesamten Glücksspielbereich gegeben sein muß, sowie der Einhaltung der Rechtstreue durch die Monopolbetriebe, bereits für die alte Rechtslage. Diese Anforderungen gelten selbstverständlich fort und müssen durch die neue bzw. zukünftige Rechtslage gewahrt werden. Eine Abweichung führt zur Willkür und ist gemeinschaftswidrig !

Nur ist das alles nicht neu - die Länder werden/wurden verurteilt und versprechen/versprachen Besserung - aber am Werbeverhalten änderte sich nichts, die Länder weiten trotz der eindeutigen Urteile das staatliche Glücksspiel weiter aus - mehr und mehr!!!
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 28.03.2001 zur Genehmigungsbedürftigkeit einer Sportwette den Vorbehalt formuliert, dass der Gesetzgeber zu überprüfen hat, "… ob seine Einschätzung über das Erfordernis der Fernhaltung privater Anbieter und Vermittler von derartigen Glücksspielen noch durch sachgerechte Erwägungen, die namentlich auch die Grundrechtspositionen potenzieller privater Interessenten einbeziehen, gerechtfertigt werden kann. Zudem wird der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber bedürfen, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet ist, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen. Davon wird bei mit bei mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots keine Rede mehr sein können. Namentlich wird darauf bedacht zu nehmen sein, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in unauflösbaren Widerspruch gerät zum staatlichen Veranstalterverhalten."
Wenige Monate zuvor hatte der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29.06.2000 in dem lotterierechtlichen Streit um die Ökolotterie Zweifel an der Übereinstimmung von rechtstheoretischem Ordnungsanspruch und Verwaltungspraxis des Glücksspielregimes geäußert: "Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob bereits die Annahme eines Repressivverbotes für Lotterien allgemein oder doch für bestimmte Lotterien durchgreifenden Bedenken begegnen kann, die auch aus einer mit dem Ziel der Eindämmung des Spieltriebs nur schwer zu vereinbarenden aggressiven und ausufernden 'Geschäftspolitik' bestimmter Veranstalter abgeleitet werden könnten, wie sie im Lotteriewesen vielfach zu beobachten ist und von den Aufsichtsbehörden offenbar unbeanstandet bleibt." Der Staatsvertrag ignoriert diese - nunmehr drei Jahre alten - höchstrichterlichen Mahnungen und verschiebt die im Gesetzgebungsverfahren zu leistende Begründung für Grundrechtseingriffe in die ferne Zukunft, ohne dass die Wirksamkeit des Staatsvertrages hiervon abhängen soll. Quelle: RA Reeckmann 7.3 Die Prüfungsmaßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts Rn: 128

Die Länder wollen ihr Glücksspielmonopol sichern
Auch in Zukunft sollen nur die Länder Glücksspiele anbieten dürfen - so sieht es der neue Staatsvertrag vor, auf den sich die Ministerpräsidenten geeinigt haben. Private Wett- und Lotterieanbieter sollen ihre Lizenz verlieren. Bwin nimmt die Nachricht gelassen auf.
Mit einem neuen Staatsvertrag wollen die Bundesländer ihr Glücksspielmonopol sichern. Die Regierungschefs der Länder haben sich auf die Eckpunkte des neuen Vertrags geeinigt.
Danach sollen auch in Zukunft grundsätzlich nur die Länder Lotterien, Wetten, Spielbanken und sonstiges Glücksspiel veranstalten dürfen. Berlin, Thüringen und Sachsen haben sich verpflichtet, den wenigen privaten Anbietern in ihren Ländern die Lizenz zu entziehen, soweit das noch nicht geschehen ist. Keine Werbung mehr für Lotto und Toto. Ziel der Länder ist es, das Wettmonopol den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe anzupassen. In einem Urteil vom 28. März dieses Jahres hatten die Richter festgestellt, daß sich der Umgang der Länder mit Sportwetten ändern müsse: Sie könnten nicht privaten Anbietern den Zugang zu diesem Markt verschließen, um vorgeblich die Spielsucht zu bekämpfen, zugleich aber aggressive Werbung dafür betreiben. weiterlesen

