Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel setzt Verfahren gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wiesbaden aus
In einem Normenkontrollverfahren gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wiesbaden, das von Frau RAin Christel Sondermann, Kanzlei Riemer, Heyner & Sondermann, Kassel, geführt und vom Hessischen Münzautomaten-Verband e.V. unterstützt wird, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 05. März 2013, Aktenzeichen 5 C 1450/11.N, entschieden, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 21. September 2012 ausgesetzt wird.
Mit seiner Entscheidung folgt der Hessische VGH den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 09. Januar 2013, Aktenzeichen II R 27/11, des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 05. Februar 2013, Aktenzeichen 6 A 1180/11 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2012, Aktenzeichen 6 K 3709/11.F.
Vorgenannte Gerichte haben sich der Auffassung des FG Hamburg in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Aktenzeichen C 440/12, angeschlossen und erwarten zunächst eine Klärung der Frage, ob Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele (hier: Vergnügungssteuer) nur alternativ und nicht kumulativ entsprechend dem gemeinsamen EU-Mehrwertsteuersystem erhoben werden darf.
Der Beschluss des Hessischen VGH erging in einem Normenkontrollverfahren, was bedeutet, dass die Vergnügungssteuersatzung Gegenstand der Klage ist. Eine solche Entscheidung wurde bisher nicht getroffen, da die zitierten Aussetzungsentscheidungen sich immer auf das konkrete Rechtsverhältnis zwischen steuerpflichtigen Unternehmer und Gemeinde beschränkten.
Quelle: baberlin