VG Stuttgart: Klagen wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erfolgreich - staatliches Sportwettenmonopol ist europarechtswidrig weiterlesen
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entscheidet, dass Untersagungen nicht auf den Erlaubnisvorbehalt gestützt werden können weiterlesen
Das VG Stuttgart hat in den Hauptsachen über die dem EuGH vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren zugunsten der privaten Sportwettenvermittler entschieden weiterlesen
Datum: 28.02.2011
Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 28.02.2011
Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 14. Februar 2011 entschieden und der Klage eines türkischen Staatbürgers gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben; das Gericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben (Az.: 4 K 4482/10, vgl. auch Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 10.12. und 17.12.2010).Die 4. Kammer hat die Untersagungsverfügung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen. Dabei erstrecke sich der Schutzumfang der Dienstleistungsfreiheit auch auf Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern aus Drittstaaten (Nichtunionsbürger), obwohl diese vom persönlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nicht erfasst würden. Diese Auslegung sei erforderlich, um Beeinträchtigungen der (aktiven bzw. passiven) Dienstleistungsfreiheit zwischen den Vertragspartnern der Sportwetten, die typischerweise Unionsbürger seien, wirksam zu unterbinden.
Eine Untersagungsverfügung ausschließlich gegenüber Nichtunionsbürgern sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft, da sie angesichts der Vielzahl von Sportwettenvermittlungen durch EU-Angehörige, die nicht untersagt werden könnten, zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet sei.
Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.
Quelle
Durch den Gleichheitsgrundsatz sind inländische Anbieter den Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten gleichzustellen. Zum Europarecht betonte der Senat am 8.11.2005 in Karlsruhe, da sich die Berufsfreiheit länderübergreifend auswirke, seien die europarechtlichen Erwägungen bei der zu fällenden Entscheidung mit zu berücksichtigen. Eine andere Beurteilung würde über den "Umweg" des Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) gegen das sogenannte Willkürgebot verstoßen. Quelle Gleiches ergibt sich aus den Gemeinschaftsgrundrechten (vgl. Kapitel III Gleichheit, Art. 20ff Charta der Grundrechte)
Gebot der Inländergleichbehandlung (vgl. Kluth in: Calließ/Ruffert, Art. 50 Rn 36) Die Regelungen müssen unterschiedslos anwendbar sein, d. h. diese gelten in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten (EuGH-Gambelli Rn. 70; s.u.a. Art. 9 EUV Gleichheit, Unionsbürgerschaft)
Wenn die nationalen Verfassungen oder die EMRK höhere Anforderungen bei einem Grundrecht stellen als die Charta, sind diese Ansprüche zu beachten. Dies ergibt sich aus Art. II-113, der anordnet, dass die Bestimmungen der Charta das in anderen Quellen anerkannte Schutzniveau der Menschenrechte unangetastet lassen. Daher haben sich die Staatsorgane bei der Durchführung des Unionsrechts im Rahmen des Handlungsspielraums, den der durchzuführende Rechtsakt ihnen lässt, an die höheren Anforderungen von nationalen Grundrechten oder EMRK-Rechten zu halten. (Schmitz, JZ 2001, 833 (836)
Die Reichweite der Grundrechte wird aus der Charta nicht unmittelbar ersichtlich. Diese geht bezüglich der Gewährung von Schutzrechten teilweise über das deutsche Grundgesetz hinaus. Ihre Grenzen ergeben sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, auf die verwiesen wird. Quelle
Schutz der Grundrechte in der EU nach dem Vertrag von Lissabon. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Analysen 8/08 vom 20. Februar 2008. mehr
Grundrechtsberechtigte
Auf die im Teil II des Verfassungsvertrags verankerten Grundrechte der Charta können sich prinzipiell alle Menschen und nicht nur die Angehörigen der Mitgliedstaaten, also die Unionsbürger, berufen. Die klassischen Freiheits-, Gleichheits- und Verfahrensgrundrechte sowie die sozialen Grundrechte stehen damit auch Drittstaatsangehörigen zu. Die Notwendigkeit einer Ausgestaltung dieser Grundrechte als „Jedermann-Rechte“ ergab sich aus den internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Nach dem Beschluss des Europäischen Rates von Köln sollte der Grundrechte-Konvent die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung einer Grundrechtscharta berücksichtigen.
Diese werden aber wiederum nicht nur durch die nationalen Grundrechtskataloge, sondern auch durch die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten beeinflusst. (Bernsdorff, NdsVBl. 2001, 177 (181)
Nur ganz bestimmte Chartarechte bleiben ausnahmsweise Unionsbürgern vorbehalten. Dazu zählen die politischen Mitwirkungsrechte (Art. II-99, II-100) sowie die in den Art. II-102 bis II-106 enthaltenen anderen „Bürgerrechte“ im Titel V. (Quelle: Sven Schulze; „Die Verfassung der Europäischen Union“ bei PD Dr. Thomas Schmitz WS 2004/05 Die Charta der Grundrechte als Teil der Verfassung der Europäischen Union)
Der Tenor des EuGH-Urteils vom 9. September 2010 in der Rechtssache Ernst Engelmann (C-64/08) lautet:
Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorbehält.
Das Transparenzgebot, das sich aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, steht einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegen.
Dem gegenüber stellte das Bundesverwaltungsgericht noch am 24.11.2010 fest:
„Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 hat es dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm im Vereinsheim eines Sportvereins durchgeführte Vermittlung von Sportwetten ist unabhängig von dem staatlichen Sportwettenmonopol bereits wegen fehlender räumlicher Trennung seiner Wettannahmestelle von Sporteinrichtungen und Sportereignissen rechtswidrig und damit nicht erlaubnisfähig.
Der Kläger wird durch die Untersagung auch nicht in seinen durch das Grundgesetz geschützten Grundrechten verletzt. Auf eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit kann er sich als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen.“