Pressemitteilung vom 26.02.2013 zum Urteil 9 K 2091/11 vom 09.07.2012
Bei der Vermittlung von Sportwetten ist ein Wettbüro, in dem Sportwetten
eines ausländischen Wettveranstalters vermittelt werden, nicht der Ort
der sonstigen Leistung. Einer entsprechenden Klage des deutschen
Wettvermittlers hat der 9. Senat mit Urteil vom 9. Juli 2012 (Az. 9 K
2091/11) stattgegeben.
Der Kläger betreibt ein Café mit Wettbüro. Laut Vertrag mit dem in
Österreich ansässigen Wettveranstalter bot der Kläger Sportwetten an und
nutzte hierbei ein vom Wettveranstalter zur Verfügung gestelltes
Computersystem. Die ausgestellten Wettscheine enthielten unter einer
deutlich hervorgehobenen Überschrift mit dem Namen des Wettveranstalters
auch die Anschrift des Wettbüros mit der Telefonnummer des Klägers
sowie dessen Namen als “Kassierer”. Überstieg die Summe der eingezahlten
Wetteinsätze die Summe der ausgezahlten Gewinne (sog. positiver Hold),
so musste der Kläger die eine Hälfte des Überschusses an den
Veranstalter auszahlen. Die andere Hälfte konnte er behalten. Einen
negativen Hold musste der Kläger im Ergebnis nicht selbst tragen. Das
Finanzamt rechnete dem Kläger den ihm verbliebenen Anteil des positiven
Holds als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu.
Dagegen wehrte sich der Kläger mit seiner Klage und bekam Recht. Der
erkennende Senat sah den Kläger nicht als Veranstalter der Sportwetten,
sondern lediglich als deren Vermittler. Veranstalter einer Wette sei
regelmäßig derjenige, der Inhaber der entsprechenden Genehmigung ist und
das Spiel- und Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
maßgeblich gestaltet, insbesondere die Wettquoten festlegt. Dies habe
der Kläger nicht getan. Auch die Gestaltung des Wettscheins spreche für
eine Vermittlerrolle des Klägers, denn sie erwecke aus Sicht eines
durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass ein Werkvertrag mit dem im
Wettschein als Überschrift deutlich hervorgehobenen Wettveranstalter und
nicht mit dem Kläger abgeschlossen wird. Dieser werde lediglich als
“Kassierer”" bezeichnet. Entscheidend sei, dass der Kläger kein
endgültiges Risiko trage, Gewinne mit einem von ihm zu tragenden Verlust
auszugleichen.
Der Senat hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Die zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: V B 90/12) hat das beklagte Finanzamt inzwischen zurückgenommen.
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Zusammengestellt von Volker Stiny