Mittwoch, 13. April 2011

AG Obernburg am Main: Vermittlung von Sportwetten nicht strafbar

In einem durch die Kanzlei Bongers geführten Strafverfahren gegen einen Betreiber einer Wettannahmestelle, in der Sportwetten an ein österreichisches Wettunternehmen vermittelt worden sind, hat das Amtsgericht Obernburg a. M. durch Beschluss vom 5. April 2011 (1 Ds 109 Js 10150/09) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt.

Das Amtsgericht verweist insbesondere darauf, dass es sich bei § 284 StGB um eine verwaltungsakzessorische Vorschrift handelt, die das Vorliegen einer Straftat vom Fehlen einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht. Sodann führt das Gericht aus, dass die Erlaubnisvorbehaltsnorm des § 4 GlückStV für den Bereich der Sportwetten und Lotterien in Deutschland derzeit nicht angewandt werden kann, da das Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Das Gericht verweist insbesondere darauf, dass keine kohärente und systematische Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit in Deutschland gegeben sei und nimmt u.a. Bezug auf einen Beschluss des VGH Bayern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wonach das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dortiger Einschätzung gegen geltendes Europarecht verstößt.

Aufgrund dieser Feststellungen kann nach Auffassung des Amtsgerichts nunmehr in Bezug auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 284 StGB nichts anderes gelten, wie für die Altfälle, die bereits durch Urteil des BGH vom 16.08.2007 entschieden wurden. Wie bereits in der damaligen Entscheidung durch den BGH festgestellt, könne die Frage der Strafbarkeit aufgrund des verwaltungsakzessorischen Charakters der Vorschrift des § 284 StGB nicht losgelöst zu verfassungsrechtlichen und aufgrund des Anwendungsvorrangs auch gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der Gesamtregelung des Sportwettenmonopols beantwortet werden. Aufgrund der Feststellungen des EuGH sei davon auszugehen, dass eine Verletzung der Art. 43 und 49 EG vorliege, so dass für den vorliegenden Fall der Vermittlung von Sportwetten und der Geltung des Glücksspielstaatsvertrages nichts anderes gelten könne.

Damit stellt das Gericht klar und unmissverständlich fest, dass auch ein Berufen auf die Erlaubnisvorbehaltsnorm des § 4 GlückStV nicht greifen kann, wenn man gleichzeitig feststellt, dass das Sportwettenmonopol insgesamt gegen EU-Recht und gegen Verfassungsrecht verstößt.

Vorsorglich verweist das Gericht darauf, dass man dem Betroffenen auch einen Schuldvorwurf nicht machen kann. Aufgrund der völlig unübersichtlichen Rechtslage und der gleichsam völlig uneinheitlichen Rechtsprechung sowohl der ordentlichen, wie auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei zu Gunsten des Angeschuldigten anzunehmen, dass dieser sich zur Tatzeit in einem für ihn unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Auch hier verweist das Amtsgericht auf die Maßstäbe, die der BGH bereits in seinem Urteil vom 16.08.2007 (4 StR 62/07) gemacht hat.

Nach alledem wurde auch zu Gunsten dieses Mandanten festgestellt, dass dieser sich gleich unter mehreren Gesichtspunkten nicht einer Straftat bei der Vermittlung von Sportwetten schuldig gemacht hat.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg