Montag, 2. Mai 2016

VG Schwerin: Urteil vom 22.04.2015, 7 A 382/13


Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Spielhalle in Gebäude mit bestehender Spielhalle

    In Mecklenburg Vorpommern beinhaltet eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages bzw. § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes keine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung; ebenso verhält es sich umgekehrt.

    Die glücksspielrechtliche Erlaubnis von Errichtung und Betrieb einer neuen Spielhalle ist nach § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags bzw. § 11 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes bereits ausgeschlossen, wenn sich in dem hierfür vorgesehenen Gebäude nur eine Spielhalle befindet. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorschriften bestehen insoweit nicht.

    Bei einer solchen Sachlage greifen auch die zwingenden Versagungsgründe nach § 33i Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung ein.

VG Schwerin 7. Kammer, Urteil vom 22.04.2015, 7 A 382/13

§ 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr MV, § 25 Abs 2 GlüStVtr MV, § 24 Abs 1 GlüStVtr MV, § 11 Abs 1 GlüStVtrAG MV, § 11 Abs 5 GlüStVtrAG MV, § 33i GewO
Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

    Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet.

2

    Die Klägerin wurde Mitte 2010 an ihrem gegenwärtigen Sitz gegründet; Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Spielhallen und gastronomischen Einrichtungen, die Vermittlung von Internetdiensten, der DVD-Verleih und die Automatenaufstellung. Sie hat einen Geschäftsführer und einen Prokuristen. Die Klägerin oder ihr Geschäftsführer verfügt nach den Antragsangaben über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung technisch betriebener Spielgeräte gemäß § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung – GewO –.

3

    Mit am 1. Oktober 2012 beim Beklagten eingegangenen, unter dem 28. September 2012 ausgefüllten Formularerklärungen stellte die Klägerin Anträge auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO und einer Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO für Räumlichkeiten („Spielhalle 1“) im am Rand des kleinen Passagen-Einkaufszentrums „E. Park“ gelegenen mehrgeschossigen Gebäude F-Straße 1 in E-Stadt. Dort nehmen eine kleine Gaststätte, eine weitere Spielhalle („Spielhalle 2“) und die für die streitgegenständliche „Spielhalle 1“ vorgesehenen Räumlichkeiten, jeweils gesondert von außen zu betreten, die östliche Hälfte des Erdgeschosses ein. Für die „Spielhalle 2“ hatte der Beklagte nach Vorliegen der Nutzungsänderungsgenehmigung am 12. Juni 2012 eine Betriebserlaubnis erteilt. Alle gewerblichen Räumlichkeiten, die die Klägerin am 27./29. März 2012 ab dem 1. Mai 2012 für zunächst fünf Jahre anmietete, waren zuvor abweichend, u. a. als Solarium und Büroräume, genutzt worden.

4

    Auch für die „Spielhalle 1“ hatte der Landrat am 26. September 2012 eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt. Die Spielhallenräumlichkeiten hierfür haben eine Grundfläche von 98,46 m², bestehend aus einem Nichtraucher- sowie einem Raucherraum mit Tresen, ferner sind Herren- und Damen-WC vorgesehen. Verbindungstüren zur „Spielhalle 2“ sind nur für das Personal nutzbar. Die Klägerin gab im Antrag an, in der „Spielhalle 1“ Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sowie Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aufstellen zu wollen, ohne Zahlen der Geräte anzugeben.

5

    Der Beklagte versagte — nach mündlicher Mitteilung einer dahingehenden Absicht gegenüber der Klägerin bereits am 13. September 2012 — mit dem angegriffenen Bescheid vom 12. Oktober 2012 für die im Lageplan mit „Spielhalle 1“ bezeichneten Räumlichkeiten die nach § 33i GewO beantragte Erlaubnis und nahm zur Begründung auf § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (in der Fassung gemäß Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011) – GlüStV – in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – Bezug: Da sich in dem Gebäude der beantragten Betriebsstätte bereits eine Spielhalle befinde, sei die Erteilung einer weiteren Spielhallenerlaubnis ausgeschlossen.

6

    Die Klägerin legte am 1. November 2012 hiergegen Widerspruch ein und machte auch einen Härtefall im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V geltend; den Widerspruch wies der Landrat des Landkreis Rostock mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013, zugestellt am 21. Februar 2013, zurück.

