Dienstag, 14. Oktober 2014

Frankfurt/ Oder - Vergnügungssteuersatzung muss neu beraten werden


Veröffentlicht am 14. Oktober 2014
Erfolg für VAK in Frankfurt/ Oder

Berlin/Frankfurt/ Oder. Mit einer symbolischen Ohrfeige für die Frankfurter Stadtverwaltung endete am 13.10.2014 die erste Etappe im Kampf gegen eine Erhöhung der Vergnügungssteuer für die kreisfreie Stadt von 10 auf 15 Prozent.

Rund vierzig Automatenkaufleute samt Mitarbeiter aus dem Verband der Automatenkaufleute Berlin & Ostdeutschland e. V. waren unter der Führung ihres Vorsitzenden, Thomas Breitkopf, geschlossen zum Beratungssaal des Frankfurter Rathauses gekommen, wo der Haupt-, Finanz- und Ordnungsausschuss der Stadt die Vorlage zur Erhebung der Vergnügungssteuer beriet. „Hier war der richtige Ort, an dem wir persönlich Flagge zeigen mussten“, sagte Breitkopf und fügte hinzu: „Die Stadtverordneten sollten sehen, dass sie nicht nur einen formellen politischen Akt vollziehen, wenn Sie über die Erhöhung beraten“. Die Unternehmer wollten zeigen, so der Vorsitzende weiter, dass es bei der Vorlage um Menschen und deren Existenzen als Unternehmer und Arbeitgeber geht.
“Es geht nicht um die Vernichtung einer Branche sondern um einen angemessenen Anteil am Gewinn von Gewerbetreibenden” hatte schon zu Beginn der Debatte der Ausschussvorsitzende Ulrich Junghanns (CDU) den Stadtverordneten erläutert.
Dabei blieb die Verwaltung den Beweis einer gründlichen Prüfung, die zur Erhöhung der Vergnügungssteuer führen sollte, schuldig. Auch konnte sie den Unterschied zwischen Wettbüro und Spielhalle nicht erläutern oder darlegen, warum ihr Erhöhungsvorschlag 15 Prozent lautete und die Stadtverwaltung Frankfurt/ Oder nicht wie selbst dargelegt, dem landesweiten Durchschnitt von 13 Prozent folgten.

Der Vorsitzende des Verbands der Automatenkaufleute, Thomas Breitkopf, unterstrich vor der Stadtversammlung, dass Arbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt, Steuern und die Bekämpfung illegalen Spiels nicht mit der Vernichtung legaler Betriebe zu haben sei. Ohne große Diskussion verwiesen daraufhin die Stadtverordneten die Vorlage zur Überarbeitung und Anhörung der Betroffenen an die Verwaltung zurück. Auf der nächsten Sitzung wird sich der Ausschuss erneut mit der Thematik befassen.

Thomas Breitkopf abschließend: “Eine erste Etappe ist geschafft, es wird miteinander geredet und dann beraten. Aber die Schlacht ist noch nicht gewonnen. Jetzt ist es an uns, den Verordneten und der Verwaltung durch plausible Zahlen deutlich zu machen, dass man eine Kuh, die man melken möchte, nicht schlachten sollte.”

Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH

Hervorhebungen durch VS

s.a.: 
Keine Verbrauchssteuer, sondern "Gewinnabschöpfung"
FG Hamburg zur Brennelementesteuer
Außerdem spreche einiges dafür, dass die Brüsseler Richtlinie über Verbrauchssteuern es den Mitgliedstaaten verbiete, eine Abgabe wie die Brennstoffsteuer neu zu erfinden.
Finanzgericht Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz in 27 Fällen

Die Erhebung einer Verbrauchssteuer darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und darf den Zielen der Richtlinie nicht zuwiderlaufen.
Quelle: EuGH v. 09.10.2014, C-428/13; EuGH v. 24. Juni 2010, C-571/08, Kommission/Italien

Vergnügungssteuer bald vor Bundesgericht
BVerfG: Vergnügungsteuererhebung war verfassungswidrig

Bundesverwaltungsgericht  Pressemitteilung Nr. 60/2014
BVerwG 9 C 8.13, 15.10.2014
Kampfhundesteuer von 2000 € pro Jahr „erdrosselnd“

Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2000 € pro Jahr  ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen „normalen“ Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 €. Für einen so genannten Kampfhund - hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler - erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2000 €. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Regelung über die Kampfhundesteuer dagegen für ungültig und gab der Klage der Hundehalter statt. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Einschätzung jetzt gefolgt.

Die Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2 a GG örtliche Aufwandsteuern erheben. Hierzu gehört traditionell die Hundesteuer. Auch eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde ist zulässig, und zwar auch dann, wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt. Denn die Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung zwar neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen.
Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt.

Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Rechtsetzungskompetenz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine faktische Verbotswirkung hier zu Recht bejaht.
Diese ergibt sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend ist darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt. 

BVerwG 9 C 8.13 - Urteil vom 15. Oktober 2014

Vorinstanzen:
VGH München 4 B 13.144 - Urteil vom 25. Juli 2013
VG München M 10 K 11.6018 - Urteil vom 27. September 2012