Quelle
Anmerkungen zu dem Vorabentscheidungsersuchen
des FG Hamburg vom 21. September 2012
(Rs. C-440/12) weiterlesen
UAVD – Pressemitteilung weiterlesen
Herr RA. Hansen führt zum Urteil des EuGH vom 26.09.2013 in seiner Pressemitteilung vom 09.10.2013 wie folgt aus:
Pressemitteilung
zum EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/ 12
zum EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-440/ 12
Der zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofs am 24.10.2013 soll hier zwar nicht vorgegriffen werden, gleichwohl ist insoweit auf eine ganz aktuelle Entscheidung des EuGH (Dritte Kammer) vom 26.09.2013 (Rs. C-189/11) hinzuweisen:
In dem Verfahren ging es unter anderem um die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für bestimmte Reiseleistungen. Das Königreich Spanien hatte inländischen Reisebüros unter anderem erlaubt, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht anhand der einzelnen Umsätze, sondern pauschal für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln. Die Europäische Kommission hatte Spanien daraufhin vor dem EuGH verklagt.
Generalanwältin Sharpston hatte in ihren Schlussanträgen vom 6. Juni 2013 hierzu folgendes ausgeführt:
Rdnr. 31
„… Als Kennzeichen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist in Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 der Grundsatz verankert, dass die Mehrwertsteuer „bei allen Umsätzen“ geschuldet wird. In Art. 73 wird zur Definition der Steuerbemessungsgrundlage auf die einzelne Lieferung von Gegenständen bzw. die einzelne Dienstleistung abgestellt. Außerdem können die Kunden bei einer Regelung, die eine globale Berechnung für jeden Steuerzeitraum und den Vortrag negativer Werte auf nachfolgende Zeiträume erlaubt, nicht erkennen, wie hoch der Mehrwertsteuerbetrag ist, den sie als Vorsteuer entrichtet haben, und daher diesen Betrag gegebenenfalls nicht in Abzug bringen.“ (Hervorhebungen des Unterzeichners)
Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 26.09.2013 dieser Auffassung der Generalanwältin angeschlossen und hierzu ausgeführt:
Rdnr. 108:
„Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 168, 226 und 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen,
…
dass es Reisebüros, soweit die genannte Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für jeden Besteuerungszeitraum zu bestimmen.“ (Hervorhebung des Unterzeichners)
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil ebenso wie die Generalanwältin also ausdrücklich auf das in der Richtlinie 2006/112/EG verankerte Gebot der Einzelbesteuerung ab.
Ein Urteil, das Beachtung verdient!!!
Sollte der Gerichtshof seiner Linie treu bleiben, müsste dies für die Beantwortung der 3. Vorlagefrage im Verfahren C-440/12 bedeuten, dass die Bemessungsgrundlage „Kasseneinnahme“ für Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit nicht mit dem Gebot der Einzelbesteuerung in Art. 73 der Richtlinie in Einklang zu bringen ist.
Abzuwarten wäre, ob der Gerichtshof sodann eine andere Bemessungsgrundlage zulässt oder er sich der Auffassung der Klägerin anschließt, dass die Umsätze für die Anwendung der Mehrwertsteuer ungeeignet und deshalb nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien sind.
Immerhin haben sowohl die Bundesregierung als auch die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Stellungnahmen zum Vorabentscheidungsverfahren eingeräumt, dass sich praktisch nicht ermitteln lässt, wieviel jeder einzelne Spielgast bei jedem einzelnen Spiel gewonnen oder verloren hat.
Rechtsanwalt
s.u. a. Veröffentlichung auf der Anwalts-Webseite: Quelle
Das BVerwG entschied zur Vergnügungssteuer:
Steuer auf Glücksspiele neben Umsatzsteuer zulässig
(BVerwG, Beschluss v. 19.8.2013 - BN 1.13)
Das BVerwG hat nochmals klargestellt, dass eine Vergnügungssteuer auf Glücksspiele nach Europarecht neben der Umsatzsteuer erhoben werden kann
Hintergrund: Der Beschwerdeführer aus Baden-Württemberg wollte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde u.a. die Rechtsfrage geprüft haben, ob die Erhebung von Vergnügungssteuer mit der MwStSystRL vereinbar ist oder ob die Erhebung von Vergnügungssteuer gegen ein in der Richtlinie verankertes Kumulierungsverbot von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer verstößt?“
Hierzu führte das BVerwG weiter aus:
Den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die MwStSystRL (RL 2006/112/EG) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.
Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 MwStSystRL erhoben werden darf.
Quelle: BVerwG online
Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. ”Europäischer Gerichtshof” im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist der Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg (EuGH).