Dienstag, 31. Mai 2016

BGH verschiebt Entscheidungsverkündung im Westlotto-Verfahren


update:
Staatliches Lotto zahlt Millionen-Vergleich an Mybet
15. Mai 2017
Mybet darf sich über warmen Regen von Westlotto freuen.
Schon vor drei Jahren wurde Westlotto deshalb auf Schadenersatz nebst Zinsen verdonnert.
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DGAP-News

mybet Holding SE:
Bundesgerichtshof verschiebt Entscheidungsverkündung im Westlotto-Verfahren auf den 12. Juli 2016

Kiel, 31. Mai 2016. Der Kartellsenat des Bundesgerichts hat den Termin zur Verkündung seiner Entscheidung im Revisionsverfahren SWS Service GmbH / Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (BGH KZR 25/14) verschoben.
Die SWS Service GmbH ist eine 100-prozentige Tochter der mybet Holding SE (ISIN DE000A0JRU67).
Statt des ursprünglichen Termins am 7. Juni 2016 wird der Bundesgerichtshof die Entscheidung nun am 12. Juli 2016 bekannt geben. Als Begründung wurden dienstliche Gründe genannt.

Zum Hintergrund: Die SWS Service GmbH (vormals FLUXX GmbH) hatte 2008 Klage auf Schadensersatz wegen der illegalen, kartellrechtswidrigen Boykottierung ihres Geschäfts durch den Deutschen Lotto- und Totoblock eingereicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daraufhin im April 2014 die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 11,5 Mio. Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Der daraufhin von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2015 stattgegeben.

mybet Holding SE
Die mybet Gruppe ist ein in mehreren europäischen Ländern lizenzierter Anbieter von Sportwetten und Online-Casinospielen mit Sitz in Kiel und Standorten in Berlin, Hamburg, Köln und auf Malta. mybet bietet ihre Wett- und Gaming-Produkte über die Internet-Plattformen mybet.com und mybet.de sowie per Franchise-System auch in stationären mybet-Wettshops an. Zudem beliefert die Unternehmensgruppe als B2B-Dienstleister regionale Wettanbieter in Europa und Afrika und ist im Bereich Pferdewetten aktiv.
Die mybet Holding SE ist die Muttergesellschaft der mybet Gruppe. Die Aktien der mybet Holding SE (ISIN DE000A0JRU67) sind an der Frankfurter Wertpapierbörse im Prime Standard notiert.

Weitere Informationen unter www.mybet-se.com
Kontakt:
mybet Holding SE
Sebastian Bucher
Investor & Public Relations
Tel: +49 30 229083-161
Fax: +49 30 229083-150
Mail: sebastian.bucher@mybet.com



update:

Terminhinweise

beide Verhandlungstermine aufgehoben wegen Rücknahme des Rechtsmittels: Verhandlungstermin am am 2. Juni 2016 (vorher: 12. November 2015) in Sachen I ZR 203/12 und I ZR 241/12 (Angebot von Glücksspielen im Internet)

Datum: 02.06.2016

In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage zu entscheiden, ob das Angebot von Glücksspielen und Sportwetten im Internet nach einer Neuregelung des Glückspielrechtes auch mit Blick auf das Unionsrecht als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Gegenstand des Verfahrens I ZR 203/12 ist ferner die Frage, ob der in § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2008 (GlüStV 2008) und in § 4 Abs. 1 des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüStV 2012) niedergelegte allgemeine Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Glücksspielen sowie die praktische Umsetzung des seit Inkrafttreten des GlüStV 2012 geltenden Konzessionsmodells für Sportwetten mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen sind.

Die beklagten Gesellschaften bieten im Internet Sportwetten und teils auch Glücksspiele an.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 203/12, die mit behördlicher Erlaubnis auf dem Gebiet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt Sportwetten veranstaltet, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Sie nimmt die beklagten Gesellschaften und ihre Geschäftsführer auf Unterlassung der Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis sowie auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass den Beklagten jedenfalls mit Blick auf eine fehlende behördliche Erlaubnis kein unlauteres Wettbewerbsverhalten entgegengehalten werden könne, weil der in § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 niedergelegte allgemeine Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Glücksspielen mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbaren sei. Auch unter der Geltung des GlüStV 2012 sei das Verhalten der Beklagten nicht wettbewerbswidrig, solange ihnen keine effektive Möglichkeit zur Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis zur Verfügung stehe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Im Verfahren I ZR 241/12 werden die Beklagten von der staatlichen Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung der Veranstaltung und des Bewerbens von Sportwetten und Glücksspielen im Internet in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einer auf Unterlassung der Bewerbung von Glücksspielen durch die Klägerin gerichteten Hilfswiderklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelten die beklagten Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, soweit sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstießen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 - Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich auch insoweit die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren I ZR 203/12 im Anschluss an das Verfahren I ZR 171/10 ausgesetzt, in dem er dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013).

Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall sei, sei durch das das vorlegende Gericht zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13, GRUR 2014, 876 = WRP 2014, 1172).

In dem Verfahren I ZR 171/10 ist die Revision der Beklagten zurückgenommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 80/2015).

Vorinstanzen:

I ZR 203/12
LG Magdeburg - Urteil vom 11. März 2011 - 36 O 235/07, BeckRS 2012, 00417
OLG Naumburg - Urteil vom 27. September 2012 - 9 U 73/11, BeckRS 2012, 20813
BGH - Beschluss vom 30. Oktober 2013 - I ZR 203/12, BeckRS 2013, 19533

I ZR 241/12
LG Köln - Urteil vom 24. Juni 2010 - 31 O 504/09, BeckRS 2011, 09644
OLG Köln - Urteil vom 30. November 2012 - 6 U 114/10, GRUR-RR 2013, 111

Quelle: BGH

Mit der RS (C-156/13) Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG entschied der EuGH, dass das vorlegende Gericht, also der Bundesgerichtshof zu prüfen hat, ob die in Rede stehende Regelung allen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).

EuGH C-156/13; BGH I ZR 171/13
Wegen der Rücknahme der Revision wurde die durch den EuGH vorgegebene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr durchgeführt. (EuGH C-156/13, Rn 40ff)

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein zur Entscheidung des BGH (I ZR 171/13) vom 07.05.2015 (EuGH C-156/13)
Zur Verhältnismäßigkeit entschied der EuGH u.a. auch in der Rechtssache Pfleger (C-390/12) am 30. April 2014, sowie am 28.01.2016 in der Rs. Rosanna Laezza (C-375/14).
Es stellt sich nun die Frage, wie die beklagten Gesellschaften nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 – Sportwetten im Internet II) bis zum 31.12.2011 wettbewerbswidrig gegen die Vertriebs- und Werbeverbote verstoßen konnten, wenn  nach Ansicht des BGH das Sportwettenmonopol 2008, zumindest seit den Urteilen des EuGH vom 8. September 2010 zweifelsfrei unionsrechtswidrig war (BGH, 16.04.2015 Rs. III ZR 204/13) und durch den EuGH mit dem Urteil Ince vom 04.02.2016, RS C-336/14 höchstrichterlich festgestellt wurde, dass Deutschland unter Mißachtung der Entscheidungen vom 08.09.2010 noch immer gegen das Sportwettenurteil des BVerfG (1 BvR 1054/01) v. 28.03.2006 verstößt.

Ein gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht darf im Grundsatz ex tunc nicht mehr angewandt werden.  weiterlesen

s.a.:
BGH PM Nr. 015/2016 vom 20.01.2016
Verhandlungstermine am 2. Juni 2016, i. S. I ZR 203/12 und I ZR 241/12 (Glücksspiel)

BGH PM Nr. 080/2015 vom 07.05.2015
Noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Prof. Dr. Christian Koenig
Stellungnahme zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2015 – I ZR 171/10 – Digibet II: Keine Entscheidung des BGH zu Sportwetten und Casinospielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag! weiterlesen

BGH Schadensersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes gg. Lottogesellschaft NRW

Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp:
Länderchefs haben beim Glücksspiel nichts dazu gelernt

Qualifizierter fortgesetzter Rechtsbruch?

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Kurt Beck´s Experiment ist gescheitert - das Regulierungschaos ist perfekt !
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Indem die Behörden Recht ohne gesetzliche Grundlage anwenden, wird gegen das Grundgesetz und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes des Unionsrechts verstoßen.
(vgl. EuGH Ince (C-336/14); Pfleger (C-390/12) ; BVerfG (1 BvR 223/05) (BvR 1682/07))
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Vertragsverletzungsverfahren droht!
Bei der Glücksspielregulierung bekommen die Bundesländer Druck aus Brüssel.
Die Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für europarechtswidrig
und verweist in der Sache P-000412/2015 ausdrücklich auf die Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12, Randnr. 43),  dass das Spielhallenrecht zum Inhalt hatte. weiterlesen