Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen vom 31. Januar 2014 (Az: 19 L 1790/13)
Entsprechend der einjährigen Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse, die gemäß § 33 i Gewerbeordnung (GewO) nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden sind, liefen diese Erlaubnisse gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag zum 30. Juni 2013 aus.
Damit dürfte eine erhebliche Grundrechtsverletzung (Betriebsschließung) gegenüber dem Spielstättenbetreiber vorliegen. Allein schon aus diesem Grund wäre vorläufiger Rechtschutz zu
gewähren. Daneben bestehen für die sofortige Vollziehung von Schließungsanordnungen, jedenfalls nach Auffassung der BA, deutlich erhöhte Begründungsanforderungen, da die verfolgten gesetzgeberischen Ziele, unter anderem die Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht, eher langfristig sind und folglich die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt ist.
Im vorliegenden Verfahren, welches vom Justitiar des Deutschen Automaten-Verband e.V., Herrn RA Michael Eulgem, vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführt wird, vertritt das Gericht dieselbe Auffassung (Beschluss vom 31. Januar 2014, Az: 19 L 1790/13) und hat folglich die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Schließungsverfügung wiederhergestellt bzw. angeordnet. Insbesondere hat das Gericht vorliegend die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung als schwierig und komplex bezeichnet, so dass eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren insbesondere vor dem Hintergrund vorbehalten bleiben muss, dass aufgrund der andererseits langen Übergangsfrist von 5 Jahren kein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht.
Quelle: BA - Bundesverband Automatenunternehmer e.V.