Dienstag, 31. Mai 2016

Glücksspielkollegium verweigert Konzessionsvergabe wegen Verfassungswidrigkeit

Glücksspielkollegium verweigert Konzessionsvergabe wegen Verfassungswidrigkeit

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Die bei der „Gemeinsame Geschäftsstelle Glücksspiel“ für das Glücksspielkollegium tätigen Mitarbeiter K und R beim hessischen Minister des Innern und für Sport haben auf Geheiß des Kollegiums die vom VG Wiesbaden mit Entscheidung vom 16.4.2016 (5 L 1448/14) im Wege der einstweilen Anordnung beschlossene Neubescheidung mit dem Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des Kollegiums verweigert. Damit muss nunmehr das VG Wiesbaden darüber befinden, ob und in welcher Höhe ein Zwangsgeld gegen das Land Hessen, das sich des Kollegiums als Organ bedienen muss, festgesetzt wird.

Mit Beschluss vom 16.4.2015 hatte das VG Wiesbaden die Intransparenz des Konzessionsverfahrens bestätigt und verfügte, dass über den Konzessionsantrag der dortigen Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden werden müsse. Unter anderem hatte das Gericht, wie später auch der VGH Kassel, bestätigt, dass die Bekanntgabe vom 8.8.2012, die für den Zuschlag auf das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ abgestellt hat, irreführend und intransparent ist.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss aus Wiesbaden wurde vom VGH Kassel durch Beschluss vom 4.1.2016 zurückgewiesen, ohne dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts diesbezüglich kritisiert wurde.

Allerdings hatte der VGH Kassel auch die Beschwerde der Antragstellerin, die über die Neubescheidung hinausgehend eine volle Gleichbehandlung mit den vorläufig ausgesuchten ersten 20 im Konzessionsverfahren verlangt hatte, zurückgewiesen. Der VGH hatte ausgeführt, dass die Beteiligung des Glücksspielkollegiums zur Verfassungswidrigkeit des Konzessionsverfahrens führt
(siehe https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/142648.html)
.

Auf diese Verfassungswidrigkeit des Kollegiums berufen sich nunmehr die Mitarbeiter der „Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel“ als verlängerter Arm des Glücksspielkollegiums, um dem Beschluss des VG Wiesbaden nicht Folge zu leisten.

Wörtlich heißt es:

„Der Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten wird abgelehnt.

Das für die Entscheidung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV zuständige Glücksspielkollegium ist nach Auffassung des Hessischen VGH verfassungswidrig. Unter Zugrundelegung dieser Argumentation ist es derzeit nicht möglich, eine Beteiligung an dem Auswahlverfahren zu ermöglichen, weil für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Auffassung des Hessischen VGH die Rechtsgrundlage fehlt, da das nach dem GlüStV vorgesehene Entscheidungsorgan Glücksspielkollegium verfassungswidrig sei.“

Zwar ist diese Argumentation im Lichte des vorrangigen Unionsrechts unhaltbar. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit und der Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs haben Wettanbieter Anspruch auf eine voraussetzungslose Konzession, um diese staatlichen Stellen entgegenzuhalten, die den nach wie vor gültigen – aber unanwendbaren – Erlaubnis- bzw. Konzessionsvorbehalt anwenden oder anwenden möchten. Dieses Recht indessen ist höherrangig als die deutsche Verfassung, eine Rechtstatsache, die dem Glücksspielkollegium kaum entgangen sein kann.

Der Rückzug des Glücksspielkollegiums auf die eigene Verfassungswidrigkeit verdeutlicht jedoch, dass nie beabsichtigt gewesen ist, das auf max. 20 Genehmigungen begrenzte Konzessionsverfahren zu Ende zu bringen. Denn dann wäre das staatliche Sportwettmonopol zwar aufgeweicht. Ein EU-Rechtskonformer Zustand könnte aber nicht eintreten, weil der Ausschluss nicht genehmigter privater Anbieter durch nichts legitimiert ist.

Kontakt:
Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
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Online: www.raeblume.de