Donnerstag, 7. April 2011

VG Köln: Private Sportwettvermittlung erlaubnisfrei möglich!

Von Marco Rietdorf, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mit Urteil vom 24.03.2011 (1 K 4589/07) hat das Verwaltungsgericht in Köln in einem von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs geführten Verfahren der Klage einer privaten Sportwettvermittlerin, die allgemeine Sportwetten an einen EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermittelt, statt gegeben und die Untersagungsverfügung der Stadt Köln vollumfänglich aufgehoben. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da sich das Verwaltungsgericht Köln erstmals mit der Rechtslage seit Inkrafttreten des GlüStV am 01.01.2008 befasst und die Erlaubnisfreiheit der privaten Sportwettvermittlung ausdrücklich bestätigt.

Das Verwaltungsgericht Köln qualifiziert das deutsche Sportwettenmonopol als unionsrechtswidrig, da Pferdewetten, Geldspielgeräte und Casinos von privaten Veranstaltern nach Erteilung einer Erlaubnis betrieben werden dürfen und die deutschen Behörden für die suchtgefährlicheren Casino- und Automatenspiele sogar eine Angebotsausweitung ermöglicht haben. Die Werbung des nordrhein-westfälischen Landeslotterieunternehmens weise zudem einen aggressiven Charakter auf, der über den allein zulässigen Zweck, den Verbraucher auf das genehmigte Spielnetzwerk hinzulenken, weit hinaus gehe und monopolschädlich sei. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit ausdrücklich auf die als "Information" deklarierte Produktanpreisung, dass der "Lotto Jackpot bei der letzten Ziehung nicht geknackt wurde".

Aus dem unbeschränkten Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts folgert das Verwaltungsgericht zutreffend die Unanwendbarkeit der Monopolregelungen. Diese schlage unmittelbar auf den in § 4 Abs. 1 GlüStV statuierten Erlaubnisvorbehalt durch, da das gemeinschaftsrechtwidrige Monopol und die Erlaubnispflicht nicht isoliert betrachtet werden könnten. Letztere sei vom Gesetzgeber gerade als Mittel eingesetzt worden, um das Monopol konkret auszugestalten und abzusichern. Monopol und Erlaubnisvorbehalt seinen daher untrennbar miteinander verknüpft und in ihrer derzeitigen Fassung in gleicher Weise unanwendbar, woraus letztendlich die Erlaubnisfreiheit der privaten Sportwettvermittlung folge.

Unabhängig von den Fragen, die das konkret bestehende Monopol betreffen, stellt das Verwaltungsgericht ferner fest, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht den durch den EuGH aufgestellten Anforderungen gerecht wird. Dieser müsse nach den Vorgaben des EuGH auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. Letzteres sei nicht der Fall. Für den Erlaubnissuchenden sei die Erfüllbarkeit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW statuierten Erlaubniskriterien im Gegenteil nicht objektiv bewertbar, da im Gesetz nicht transparent dargelegt sei, welche Anforderungen konkret an ihn gestellt werden.

Das Verwaltungsgericht führt hilfsweise aus, dass selbst dann, wenn der isolierte Erlaubnisvorbehalt europarechtskonform sein sollte, die Stadt Köln aus tatsächlichen Gründen die Untersagungsverfügung nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis stützen könne. In tatsächlicher Hinsicht seien keine Feststellungen getroffen worden, die Erlaubniserteilung entgegenstehen könnten. Dass der die Klägerin oder ihr Vertragspartner nicht die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten, sei ebenso wenig ersichtlich. Auch insoweit seien keine entsprechenden Feststellungen getroffen und die Untersagungsverfügung auch nicht auf derartige Aspekte gestützt worden. Dagegen müsse der Veranstalter oder Vermittler seine eigene Zuverlässigkeit nicht belegen. Letzteres sei vielmehr Aufgabe der Behörde.

Mit seinem Entscheidung erteilt das Verwaltungsgericht Köln der aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster eine klare Absage und folgt im Ergebnis der Linie sämtlicher Verwaltungsgerichte (Arnsberg, Berlin, Bremen, Chemnitz, Halle, Hamburg, Gelsenkirchen, Gera, Gießen, Minden und Stuttgart), die sich in Reaktion auf die vom 08.09.2010 datierenden EuGH-Urteile durchweg gegen das staatliche Glücksspielmonopol ausgesprochen haben.

Kontakt:
Redeker Sellner Dahs
Rechtsanwälte · Partnerschaftsgesellschaft

Rechtsanwalt Marco Rietdorf
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mozartstraße 4 - 10
53115 Bonn


zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 05. April 2011