Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schlug sich auf die Seite der Casino-Betreiber.
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Schließung der Spielhalle weiter aufgeschoben
Die Betreiber der von der Schließung bedrohten Spielhalle in der Hahnerstraße auf dem Hohenberg können zunächst aufatmen: Weil drei Verfassungsbeschwerden gegen das Landesglücksspielgesetz beim Staatsgerichtshof Baden-Württemberg vorliegen, wird die Auflösung des Horber Casinos in nächster Zeit wohl nicht erzwungen.
Eigentlich hätte die Spielhalle laut Gesetz schon zum 1. Juli geschlossen werden müssen, doch der Geschäftsführer der Betreiberfirma Extra-Games, Martin Mooßbrucker, war per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe dagegen vorgegangen. Die Stadt Horb hatte zugestimmt, die Schließung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erzwingen. Nun sagte Mooßbrucker auf Anfrage, das Verfahren beim Verwaltungsgericht ruhe. Grund dafür sind die genannten Verfassungsbeschwerden auf übergeordneter Ebene, die die Rechtmäßigkeit des Landesglücksspielgesetzes an sich anzweifeln.
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Gemeinde prüft die Sperrzeiten der Spielhallen
Allerdings wird sich nach Auskunft des Bürgermeisters auch das Oberlandesgericht voraussichtlich im November mit der Sperrzeitenfrage befassen. Denn der Betreiber, dem die Gemeinde mit der Baugenehmigung die seinerseits noch nicht gesetzlich untersagte Möglichkeit einräumte, rund um die Uhr zu öffnen, pocht auf den Fortbestand dieser Genehmigung. Die sei schließlich Grundlage seiner Investition gewesen.
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Die Auflagen scheinen willkürlich und morgen muss nicht mehr gelten, was gestern noch zwingend gefordert wurde.
Neues Gesetz könnte Aus für viele Spielhallen bedeuten
Der Kampf der Stadt Dortmund gegen Spielhallen geht in eine neue Runde. Und dabei könnte vielen Betrieben ab Ende November das komplette Aus drohen - wenn neue gesetzliche Regelungen greifen.
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Neue Regeln für Spielhallen "80 Prozent müssten schließen"
Münster In vier Jahren dürfen Spielhallen nicht mehr in der Nähe von Schulen stehen. Sie dürfen eine bestimmte Größe nicht überschreiten und nur noch eingeschränkt werben. Die Betreiber bangen um ihre Zukunft. Aber ihnen bleibt noch eine Hoffnung.
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Die Stadt möchte in der Höchster Innenstadt weitere Wettbüros und Spielhallen verhindern.
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Neue Spielbank für Köln - Die Stadt Köln verspricht sich durch das neue Casino jährliche Einnahmen von bis zu fünf Millionen Euro.
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Mit einer weiteren staatlichen Spielbank wird das vorgegebene Ziel, Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern, gerade nicht verfolgt. weiterlesen
......Zur Neueröffnung in Köln äußert sich der geschäftsführende Gesellschafter der Spielbank Bad Neuenahr Michael Seegert:
„Das genau ist ja die Doppelmoral. Wenn Köln, wahrscheinlich als moderne City-Spielbank am Start ist, dann wird Bad Neuenahr eine Nischen-Spielbank. Dann entscheiden Verfüg- und Erreichbarkeit darüber, ob der Gast aus Bonn oder Köln über die A 61 den Weg zu uns findet.“Quelle
s.a.:
VG Osnabrück: Einjährige Übergangsfrist nicht haltbar
(Az. 1 A 71/13, Verwaltungsgericht Osnabrück, mündliche Verhandlung 13.08.2013)
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VG Schwerin stoppt Spielhallen-Schließung
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat einem Eilantrag, eingereicht von RA Hendrik Meyer (Foto), gegen die Schließung einer Spielstätte stattgegeben, die laut Glücksspieländerungstaatsvertrag nur noch eine Erlaubnis bis 1. Juli 2013 hatte. Das Gericht gibt sich mit einem formalen Vorgehen der Behörden nicht zufrieden, sondern fordert eine ausführliche Ermessenserwägung.
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VG Bayreuth: Wettbüro wird nicht geschlossen
Das VG Düsseldorf, 3 L 841/13 entschied: Beschriftung: "nur" Spielhalle - rechtswidrig
Das VG Trier entschied zu den Abstandsregelungen im neuen Glücksspielrecht zu Gunsten der Vermittler
Der EuGH (Costa/Cifone) hält Abstandsregelungen für diskriminierend
LG Berlin lässt den GlüStV (2012) durch BVerfG prüfen
Mit Vorlagebeschluss I ZR 171/10 lässt der BGH den GlüStV (2012) durch den EuGH prüfen
Hintergrund:
Der Staat weitet seine Spielangebote weiter aus, auch im Internet, und subventioniert seine Spielbanken. weiterlesen
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen. (EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58. )
Nach Auffassung des EuGH muß das nationale Gericht ....... prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Fortuna, Rn 38)
Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind. (Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81)
Auch im GlüÄndStV ist erneut keine Schadenersatzpflicht für einen ungerechtfertigten Ausschluß von Marktteilnehmern vorgesehen! vgl. BVerwG vom 16.05.2013
Staatshaftung direkt aus Artikel 34 GG
"Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."
Mit der Ausweitung staatlichen Glücksspiels zur Umsatzsteigerung verstoßen die staatlichen Lotteriegesellschaften erneut gegen die Kohärenzbestimmungen des europäischen Rechts.
(vgl. EuGH 8.9.2010) weiterlesen
Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt. weiterlesen
Staatliche Gier ist das Motiv
Der Staat verhält sich unglaubwürdig weiterlesen
Pforzheim
Stadt greift bei Casinos durch
Nach dem neuen Landesglücksspielgesetz wurde ihnen nur der verkürzte Bestandsschutz gewährt, also die Galgenfrist bis 30. Juni, weil sie ihren Spielhallen-Antrag erst nach dem Stichtag im November 2011 abgegeben und eine Konzession erhalten hatten.
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Bereits am 20.09.2012 entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Die Pforzheimer Sperrzeitverlängerung ist unwirksam
Die Stadt wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht und verbucht es als vorläufigen Erfolg, dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Sache zurückverwies an den VGH nach Mannheim.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2012
- 6 S 937/12 und 6 S 947/12 -
Verlängerung der Sperrzeit für Gaststätten mit Spielgeräten in Kehl unwirksam
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Hessischer VGH: kein ausreichendes Suchtpotenzial bei Geldspielautomaten
Die von der Stadt Frankfurt beschlossene Regelung, dass Spielstätten acht Stunden am Tag schließen müssen, sei nicht mit dem "Grundrecht auf Berufsfreiheit der Spielhallenbesitzer" vereinbar, das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof
VG Kassel: Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot
VG Gera: Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.
VG Halle: Für die Begründung eines Veranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren gibt es keine Rechtsgrundlage.
Der Fachbeirat Glücksspielsucht wirft Bund "marktorientiertes Gewinnstreben" vor.
Rechtsprechung zu § 33i GewO
Rechtsprechung zu § 25c BauNVO
Die einschränkenden Regelungen des GlüÄndStV verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht nur in Bezug auf Art. 12 GG (Berufsfreiheit), und 14 (Eigentums- und Entschädigungsrecht) sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht.
Schließlich lassen die Regelung die durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht geforderte Folgerichtigkeit vermissen, weil sie einseitig und unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz das Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten bekämpfen und Sportwetten erlauben.
Er ist verfassungswidrig, da unverhältnismäßig, gleichheitswidrig und kompetenzrechtlich bedenklich. Professor Dr. Hufen weiterlesen
Die behördlichen Maßnahmen sind ungeeignet, weil sie nur dazu führten, dass die Spieler in unkontrollierbare Bereiche des Internets oder gar in das kriminelle Spielmilieu ausweichen. weiterlesen
Über 2000 Webseiten mit Glücksspielinhalten gibt es bereits. Und der Markt wächst jährlich um etwa 10% laut einer Studie von Sally Gainsbury (2012).
