Die Gauselmann Gruppe strengte das Verfahren in Bremen an. Gerügt wurde seitens des Klägers unter anderem
- die formelle Verfassungswidrigkeit des Bremer Vergnügungssteuergesetzes
- die mangelnde kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer
- der Verbotscharakter des Bremer Vergnügungssteuergesetzes
- die Unverhältnismäßigkeit des Vergnügungssteuergesetzes
- die Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken
Der Justiziar des Bundesverband Automatenunternehmer, Stephan Burger, meint: "Obwohl es sich hier lediglich um einen Einzelfall handelt, scheint es angezeigt, Vergnügungssteuerbescheide nunmehr offen zu halten". Er rät allerdings dringend dazu, sich mit dem Steuerberater beziehungsweise Rechtsanwalt abzustimmen.
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