Donnerstag, 18. November 2010

Verwaltungsgericht Koeln: Ordnungsverfuegungen gegen Sportwettvermittler rechtswidrig

Glueckspielstaatsvertrag verstoesst gegen Europarecht

In mehreren durch die Kanzlei "Bongers Rechtsanwaelte" gefuehrten Verfahren gegen die Staedte Koeln und Troisdorf hat das Verwaltungsgericht Koeln den Klagen der Betreiber von Sportwettvermittlungsunternehmen stattgegeben und die schon 2006 erlassenen Ordnungsverfuegungen aufgehoben (Az: 1 K 3352/07).

Das Verwaltungsgericht verwies in der muendlichen Verhandlung darauf, dass die Verfuegungen aus dem Jahre 2006 schon deshalb rechtswidrig seien, weil damalig bereits eine gemeinschaftswidrige Rechtslage bestanden habe und - entgegen der damals vom OVG Muenster vertretenen Aufassung - der Anwendungsvorrang des EU-Rechts auch nicht ausnahmsweise durchbrochen werden konnte. Dies sei durch den EUGH am 8. September 2010 unzweifelhaft festgestellt worden.
Soweit die Verfuegungen aber bereits in diesem Zeitraum ( also bis zum 31.12.2007) rechtswidrig waren ( also vor Schaffung des Glueckspielstaatsvertrages), koennen solche Verfuegungen nicht spaeter rechtmaessig werden, so der Vorsitzende Richter der 1 Kammer des VG Koeln in der muendlichen Verhandlung.
Ungeachtet dessen sei mit der aktuellen Entscheidung des EUGH vom 8. September 2010 umissverstaendlich festgestellt worden, dass das staatliche Wettmonopol in Deutschland gegen europaeisches Gemeinschaftsrecht verstosse, weil keine kohaehrente Gesamtregelung des Glueckspielmarktes in Deutschland gegeben sei.
Unter Beachtung des Anwendungsvorrang des EU-Rechts seien entsprechende Ordungsverfuegungen gegen Sportwettvermittler rechtswidrig. Diese Wettvermittler nunmehr wieder auf einen Erlaubnisvorbehalt zu verweisen, wie zuletzt von einigen Gerichten argumentiert- sei nicht nachvollziehbar und mit EU- Recht nicht in Einklang zu bringen.

Das Gericht hob dabei deutlich hervor, dass die vor wenigen Tagen ergangen Eilentscheidung des OVG Muenster nicht nachvollziehbar sei.

Auf die Stadt Koeln duerften nunmehr erhebliche Schadenersatzforderungen zukommen, ebenso auf andere Kommunen, die trotz offensichtlich gemeinschaftswidriger Rechtslage Schliessungsverfuegungen gegen Wettvermittler durchgesetzt hatten.

Persoenliche Anmerkung des Unterzeichners: aktuelle Beschluess der OVGs in Berlin, Niedersachsen und NRW sind geradezu grotesk, da in diesen Beschluessen entgegen der klaren und von diesen Gerichten verbindlich zu befolgenden Vorgabe des EUGH der Anwendungsvorrang des EU-Rechts missachtet wird. Soweit das OVG Muenster darueberhinaus sinngemaess meint, der Gesetzgeber koenne letztlich im Bereich des Spielhallengewerbes in Zukunft noch gesetzliche Veraenderungen vornehmen, so ist diese Einschaetzung geradezu unglaublich, da ein Gericht schlichtweg die aktuelle Sach- und Rechtslage zu pruefen hat und nicht einbeziehen kann, was der Gesetzgeber vielleicht irgendwann mal in der Zukunft macht. Diese Beschluesse sind schlichtweg als grob rechtsfehlerhaft zu bezeichnen und duerften sich schon sehr kurzfristig als voellig verfehlt erweisen. Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg


VG Köln: Verbot von Sportwetten vor dem 1.1.2008 rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit drei heute verkündeten Urteilen den Klagen von privaten Sportwettenvermittlern entsprochen, die gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit geklagt haben.

Die von dem Gericht aufgehobenen Ordnungsverfügungen waren auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen. Das Verwaltungsgericht ist - mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - der Auffassung, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen über das Sportwettenmonopol keine Anwendung finden, weil sie mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien.

Gegen die Urteile ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Urteile vom 18.11.2010, Az.: 1 K 3293/07, 1 K 33562/07 und 1 K 3497/06

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 18.11.2010