In mehreren von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren der Untersagung der Sportwettvermittlung hat das Verwaltungsgericht Klagen privater Vermittler stattgegeben und die entsprechenden Verfügungen aufgehoben.
Damit ist das Verwaltungsgericht Hamburg das erste Gericht, dass in Klageverfahren nach den Urteilen des EuGH vom 08.09.2010 seine bisherige Rechtsprechung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes korrigiert. Auch wenn es sich in diesen Verfahren nur um eine so genannte summarischen Prüfung gehandelt hatte, so musste das Verwaltungsgericht jedoch seinen bisherigen Prüfungsmaßstab in den jetzigen Klageverfahren aufgrund der Urteile des EuGH aufgeben.
Nach nun umfassender Gesamtbetrachtung des Glückspielmarktes in Deutschland kam es zu dem Ergebnis, dass keine kohärente und systematische Glückspielpolitik in Deutschland betrieben würde.
Insbesondere die gesetzlichen Regelungen im Automatengewerbe seien nicht konsequent an der Suchtbekämpfung ausgerichtet. Vielmehr würde hier eine Politik der Angebotsausweitung betrieben, die mit dem Gedanken der Suchtbekämpfung nicht in Einklang stehe.
Im Ergebnis läge damit eine mit Unionsrecht unvereinbare Rechtslage vor. Aufgrund des Anwendungsvorranges sei der Glückspielstaatsvertrag damit unanwendbar im Bereich der terrestrischen Sportwettvermittlung an eu-konzessionierte Unternehmen.
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Bongers