7

    Mit der Klage vom 21. März 2013 verfolgt die Klägerin ihr Erlaubnisbegehren weiter. Unter Hinweis auf einen Aufsatz von Schneider (Gewerbearchiv – GewArch – 2013, S. 137 ff.) macht sie, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend, die Versagung der Erlaubnis könne nicht auf § 25 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 GlüStVAG M-V gestützt werden, denn die Vorschriften seien formell und materiell verfassungswidrig. Bei ihr liege außerdem ein Härtefall vor: Durch ein Verschulden der Bauaufsicht sei die Baugenehmigung erst am 26. September 2012 erteilt worden und nicht, wie bei der „Spielhalle 2“, deutlich vor Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags am 1. Juli 2012 — was auch zu einer problemlosen Genehmigung im vorliegenden Antragsverfahren geführt hätte. Die Bauvoranfrage auch für das streitbefangene Vorhaben datiere nämlich bereits vom 22. Dezember 2011, und der bestandskräftig gewordene positive Vorbescheid sei am 10. Mai 2012 ergangen; im Vertrauen auf die Erteilung der Genehmigung habe sie, die Klägerin, nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen und stünde ohne die Erlaubnis vor der Insolvenz. Sie beantragt,

8

    unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Oktober 2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigungen zum Betrieb einer Spielhalle für die Betriebsstätte in E-Stadt, F-Straße 1, (Spielhalle 1) zu erteilen.

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    Der Beklagte beantragt

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    Klageabweisung

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    und verteidigt seine Ablehnungsentscheidung.

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    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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    Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Der Beklagte entschied über den streitgegenständlichen Genehmigungsantrag nämlich zu Recht ablehnend, weshalb die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt ist und das Gericht ihn nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Vornahme der Amtshandlung verpflichten kann; selbst zu einer Neubescheidung im Sinne von Satz 2 der Vorschrift kann er angesichts dessen nicht verpflichtet werden, zumal die für die Erlaubniserteilung oder -versagung im Streitfall entscheidenden Rechtsgrundlagen ihn auch nicht zur Ermessensausübung ermächtigen und ihre Anwendung vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbar ist.

14

    Der Beklagte als Amtsvorsteher ist zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 33i Abs. 1 GewO, da es sich hierbei um eine Aufgabe nach einer im Sinne von § 1 der Gewerberechtszuständigkeitslandesverordnung vom 21. Juli 2014 nicht gesondert zugewiesenen Vorschrift der GewO handelt (Ebenso war er zuvor als örtliche Ordnungsbehörde nach den Anhängen der Vorgänger-Verordnungen von 2012 und 2007 zuständig).

15

    Ferner ist der Beklagte seit dem 1. Juli 2012 gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V und § 2 Abs. 3 GlüStV als örtliche Ordnungsbehörde für die Aufgaben nach dem GlüStVAG M-V für Spielhallen zuständig, wozu die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V gehört.

