Glücksspiele:
Kommission verklagt Schweden wegen Verstoß gegen EU-Recht vor dem Gerichtshof
Veröffentlicht am 18. Oktober 2014
Die Europäische Kommission hat heute in zwei getrennten Verfahren beschlossen, Schweden wegen seiner Rechtsvorschriften über Glücksspieldienstleistungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Im November 2013 hatte die Kommission Schweden aufgefordert, seine nationalen Vorschriften in den Bereichen Online-Wett- und Online-Pokerdienste mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen (IP 13/1101). Die Kommission hält die Reaktion Schwedens auf diese Aufforderungen nicht für zufriedenstellend.
Folglich wird Schweden wegen der Beschränkung der Organisation und Bewerbung von Online-Wettdiensten in einer mit EU-Recht nicht zu vereinbarenden Weise vor dem Gerichtshof verklagt. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Art und Weise, wie das schwedische Rechtssystem für Sportwetten, das ein Exklusivrecht vorsieht, ausgestaltet ist, nicht zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinwohls, d. h. zur Prävention von problematischem Spielverhalten und kriminellen Aktivitäten, beiträgt und es an der nötigen staatlichen Kontrolle mangelt. Änderungen der schwedischen Glücksspielgesetzgebung mit dem Ziel, diese mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, sind seit langem vorgesehen, wurden aber nie vollzogen.
In der zweiten Rechtssache geht es um Beschränkungen bei der Erbringung und Bewerbung von Online-Pokerspielen. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Inhaber des Exklusivrechts keiner angemessenen Kontrolle durch die schwedischen Behörden unterliegt und die restriktive Politik im Bereich Pokerspiele nicht konsequent ist, da die schwedischen Behörden die ungenehmigte Bereitstellung und Bewerbung von Pokerspielen tolerieren.
Hintergrund
Zur Erreichung von Zielen des öffentlichen Interesses, wie dem Verbraucherschutz oder der Prävention von Betrug und anderen Straftaten, können die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Erbringung aller oder bestimmter Arten von Glücksspieldienstleistungen einschränken oder begrenzen. Sie müssen allerdings nachweisen, dass die jeweiligen restriktiven Maßnahmen angemessen und erforderlich sind. Insbesondere müssen sie darlegen, dass im Zusammenhang mit dem betreffenden Ziel des öffentlichen Interesses ein echtes Problem besteht und die Ziele des öffentlichen Interesses kohärent und systematisch verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Maßnahmen ergreifen, erleichtern oder tolerieren, die der Verwirklichung dieser Ziele zuwiderlaufen würden.
In ihrer Mitteilung „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ vom 23. Oktober 2012 (IP/12/1135) kündigte die Kommission an, den Abschluss ihrer Bewertung der nationalen Glücksspielvorschriften voranzutreiben und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
Weitere Informationen
Zu den Vertragsverletzungsverfahren im Oktober, siehe MEMO/14/589.
Zum allgemeinen Vertragsverletzungsverfahren, siehe MEMO/12/12.
Weitere Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
Weitere Informationen zu Glücksspielen:
http://ec.europa.eu/internal_market/gambling/index_de.htm
Kommission verklagt Schweden wegen Verstoß gegen EU-Recht vor dem Gerichtshof
Veröffentlicht am 18. Oktober 2014
Die Europäische Kommission hat heute in zwei getrennten Verfahren beschlossen, Schweden wegen seiner Rechtsvorschriften über Glücksspieldienstleistungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Im November 2013 hatte die Kommission Schweden aufgefordert, seine nationalen Vorschriften in den Bereichen Online-Wett- und Online-Pokerdienste mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen (IP 13/1101). Die Kommission hält die Reaktion Schwedens auf diese Aufforderungen nicht für zufriedenstellend.
Folglich wird Schweden wegen der Beschränkung der Organisation und Bewerbung von Online-Wettdiensten in einer mit EU-Recht nicht zu vereinbarenden Weise vor dem Gerichtshof verklagt. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Art und Weise, wie das schwedische Rechtssystem für Sportwetten, das ein Exklusivrecht vorsieht, ausgestaltet ist, nicht zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinwohls, d. h. zur Prävention von problematischem Spielverhalten und kriminellen Aktivitäten, beiträgt und es an der nötigen staatlichen Kontrolle mangelt. Änderungen der schwedischen Glücksspielgesetzgebung mit dem Ziel, diese mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, sind seit langem vorgesehen, wurden aber nie vollzogen.
In der zweiten Rechtssache geht es um Beschränkungen bei der Erbringung und Bewerbung von Online-Pokerspielen. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Inhaber des Exklusivrechts keiner angemessenen Kontrolle durch die schwedischen Behörden unterliegt und die restriktive Politik im Bereich Pokerspiele nicht konsequent ist, da die schwedischen Behörden die ungenehmigte Bereitstellung und Bewerbung von Pokerspielen tolerieren.
Hintergrund
Zur Erreichung von Zielen des öffentlichen Interesses, wie dem Verbraucherschutz oder der Prävention von Betrug und anderen Straftaten, können die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Erbringung aller oder bestimmter Arten von Glücksspieldienstleistungen einschränken oder begrenzen. Sie müssen allerdings nachweisen, dass die jeweiligen restriktiven Maßnahmen angemessen und erforderlich sind. Insbesondere müssen sie darlegen, dass im Zusammenhang mit dem betreffenden Ziel des öffentlichen Interesses ein echtes Problem besteht und die Ziele des öffentlichen Interesses kohärent und systematisch verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Maßnahmen ergreifen, erleichtern oder tolerieren, die der Verwirklichung dieser Ziele zuwiderlaufen würden.
In ihrer Mitteilung „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ vom 23. Oktober 2012 (IP/12/1135) kündigte die Kommission an, den Abschluss ihrer Bewertung der nationalen Glücksspielvorschriften voranzutreiben und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
Weitere Informationen
Zu den Vertragsverletzungsverfahren im Oktober, siehe MEMO/14/589.
Zum allgemeinen Vertragsverletzungsverfahren, siehe MEMO/12/12.
Weitere Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
Weitere Informationen zu Glücksspielen:
http://ec.europa.eu/internal_market/gambling/index_de.htm
Quelle: http://europa.eu/
s.a.:
EuGH zu den österreichischen Bestimmungen für Automaten-Glücksspiele
Urteil und Schlussanträge
Beschränktes Glücksspiel nur bei tatsächlichem Spielerschutz zulässig !
weiterlesen
Der BGH legt Fragen zur Auslegung der Dienstleistungsfreiheit
im Bereich der Sportwetten vor – Sind diese Fragen entscheidungserheblich?
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