BGH verbietet Boykott privater Lottovermittler
Die staatlichen Lotterien dürfen den Glücksspielmarkt nicht unter sich aufteilen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Der BGH verbot dem Deutschen Lottoblock, zum Boykott gewerblicher Glücksspielanbieter wie Faber aufzurufen.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) hat mit seinem Boykottaufruf gegen gewerbliche Spielvermittler gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.
Das Bundeskartellamt stellte daraufhin im August 2006 fest: Dieser Boykott verstößt gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht. Die Karlsruher Richter verwiesen in ihrem Urteilsspruch auf die erheblichen Bedenken der Europäischen Kommission an der Rechtmäßigkeit des seit Anfang des Jahres geltenden Glücksspielstaatsvertrags und auf die hierzu anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Begründet wird das Monopol mit der staatlichen Verantwortung für die Bekämpfung der Wett- und Glücksspielsucht. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 28. März 2006 wurde das staatliche Glücksspielmonopol in seiner damaligen Form für rechtswidrig erklärt. Erlaubt ist das Monopol demnach nur, wenn es der Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft dient und bis Ende 2007 entsprechende Präventionsmaßnahmen ergriffen werden. Die Länder könnten nicht privaten Anbietern den Zugang zum Glücksspiel-Markt verschließen, um vorgeblich die Spielsucht zu bekämpfen, zugleich aber aggressive Werbung dafür betreiben, hatten die Verfassungsrichter erklärt. weiterlesen

An einer systematischen und kohärenten Begrenzung durch die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wett- und Lotteriemonopols fehlte es in Deutschland von Anfang an, so dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) den Anforderungen des Verfassungs- und des Europarechts zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Grundfreiheiten bzw. Grundrechte auf dem Gebiet des Glückspielwesens nicht entsprachen und noch immer nicht entsprechen, wodurch das Glücksspielmonopol, aus meiner Sicht
in verfassungswidriger Weise errichtet wurde. (s.a. 3a, 4 und 5).

Ein Gesetz das nur Gültigkeit hat, wenn ..... , dürfte auch gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot verstoßen, dass den Staat verpflichtet jegliche Eingriffe in Bürgerrechte mit hinreichend genauen Formulierungen zu belegen, da andernfalls der Bürger der Willkür der Verwaltung ausgesetzt wäre.

(BVerfGE, Band 100, S. 313/360; BVerfG, Band 65, S. 1 und 165; BVerfGE 78, 374, 381)

"Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften."
(so Prof. Rupert Scholz, focus 13.09.2010)
DAS STAATLICHE LOTTERIEUNWESEN
Eine wirtschaftswissenschaftliche und rechtspolitische Analyse des
Deutschen Toto-Lotto-Blocks* von Universitätsprofessor Dr. Michael Adams und Dr. Till Tolkemitt, Hamburg

Lotterie & Recht; Rechtliches zu Sportwetten, Lotterien, Glücks- und Gewinnspiel
Vom 07. September 2006 Autor Boris Hoeller : "Moneten, Macht und Monopol"

"Der Staat war nicht berechtigt neue oder weitere Finanzmonopole zu begründen - dies ist verfassungswidrig."
(vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff)
Dass es im Rahmen eines Kartells tatsächlich 16 sind, sollte daran nichts ändern!
s.a. Missbraucht Landesregierung Lotto-Millionen zur Querfinanzierung im Haushalt ?
Ihr Volker Stiny


BVerwG: Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig
Rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols muss sich widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientieren

Das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glückspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. weiterlesen


Pressespiegel:

Grundsatzurteil-Verwaltungsgericht verschärft Druck auf staatliches Sportwettenmonopol
Von Stefan Schultz
Nächster Akt im Dauerzank um Sportwetten: Das Bundesverwaltungsgericht reicht die Klagen gegen das staatliche Monopol zur erneuten Verhandlung nach Bayern zurück - fällte aber eine Entscheidung, die die Chancen vergrößert, die staatliche Dominanz zu beenden.

Das oberste Verwaltungsgericht stellt sich damit in einem zentralen Punkt gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hatte geurteilt, dass nur innerhalb des Sportwettensektors verglichen werden muss, ob der Staat in allen Bereichen gleich stark gegen Suchtgefahren vorgeht. Demnach hätten nur geprüft werden müssen, ob der Staat seinen eigenen Sportwettenanbieter Oddset ebenso streng reguliert wie Anbieter von Pferdewetten - dies ist der einzige Bereich von Sportwetten, in dem Privatunternehmen tätig sein dürfen.

Jetzt hat das Verwaltungsgericht die Kampfzone deutlich ausgeweitet. Um seine Monopole zu verteidigen, muss der Staat nun nachweisen, dass er in allen Bereichen des Glücksspiels gleich streng gegen Suchtgefahren vorgeht - beim Lotto ebenso wie beim hochgradig suchtgefährdenden Automatenglücksspiel. Würde nachgewiesen, dass der Staat in irgendeinem Sektor mit Privatanbietern strenger ist als in einem Sektor, in dem er das Monopol hält, verlöre er schlagartig seine Berechtigung auf Alleinherrschaft. Quelle

Glücksspielmonopol erneut gescheitert

* Bundesverwaltungsgericht: Monopol-Regelungen widersprüchlich
* Lotto-Sucht empirisch widerlegt
* Spielsuchtbegründung kann nicht konsequent umgesetzt werden

(Hamburg, 25. November 2010) Das Bundesverwaltungsgericht hat als höchstes deutsches Verwaltungsgericht am 24. November 2010 entschieden, dass Glücksspiele nur gemäß ihrem Gefährdungspotential vom Staat reguliert werden dürfen. Widersprüchliche Regelungen oder widersprüchliches Verhalten der staatlichen Anbieter führen zum Ende der Glücksspielmonopole für Sportwetten und Lotterien. Die Beschränkungen für Glücksspiele müssen für sämtliche Glücksspielarten (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) systematisch ausgerichtet sein und dürfen in sich nicht widersprüchlich sein.

