WERDEN DIE ZIELE ERREICHT? – ZU DEN GRUNDLAGEN UND DEN HÖHEN DER STEUERN IM RENNWLOTTG
Von Lora Köstler-Messaoudi
Von Martin Gerster MdB und Dr. Jens Zimmermann MdB
Nachdem sich die Länder auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt haben, nimmt die Diskussion über eine adäquate Besteuerung Fahrt auf.....
Als grundsätzlich problematisch bzw. verkomplizierend stellt sich die unterschiedliche Regulierungs und Ertragskompetenz bei bzw. für Glückspielprodukte dar, die eine kohärente und damit als möglichst gerecht empfundene Besteuerung erschwert – wenn nicht gar unmöglich macht. Nach gegenwärtiger Rechtslage unterliegt das Online-Glücksspiel allein der Umsatzsteuer.
Für vergleichbare terrestrische Glücksspiele in Spielbanken oder Spielhallen fallen zusätzlich die Spielbankabgabe oder Ertrag- (Einkommen-/Körperschaftsteuer) und kommunale Vergnügungsteuern an. Daneben steht die besondere Glücksspielbesteuerung durch das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG), welches im kommenden Jahr seinen 100. Geburtstag feiert und damit – neben der viel zitierten Sektsteuer zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte – zu einem der ältesten deutschen Steuergesetze zählt, welche heute noch immer Anwendung finden. Bei seiner ersten großen Reform 2011/2012 wurde das RennwLottG um Sportwetten ergänzt – wohlgemerkt ohne dabei auf die Unterschiede der Wertschöpfung im Sportwettgeschäft zu achten. Pferde- und andere Sportwetten wurden mit den vormals staatlichen ODDSET-Fußballwetten über einen Kamm geschoren und der Steuersatz bei fünf Prozent festgelegt.
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