16

    Die beiden genannten Erlaubnisse, sowohl die gewerbe- als auch die glücksspielrechtliche, sind (neben einer u. a. ebenfalls erforderlichen, hier aber laut der Bezeichnung des gerichtlich weiterverfolgten Antragsbegehrens nicht streitgegenständlichen Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO, die den Aufstellort der Spielgeräte betrifft,) für die Zulässigkeit des Betriebs einer Spielhalle notwendig, in der überwiegend Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO) aufgestellt bzw. bereitgehalten werden sollen. Mangels einer gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung der Erteilung einer der beiden Erlaubnisse (wie etwa in Rheinland-Pfalz gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 für ab dessen Inkrafttreten erteilte Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 GewO, s. den Beschluss des dortigen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2014 – 6 B 10343/14 –, juris Rdnr. 5) müssten sie jeweils einzeln ausdrücklich erteilt werden; dies verdeutlichen § 24 Abs. 1 GlüStV, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach dem GlüStV bedürfen, und § 11 GlüStVAG M-V, dessen Absatz 1 verdeutlichend auf die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 2 Abs. 3) GlüStV hinweist und dessen Absatz 3 Satz 5 lediglich vorgibt, dass die Entscheidung über diese Erlaubnis in einem Verfahren mit der Entscheidung über einen Antrag nach § 33i GewO getroffen oder in dieses Verfahren „eingebunden“ werden „soll“. Hieraus ergibt sich, dass auch auf den für die Betriebsgenehmigung ausdrücklich nur § 33i GewO anführenden klägerischen Antrag hin zusätzlich nach § 11 GlüStVAG M-V zu entscheiden war, wobei das — mit dem klargestellten Klageantrag zutreffend weiterverfolgte — endgültige Antragsziel in der Erteilung beider Genehmigungen besteht. Deren Notwendigkeit zieht Berberich (in: Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Rdnr. 11 zu § 33i GewO und Rdnr. 19 zu §§ 24 – 26 GlüStV) bei Annahme einer bloßen „Dopplung“ der Erlaubnispflichtigkeit, wie in Mecklenburg-Vorpommern, nachvollziehbar in Zweifel, ohne damit jedoch bei der Kammer durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Entscheidungsprogramms in der Sache zu begründen, zumal die glücksspielrechtliche Erlaubnis sich nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 GlüStV neben dem Betrieb auch noch auf die „Errichtung“ einer Spielhalle beziehen soll (hierzu Hecker, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Rdnr. 21 ff. zu § 24 GlüStV). Die gesonderte Gebührenpflichtigkeit spielhallenbezogener glücksspielrechtlicher Genehmigungen kann für diese Frage im Streitfall ohnehin außer acht bleiben, denn sie ist erst mit Änderungsverordnung vom 7. August 2013 mittels eines neugefassten Abschnitts 5.2 des Tarifanhangs der Kostenverordnung Innenministerium eingeführt worden und daher nach § 11 Abs. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes noch nicht einschlägig.

17

    Die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO wurde im Verwaltungsverfahren jedoch zu Recht abgelehnt. Dabei wurde zutreffend auf den zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von Spielhallen im Sinne des § 2 Abs. 3 GlüStV abgestellt, der auch der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V entgegensteht.

18

    Dieser Versagungsgrund besteht darin, dass es zum einen nach § 25 Abs. 2 GlüStV (und dem dessen Regelung wiederholenden § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V) ausgeschlossen ist, für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit anderen Spielhallen untergebracht ist, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, weshalb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V deren Versagung auszusprechen ist. Dies trifft im Streitfall für die verfahrensgegenständliche „Spielhalle 1“ im Hinblick auf die bereits nebenan im selben Gebäude betriebene „Spielhalle 2“ zu, denn es genügt für den Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit bereits das Vorhandensein einer weiteren Spielhalle im selben Gebäude (Schmitt, in: Dietlein pp., Rdnr. 9, 11 zu § 25 GlüStV). Auch schon diese Konstellation birgt nämlich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die glücksspielrechtlich zu bekämpfende Gefahr der Verleitung zu übermäßigem Glücksspiel in Spielhallen durch ein gehäuftes (Weiter-)Spielangebot in mehreren benachbarten Spielhallen, das dem besonders suchtgefährdenden „kleinen Spiel“ in einer Spielbank nahekommt und das mit den Abstandsregelungen des § 25 GlüStV — nach Übergangsfristen gemäß § 29 GlüStV — beschränkt und auf mittlere Sicht im Interesse einer sektorenübergreifend kohärenten Eindämmung der Glücksspielsucht ebenfalls ausgeschlossen werden soll (Zum Vorwurf eines früheren Ungleichgewichts zwischen der Regulierung weiterer Glücksspielsektoren einer- und des Automatenspiels andererseits und einer darin liegenden gleichheitswidrigen Reaktion auf vergleichbare Gefahrenlagen vgl. nur das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25. August 2011 – 5 K 988/09 –, juris Rdnr. 27 ff.). Hiernach hat bei einer zweckorientierten Auslegung der Vorschrift der Gebrauch des Plurals in ihrem Wortlaut („andere Spielhallen“) keine ausschlaggebende Bedeutung. Angesichts dieser Zielrichtung sind die Ausschlussgründe des baulichen Verbunds nach § 25 Abs. 2 GlüStV eindeutig auch neben denjenigen des nicht eingehaltenen Mindestabstands aufgrund des Absatzes 1 und unabhängig hiervon anwendbar (Schmitt, a. a. O. Rdnr. 9, betrachtet die Vorschrift im Anschluss an Reeckmann gar als speziell hierzu; abzulehnen ist jedenfalls die Überlegung von Berberich, a. a. O. Rdnr. 44 zu § 24 – 26 GlüStV, den Absatz 2 des § 25 als bloße [„flankierende“] Komplementärregelung zum Absatz 1 zu verstehen, denn die gesteigerten Gefahren eines baulichen Verbunds sind wegen der Möglichkeit besonders günstiger gebäudeinterner Wegeführungen mit bloßen Abstandsvorschriften allein nicht immer sachgerecht zu erfassen).