Eine aktuelle wissenschaftliche Studie belegt inzwischen empirisch, dass es keine Lotto-Sucht gibt. Die Studie von Prof. Dr. Heino Stöver (Direktor des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt/Main) wurde anlässlich einer Befragung des Verwaltungsgerichtes Halle erstellt. Das Gericht hatte rund 100 Suchtkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Spielsucht-Bedeutung von Lotterien wie Lotto 6 aus 49 befragt. "Die Spielsuchtbegründung für Lotteriemonopole ist nicht haltbar. Der Gesetzgeber muss dies endlich akzeptieren," so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. weiterlesen

Sportwetten könnten wieder legal werden
Glücksspielmonopol gerät unter Druck
Das Bundesverwaltungsgericht hat Wettverbote des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben
Der Druck auf das staatliche Glücksspielmonopol wird stärker: Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, der die Vermittlung von Sportwetten mit Verweis auf das deutsche Glücksspielmonopol für unzulässig erklärt hatte. Die Richter argumentierten, dass das Monopol für Sportwetten nur dann mit europäischem Recht vereinbar sei, wenn der Staat in allen Sektoren des Glücksspielmarkts - von Sportwetten über Lotto bis hin zum Automatenspiel - gleichermaßen das gesetzliche Ziel der Suchtbekämpfung verfolgen würde. weiterlesen

Staatliches Monopol muss Suchtbekämpfung dienen
Der Streit um das staatliche Sportwettenmonopol geht in eine weitere Runde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist die Klagen von zwei privaten Anbietern gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten zur erneuten Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück. Sportwettenmonopol in Deutschland kann nur aufrechterhalten werden, wenn es konsequent zur Bekämpfung der Spielsucht eingesetzt wird. weiterlesen

Glücksspiel-Monopol nur unter Auflagen zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol nur dann aufrecht erhalten werden kann, wenn es konsequent zur Bekämpfung der Spielsucht eingesetzt wird.
Europäische Anforderungen nicht erfüllt
Weiter sagten die Leipziger Richter, dass alle Arten von Glückspiel an gleichen Maßstäben gemessen werden müssten. Andernfalls würden europarechtliche Anforderungen nicht erfüllt. weiterlesen

Staatliches Sportwettenmonopol unter Druck weiterlesen

So schrieb die FAZ am 18.11.2010:
"Die Befürworter des Monopols haben zuletzt in der Öffentlichkeit immer wieder unglücklich agiert. Zur eigenen Interessenwahrung wurde beispielsweise eine teure Studie eines Schweizer Instituts zur Anhörung im Frühjahr von den Bundesländern einfach umfrisiert.
In den vergangenen Jahren gab es zudem Kritik an den viel zu hohen Kosten des Apparats. In Bayern bemängelte der Rechnungshof die durchschnittliche Gesamtvergütung von jährlich einer halben Million Euro der Bezirksstellenleitungen und deren zu große Anzahl von bald 30." weiterlesen

Länder fälschten Gutachten, um Glücksspielmonopol zu erhalten
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Sportwetten-Monopol ist zulässig

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Sportwetten-Monopol mit europäischem Recht vereinbar - allerdings nur, soweit es tatsächlich dem gesetzlichen Ziel dient: der Suchtbekämpfung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das staatliche Monopol für Sportwetten für zulässig erklärt. Allerdings betonte der 8. Senat am Mittwoch in Leipzig, das Monopol sei nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn es sich streng am gesetzlichen Ziel orientiere: der Suchtbekämpfung. Außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. weiterlesen

Casino muss bluten - Buße von 440.000 Franken
Schaffhausen - Das Casino Schaffhausen muss eine Busse von 440'000 Franken bezahlen, weil es eine UBS-Bänkerin trotz Anzeichen auf Spielsucht zu spät sperrte. Im Oktober letzten Jahres verhaftete die Polizei eine heute 42-jährige Bankangestellte. Grund: Sie hatte bei ihrer Arbeitgeberin, der UBS, rund 2,8 Millionen Franken veruntreut. weiterlesen
update vom 22.02.2010