Mittwoch, 6. April 2011

VG Köln: Verbot von Sportwetten auch auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages rechtswidrig

05. April 2011
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit zwei heute bekannt gegebenen Urteilen den Klagen von privaten Sportwettenvermittlern entsprochen, die gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages geklagt haben.

Bereits im November 2010 hatte das Gericht mit drei Urteilen (1 K 3293/07, 1 K 3356/07 und 1 K 3497/06) Ordnungsverfügungen aufgehoben, die vor dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen waren. Nunmehr hat das Gericht auch Klagen gegen Ordnungsverfügungen stattgegeben, die nach den Bestimmungen des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages sowie des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zu bewerten waren.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch nach der aktuellen Rechtslage nicht mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (u.a. Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -) geht das Gericht zudem davon aus, dass die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler nicht im Besitz einer Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht sein müssen, um hier Sportwetten anbieten und vermitteln zu dürfen.

Gegen die Urteile ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe die Berufung an das Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Bereits zwischen den Jahren 2000 und 2007 hat sich die Zahl der erlaubten Spielbanken in Deutschland (gemessen nach Spielbankstandorten einschließlich Dependancen) von 69 auf 85 erhöht - und anschließend bis 2009 auf nur 84 verringert -,  (VG Köln · Urteil vom 24. März 2011 · Az. 1 K 8130/09, Rn 52) 


AZ.: 1 K 4589/07 und 1 K 8130/09
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. April 2011


Doch kein Sportwettenverbot in NRW?
Das Verbot von Sportwetten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln auch auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages rechtswidrig. Nachdem das Verwaltungsgericht Köln bereits im November 2010 mit drei Urteilen1 Ordnungsverfügungen aufgehoben, die vor dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen waren, hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt zwei Klagen von privaten Sportwettenvermittlern entsprochen, weiterlesen
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 5. April 2011 – 1 K 4589/07 und 1 K 8130/09
  1. VG Köln – 1 K 3293/07, 1 K 3356/07 und 1 K 3497/06
  2. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2011 – 4 B 48/11

Verbot von Sportwetten vor dem 1. 1. 2008 rechtswidrig
18. November 2010

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit drei heute verkündeten Urteilen den Klagen von privaten Sportwettenvermittlern entsprochen, die gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit geklagt haben.

Die von dem Gericht aufgehobenen Ordnungsverfügungen waren auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen. Das Verwaltungsgericht ist - mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - der Auffassung, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen über das Sportwettenmonopol keine Anwendung finden, weil sie mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien.

Gegen die Urteile ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

1 K 3293/07, 1 K 33562/07 und 1 K 3497/06
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.11.2010Urteile des Verwaltungsgerichts Köln: Mehreren Klagen von Sportwettvermittlern stattgegeben weiterlesen

OVG Münster: NRW-Ordnungsbehörden dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler vorgehen

24.03.11
In den Beschlüssen vom gestrigen Tage hat der 4. Senat ausgeführt, das Staatsmonopol sei nach vorläufiger Einschätzung verfassungsgemäß und die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Europarecht könne jedenfalls in den Eilverfahren offen bleiben. weiterlesen

Der EuGH weist, anders als seinerzeit das Bundesverfassungsgericht (2006), explizit darauf hin, dass die dieses Monopol betreffenden nationalen Regelungen, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstossen, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden dürfen ! Quelle: Pressemitteilung Nr: 78/10 des EuGH

Bereits am 21. März 2011 stellte der Bayerische VGH fest: Staatliches Sportwettenmonopol verstößt gegen Europarecht !
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