Donnerstag, 27. Februar 2014

Neue Systemrichtlinie veröffentlicht

Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9 vom 14. Januar 2009, Seite 12, wurde die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG veröffentlicht.

Sie trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Richtlinie 2008/118/EG wird die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 76 vom 23. März 1992, Seite 1, veröffentlichte und in der Zwischenzeit mehrfach geänderte Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ablösen, die mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben wird. Sie enthält Bestimmungen, nach denen Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2010 mit dem EMCS ("Excise Movement and Control System") erfolgen können. Ab dem 1. Januar 2011 ist das EMCS nach der neuen Systemrichtlinie dann zwingend anzuwenden.

Die Richtlinie 2008/118/EG wird mit dem Vierten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, das von der Bundesregierung am 18. Februar 2009 beschlossen wurde, in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechenden Änderungen der Verbrauchsteuergesetze sollen am 1. April 2010 in Kraft treten.
Weitere Informationen

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008
Gesetzesentwurf vom 18. Februar 2009

Quelle: Zoll online

Allgemeines System, Besitz und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren fest, um deren freien Warenverkehr und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in der Europäischen Union zu gewährleisten.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].


ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für Verbrauchsteuern fest, die auf den Verbrauch folgender Waren erhoben werden:

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;
Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG;Tabakwaren gemäß den Richtlinien 95/59/EG, 92/79/EG und 92/80/EG.

Diese Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit:
ihrer Herstellung und, gegebenenfalls, ihrer Gewinnung, innerhalb des Gebiets der Europäischen Union (EU); ihrer Einfuhr in das Gebiet der EU.

Sofern keine Formalitäten beim Grenzübertritt innerhalb der EU anfallen, können die Mitgliedstaaten außerdem Steuern erheben auf:

andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;
Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.

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