Hierzu äußerte sich der geschäftsführende Gesellschafter der Spielbank Bad Neuenahr, Michael Seegert wie folgt:
"Das Internet ist unser größtes Problem, mächtigster Konkurrent, obwohl uns laut Staatsvertrag Casinospiele im Internet verboten werden. Dagegen haben wir keine Chance, obwohl dort das große Geschäft zu machen ist, weil viele Spieler dorthin abwandern. Deutschland rangiert beim Online-Poker gleich hinter Amerika an zweiter Stelle. 2000 Anbieter gibt es im Netz, die meisten davon sind illegal. Das Gros sitzt im Ausland und ist dadurch dem deutschen Gesetzgeber entzogen. Der Spieler muss noch nicht mal das Haus verlassen. Er kann im Bademantel am PC zocken." QuelleGlücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? weiterlesen
Die Rechtsvorgabe des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-46/08 Rn 87, Carmen Media) lautet:
"Daher muss ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis, um trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgt. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (vgl. Urteil Sporting Exchange, C-203/08, Randnr. 50 und dort angeführte Rechtsprechung)."
Auszug aus dem Urteil " Sporting Exchange" C-203/08 vom 03.06.2010 :
50. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung nämlich, damit es trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt ist, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden (Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C‑389/05, Slg. 2008, I‑5397, Randnr. 94, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C‑169/07, Slg. 2009, I‑1721, Randnr. 64). Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, der Rechtsweg offen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C‑205/99, Slg. 2001, I‑1271, Randnr. 38).
Inkohärenz aufgrund einer expansiven Angebotspolitik
Rechtfertigt ein Mitgliedstaat sein konzessioniertes oder monopolisiertes Glücksspielangebot mit dem Ziel der Angebotsbegrenzung und Suchtbekämpfung, ist die Kohärenz dieser Zielrichtung zu bezweifeln, wenn er zugleich eine expansive Angebotspolitik betreibt. Die Ausweitung des Spielangebots sowie intensive Werbung laufen dem Ziel zuwider die Spiellust und das Spielangebot zu begrenzen, indem sie die Bürger zur Teilnahme an Glücksspielen anregen und ermuntern.
Inkohärent seien auch die intensiven Werbemaßnahmen für das staatlich monopolisierte Glücksspiel.
Vgl. EuGH, Rs. C-243/01 (Gambelli), Slg. 2003, I-13031, Rn. 69; Rs. 316, 358, 359, 360, 409, 410/07 (Stoß). Slg. 2010, I-8069, Rn. 99. Beachte zum deutschen Verfassungsrecht: auch das BVerfG schließt ein staatliches Monopol nicht per se aus, rügte aber in seiner Entscheidung zum Sportwettenmonopol (BVerfGE 115, 276 (310 ff)), dass eine expansive Marktpolitik nicht konsequent dem Ziel der Suchtbekämpfung entspreche.
Nationale Regelungen, die die grundrechtsgleichen Rechte des Unionsrechts, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig weiterlesen
Beschluss des 8. Senats vom 5. Januar 2012 - BVerwG 8 B 62.11
Leitsatz:
Ein Dauerverwaltungsakt kann - bei fortbestehender Beschwer - für die gesamte Dauer seiner Wirksamkeit und damit auch in Ansehung vergangener Zeiträume angefochten werden. Entfällt die Beschwer, so kann der Kläger in Ansehung der vergangenen Zeiträume zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn hierfür ein Feststellungsinteresse besteht, und zugleich die Aufhebung des Verwaltungsakts „ex nunc“ begehren. Quelle
I. VG Koblenz vom 26.03.2008 - Az.: VG 5 K 1512/07.KO -
II. OVG Koblenz vom 13.04.2011 - Az.: OVG 6 A 11113/10 -