19

    Damit liegen, zum anderen, auch die zwingenden Versagungsgründe nach § 33i Abs. 2 GewO für die gewerberechtliche Betriebserlaubnis vor, dass die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen (Nr. 2 Var. 2) sowie dass der Betrieb des Gewerbes eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lässt (Nr. 3 Var. 2). Denn diese Ausschlusstatbestände haben u. a. durch § 25 Abs. 2 GlüStV eine auch betriebsbezogene weitere Ausgestaltung erfahren, die die aus einer Gesamtbetrachtung des lokalen Glücksspielgeschehens resultierenden Gefahren übermäßigen Glücksspiels berücksichtigt (wie es im Rahmen der Nr. 2 auch Dietlein/Hüsken, in: Dietlein pp., Rdnr. 22 zu § 33i GewO, für angemessen halten).

20

    Die Klägerin bestreitet allerdings mit einigen Stimmen im Schrifttum (neben Berberich, a. a. O. Rdnr. 19 zu §§ 24 – 26 GlüStV und Rdnr. 5 zu § 33i GewO, etwa, wie klägerseits angeführt, Schneider GewArch 2013, 137 f. — mit Angriffen allerdings nur gegen § 25 Abs. 1 GlüStV —, sowie Lammers, GewArch 2015, 54 [60 f.], wohl auch Odenthal, GewArch 2012,345 [347, 349]) die Wirksamkeit der landesrechtlichen Regelung eines solchen zwingenden Versagungsgrunds: Der Landesgesetzgeber habe hierfür zu Unrecht den Kompetenztitel für Gesetzgebung zum „Recht der Spielhallen“ in Anspruch genommen, das im 2006 neu gefassten Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes – GG – aus der konkurrierenden Bundesgesetzgebung zum „Recht der Wirtschaft“ ausgenommen worden war, um im — bundesrechtlich bereits mit Ausschlusswirkung (Art. 72 Abs. 1 GG) ausgenutzten — Bereich einer weiteren Ermächtigung zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, der des „Bodenrechts“, Recht zu setzen, m. a. W., es handele sich um eine eigentlich dem Bundesgesetzgeber vorbehaltene und daher nichtige bodenrechtliche Regelung. Ferner bewege sich die neue verfassungsrechtliche Ermächtigung für die Landesgesetzgeber nur im Rahmen des überkommenen Regelungsbereichs von § 33i GewO und könne daher insoweit allein landesgesetzlichen Regelungen zugrunde liegen, die der Bekämpfung von aus der Weise des Betriebs des konkreten Genehmigungsobjekts selbst resultierenden Gefahren dienten, nicht aber aus dem Betrieb von Nachbarobjekten.

21

    Diese kompetenzrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Es geht bei § 25 Abs. 2 GlüStV nicht um die bodenrechtliche Thematik zulässiger Grundstücksnutzungen und ihrer Konflikte, sondern um die Problematik der gefahrenträchtigen Zusammenballung bestimmter Gewerbebetriebe in Baulichkeiten. Auch ein diesbezügliche Regelungen ausschließendes eingeschränktes Verständnis des „Rechts der Spielhallen“ lässt sich dem dargestellten Gang der Verfassungsänderungsgesetzgebung nicht entnehmen.

22

    In der Sache hält die Kammer die Vorschrift, jedenfalls was, wie im Streitfall, die Neuerrichtung einer Spielhalle betrifft, für eine hinreichend bestimmte und dem Übermaßverbot genügende, mindestens vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls Rechnung tragende Berufsausübungsvorschrift, an deren Verfassungsmäßigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Zweifel besteht. Entgegen klägerischer Auffassung birgt das Automatengewinnspiel in Spielhallen insbesondere intensive Suchtgefahren (s. nur die Erhebungen des Verwaltungsgerichts Halle laut dessen Urteil vom 11. November 2010 – 3 A 158/09 –, juris), die ein gesetzgeberisches Einschreiten legitimieren.

