Mittwoch, 2. Februar 2011

VG Minden: Urteil vom 01.02.2011 - Unionsrechtswidriges Sportwettmonopol

I. Hauptsacheurteil des VG Minden
Kette der Hauptsacheurteile gegen Sportwettmonopol reißt nicht ab


Nun hat auch das Verwaltungsgericht Minden in einem ersten Hauptsacheurteil nach dem Europäischen Gerichtshof der Anfechtungsklage einer Sportwettanbieterin stattgegeben. Mit Urteil vom 01.02.2011 hob die 1. Kammer des Gerichts eine Untersagungsverfügung der Stadt Bielefeld aus dem November 2007 auf (1 K 2346 / 07). Es handelt sich um die erste Entscheidung des VG Minden nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und zugleich auch um die erste Entscheidung der seit Sommer vergangenen Jahres zuständigen 1. Kammer.

Das Urteil erging nach knapp zweistündiger mündlicher Verhandlung, in der zum Teil erbittert zwischen den Prozessbevollmächtigten gestritten wurde. Für Bielefeld hatten sich die Rechtsanwälte CBH bestellt. Dass die Kosten dafür nicht von der Stadt Bielefeld aufgewendet wurden, wird man vermuten können. Rechtsanwalt Hecker reiste persönlich an in Begleitung von Frau Rechtsanwältin Kuczynski. Da es sich um die zweite Hauptsachentscheidung eines nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts handelte, kam dem Verfahren erhöhte Aufmerksamkeit zu. Für die Klägerin traten der Unterzeichner und Frau Rechtsanwältin Schneider (Rechtsanwältin Redeker Sellner Dahs) auf.

Welche Gründe für das stattgebende Urteil ausschlaggebend waren, werden erst die schriftlichen Gründe ergeben. Die Kammer hatte eine eigene Tendenz nicht erkennen lassen, sondern ihre Beurteilung vom Verlauf der mündlichen Verhandlung abhängig machen wollen, weil es sich um ihre erste Entscheidung in Sportwettangelegenheiten nach der Änderung der Geschäftsverteilung handelte. Umso bemerkenswerter ist die jetzt ergangene Entscheidung.

Fest steht nur, dass das Gericht sich eingehend mit den aufgeworfenen Rechtsfragen befassen wird. Von der strittigen Rechtsprechung zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts - und verknüpft damit der Frage, ob dieser auf den Ausgang des Verfahrens angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inkohärenz der seinerzeitigen Rechtslage überhaupt Auswirkungen hätte -, über das Problem der Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehalts bei Unionsrechtswidrigkeit der Rechtslage bis hin zu den verschiedenen unionsrechtlichen Bedenken gegen das Sportwettmonopol des Glücksspielstaatsvertrags angesichts der EuGH-Urteile vom 08.09.2010 wurde vieles eingehend und sehr kontrovers diskutiert.
Im Ergebnis reiht sich das Urteil ein in eine Kette von Hauptsacheentscheidungen, die seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ergangen sind. Sie sind durchweg zugunsten der Sportwettanbieter ausgegangen, und dies unabhängig davon, ob Anfechtungsklagen gegen Untersagungsverfügungen oder Klagen auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit des Angebots von Sportwetten anhängig waren. Sämtliche mit der Rechtslage nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs befassten Verwaltungsgerichte haben einhellig das Sportwettmonopol als unionsrechtswidrig und den Erlaubnisvorbehalt als nicht durchgreifend angesehen.

Namentlich angesprochen sind damit die Urteile des VG Berlin (Az.: 35 K 262.09 - Rechtsanwälte Redeker u.a.), des VG Hamburg, die ebenfalls von den Rechtsanwälten Redeker und anderen Kollegen erstritten wurden und sowohl Anfechtungsklagen als auch eine Feststellungsklage (Az.: 4 K 5873/04, 4 K 1840/07, 4 K 2431/07 - Rechtsanwälte Redeker) betrafen. Daneben zu nennen sind Urteile der Verwaltungsgerichte Gera (Az.: 5 K 155/09 – Feststellungsurteil zugunsten eines Sportwettenanbieters mit DDR-Gewerbeerlaubnis, deren Betätigungsbefugnis im gesamten Bundesgebiet und im Internet bestätigt wurde;); des VG Halle (Az.: 3 A 158/09.HAL; Feststellungsklage eines gewerblichen Spielvermittlers – Rechtsanwälte Redeker); VG Köln (Az.: 1 K 3293/07 – Rechtsanwalt Bongers) sowie des VG Stuttgart (Anfechtungsklagen – u. a. Az. 4 K 3646/10 - Rechtsanwälte Redeker).

Gewichtiger noch als diese erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteile in der Hauptsache wiegen natürlich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 (Az. BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09 – Happybet (Rechtsanwälte Redeker) und 8 C 15.09 – Olympico (Rechtsanwälte Kuentzle und Redeker)), die leider mit ihren schriftlichen Urteilsgründen noch nicht vorliegen, nach denen aber zumindest die bisherige ständige Rechtsprechung des BayVGH, die vielen Entscheidungen anderer Oberverwaltunggerichten seinerzeit Pate stand, keinen Bestand mehr haben kann.

Kontakt:
Redeker Sellner Dahs
Dr. Ronald Reichert, Partner und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn