Freitag, 2. Juli 2021

Automatenaufsteller endlich mehrwertsteuerfrei – Linneweber forever!


Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Die teure Pflicht, auf Einnahmen aus der Aufstellung von Geldspielgeräten Mehrwertsteuer zu zahlen, die sie gar nicht vereinnahmt haben und auch nicht vereinnahmen könnten, ärgert Automatenaufsteller seit Jahren. Automatenaufsteller wissen, dass die Mehrwertsteuerpflicht aus zahlreichen Gründen EU-rechtswidrig ist. Die Mehrwertsteuer ist schon deshalb ein rechtswidriger Kostenfaktor, weil kein Leistungsaustausch im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie stattfindet. Die Dienstleistung der Automatenaufstellung erfolgt nicht gegen Entgelt.

Zu den zahlreichen weiteren Argumenten, aus denen die Rechtswidrigkeit der Belastung der Automatenaufsteller mit Mehrwertsteuer folgt, gesellt sich nun mit der Änderung des RennWett- und Lotteriegesetzes ein weiteres – ebenso zwingendes – Argument. Erlangt der Entwurf eines Bundesgesetzes zur Besteuerung des virtuellen Automatenspiels und von Online-Poker (Drucksache 19/28400) Gesetzeskraft, wird die im Internet angebotene Nachbildung terrestrischer Automatenspiele („virtuelle Automatenspiele“) durch eine Änderung des RennWett- und Lotteriegesetzes der virtuellen Automatensteuer unterfallen. Die Folge daraus ist, dass die Umsätze aus virtuellen Automatenspielen gemäß § 4 Zif. 9 Buchst. b UStG von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Die Befreiung der virtuellen Automatenspiele von der – ohnehin EU-rechtswidrigen – Belastung mit Mehrwertsteuer kommt nunmehr Automatenaufstellern zu Gute. Automatenaufsteller brauchen, sollte das Gesetzesvorhaben umgesetzt werden, keine Mehrwertsteuer mehr als Kostenfaktor zu leisten. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es nämlich, „gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln“ (EuGH, Urteil Linneweber, Rn. 24 ff.). Auf diesem Grundsatz können sich Automatenaufsteller, wie der EuGH und auch der Bundesfinanzhof explizit bestätigt hatten, unmittelbar berufen.

Dass die virtuellen Automatenspiele im Internet im Wettbewerb mit den Geldspielgeräten der Automatenaufsteller stehen, die seit Jahrzehnten rechtswidrig mit Mehrwertsteuer belastet werden, steht außer Frage. Die virtuellen Automatenspiele sind nach den Vorstellungen der Staatsvertragsparteien den Geldspielgeräten der Automatenaufsteller nachempfunden.

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Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
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