von Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm
Laut Glücksspieländerungsstaatsvertrag haben Spielhallenerlaubnisse, die nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurden, nur ein Jahr Gültigkeit. Das ist nicht haltbar, sagt das Verwaltungsgericht Osnabrück,
wie games & business-Experte RA Dr. Damir Böhm berichtet.
Spielhallenerlaubnisse, die nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurden, gelten laut Glückspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV ) schon jetzt nicht mehr. An diesem 28. Oktober 2011 hatten die Ministerpräsidenten
der Länder beschlossen, den GlüÄndStV in die Landesparlamente einzubringen. Und sie knüpften daran eine kürzere, nur einjährige Übergangsfrist für alle Spielhallen, die nach diesem Datum ihre Erlaubnis erhalten haben.
Nach dem Vertrag müssen diese Spielhallen sich schon jetzt eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis nach den Regeln des GlüÄndStV besorgen, was oft nicht möglich ist.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat diese Fristsetzung jetzt als nicht haltbar bezeichnet, berichtet RA Dr. Damir Böhm von der Rechtsanwaltskanzlei Kartal aus Bielefeld. Der Beschluss der Ministerpräsidenten
am 28. Oktober 2011 sei nach Auffassung des Gerichts keine öffentliche Entscheidung gewesen, die ein Vertrauen der Spielhallenbetreiber beeinflussen könne.
Die Festlegung einer Übergangsfrist – auch noch rückwirkend – könne nur auf einen Zeitpunkt anknüpfen, der in verfassungskonformer Weise ein Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Gesetzeslage beseitigen kann.
Die Festlegung einer Übergangsfrist – auch noch rückwirkend – könne nur auf einen Zeitpunkt anknüpfen, der in verfassungskonformer Weise ein Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Gesetzeslage beseitigen kann.
Beim GlüÄndStV sei das nach Meinung der Verwaltungsrichter aus Osnabrück der Beginn des Gesetzgebungsprozesses vor den Landesparlamenten. Im speziellen Fall des Verfahrens, das sich auf Niedersachsen bezieht,
sei das der 22. Mai 2012. An diesem Tag wurde der GlüÄndStV in den niedersächsischen Landtag eingebracht.
Da die Erlaubnis in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor diesem Stichtag erteilt wurde, müsse sie unter die insgesamt fünfjährige Übergangsfrist mit der Möglichkeit eines Härtefallantrags nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und 4 GlüÄndStV fallen.
Da die Erlaubnis in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor diesem Stichtag erteilt wurde, müsse sie unter die insgesamt fünfjährige Übergangsfrist mit der Möglichkeit eines Härtefallantrags nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und 4 GlüÄndStV fallen.
Wie RA Dr. Damir Böhm weiter berichtet, wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück allerdings nicht in einem Urteil aufgehen. In dem Verfahren eines niedersächsischen Automatenunternehmers
gegen die Stadt Melle hat die Stadt nach Erteilung des Hinweises eine Erklärung abgegeben, womit festgestellt worden ist, dass die Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO unter die fünfjährige Frist nach § 29 Abs. 4 Satz
2 GlüÄndStV falle. Für Dr. Damir Böhm ist der Ausgang des Verfahrens dennoch wichtig für die Auseinandersetzung um die einjährige Übergangsfrist laut GlüÄndStV:” Es handelt sich bei dieser Entscheidung um die erste
gerichtliche Stellungnahme hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Übergangsfrist und des Stichtags vom 28.10.2011 in einem Hauptsacheverfahren, die richtungsweisend sein kann für vergleichbare Verfahren.” (Az. 1 A 71/13,
Verwaltungsgericht Osnabrück, mündliche Verhandlung 13.08.2013)
KARTAL Rechtsanwälte
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D - 33602 Bielefeld
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E-Mail: damir.boehm@kartal.de
Quelle: GamesundBusiness.de
Kernpunkte des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze für die Ordnungs- und Gewerbeämter sind:
Ziel des Ersten GlüÄndStV ist es, das Entstehen von Spielsucht und Wettsucht zu verhindern.
Zum Veranstalten von Sportwetten können in begrenzten Umfang Erlaubnisse an private Anbieter erteilt werden. Erlaubnisbehörden sind grundsätzlich die Ministerien.
Zum Betreiben von Spielhallen ist eine Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV erforderlich.
Für vorhandene Spielhallen gelten relativ kurze Übergangsregelungen.
Unerlaubte, d.h. ohne Erlaubnis veranstaltete Glücksspiele können untersagt werden. Hierbei ist abzuwarten, ob wie bisher in einigen Bundesländern die örtlichen Ordnungsbehörden hierfür zuständig sein werden.
Die Länder werden verpflichtet, den Betrieb von Spielhallen zu beschränken und die Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen durch das Landesrecht zu regeln. Hierzu haben die Bundesländer Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein (für letzteres gilt der Erste GlüÄndStV nicht) bereits Spielhallengesetze erlassen.
Im „Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze“ wurden auch Bestimmungen zu Spielhallen aufgenommen:
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