23

    Ein Grund, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Wirksamkeit von § 25 Abs. 2 GlüStV einem Verfassungsgericht zu unterbreiten, ist daher nicht ersichtlich. Soweit für die Kammer erkennbar, befindet sie sich mit dieser Bewertung, jedenfalls was § 25 Abs. 2 GlüStV betrifft, auch bereits im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung, darunter als „ziemlich höchstrichterlich“ anzuführende, die Kammer überzeugende Entscheidungen des Bayerischern Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 28. Juni 2013 – Vf. 10- bis 12-, 14- und 19-VII-12 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, S. 141 f., 144 ff.) und des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 –, juris Rdnr. 306 ff., 321 ff.). Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht der Vortrag der jeweiligen Beschwerdeführer in den vor allem andere glücksspielrechtliche Regelungen aus Bayern, Berlin und dem Saarland betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 beim Bundesverfassungsgericht, zu denen gegenwärtig diverse Institutionen angehört werden (vgl. die Drucksache 16/2794 des Landtags Nordrhein-Westfalen); im Hinblick hierauf wie auch auf das Regelungen des GlüStVAG M-V betreffende Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1745/13 sieht die Kammer, zumal angesichts der von Klägerseite angebrachten Verzögerungsrüge, auch keinen Grund, im vorliegenden, entscheidungsreifen Verfahren zuzuwarten und nicht nach Maßgabe des als gültig befundenen Rechts zu entscheiden.

24

    Auch die von der Widerspruchsbehörde entsprechend dem Widerspruchsvorbringen geprüfte Vorschrift des § 11b GlüStVAG M-V kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn sie ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf bei Inkrafttreten des neu gefassten GlüStV bereits legal bestehende Spielhallen anwendbar, die durch § 29 GlüStV erstmals der Pflicht zur Einholung einer zusätzlichen glücksspielrechtlichen Genehmigung unterworfen wurden (s. auch die Bezugnahme auf § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV in der Begründung des Regierungsentwurfes, Landtags-Drucksache 6/553, S. [30]), und handelt diesbezüglich von der „in begründeten Einzelfällen“ bestehenden Möglichkeit einer „Befreiung im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 [GlüStV]“ (so die auf Fälle des baulichen Verbunds nach Absatz 2 entsprechend anwendbare Regelung in § 11b Abs. 1 Satz 1 GlüStVAG M-V). Ein Grund für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Neuerrichtung einer (folglich bisher nicht genehmigten) Spielhalle ist nicht erkennbar, da die Begünstigung zusätzlicher Spielhallen schon dem Ziel einer Verknappung des Spielangebots in Spielhallen durch Ausdünnung des Bestands solcher Einrichtungen in der Fläche erkennbar zuwiderliefe. Angesichts des klägerseits für möglich gehaltenen Genehmigungstermins bei „ordnungsgemäßer“ Bearbeitung des baurechtlichen Genehmigungsantrags wäre auch ohnehin nur eine für bei Inkrafttreten des neuen Rechts seit kurzem bestehende Spielhallen geltende Übergangsfrist von einem Jahr nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gelaufen, die nicht verlängerbar wäre. Zudem sind Anzeichen dafür, dass klägerseits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV (oder auch nur vor dem Abschluss des neu gefassten GlüStV) Aktivitäten zur Realisierung des streitgegenständlichen Projekts unternommen worden wären, weder vorgetragen noch ersichtlich; vielmehr wurden die Bauvoranfragen erst am 22. Dezember 2011 gestellt und die Räumlichkeiten, in denen mit im Mai 2012 fertiggestellten Unterlagen projektiert wurde, noch im März 2012 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 angemietet. Es ist daher auch in der Sache nicht ersichtlich, dass der Klägerin, deren Geschäftsführer in zahlreichen vergleichbaren Projekten von „Schwesterfirmen“ sowie auch für die Fortentwicklung des Glücksspielrechts engagiert ist und daher das Projekt der Klägerin offenbar in voller Kenntnis bestehender Risiken vorantrieb, eine das Befreiungsermessen eröffnende besondere Härte widerführe.

25

    Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der unterlegenen Klägerin. Die Entscheidung zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 1 VwGO.

26

    Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zugelassen, ob das angewandte Landesrecht wirksam ist und welche Auswirkungen es auf die Erlaubniserteilung nach § 33i GewO hat.

27

    BESCHLUSS

28

    Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf

29

    15.000 Euro

30

    festgesetzt.



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