FG Düsseldorf 14.12.2012, 1 K 2309/09 E
Reichensteuer teilweise verfassungswidrig?
Das FG Düsseldorf vertritt die Ansicht, dass der seit Anfang 2007 erhobene Spitzensteuersatz von 45% bei der Einkommensteuer (sog. "Reichensteuer") eine teilweise verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt, und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG i.V.m. § 32c EStG - in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG i. V. m. § 32c EStG – in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 – mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 45 % (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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FG Köln 23.1.2013, 4 K 741/11
Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig
Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr ist für Wertpapiergeschäfte verfassungswidrig, bei denen bereits am 31.3.1999 die bisher geltende sechsmonatige Spekulationsfrist abgelaufen war.
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 29.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.02.2011 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Ehemannes um 10.071 DM gemindert werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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