Eine englische Unternehmensgruppe bietet in Deutschland ohne behördliche Genehmigung Sportwetten über das Internet an. Der staatliche Monopolanbieter, Lotto Toto Sachsen-Anhalt, wollte dies unterbinden und für die seit dem Jahr 2008 entstandenen Nachteile Schadenersatz. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg wies die Klage nunmehr in der Berufungsinstanz ab.
Wer Glücksspiel veranstalten oder vermitteln will, braucht hierfür eine Erlaubnis. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag, der vom 01.01.2008 bis 30.06.2012 galt, konnte eine solche Genehmigung im Bereich von Lotterien und Sportwetten aber nur Mitgliedern des staatlichen Deutschen Lotto und Toto-Bundes (DLTB) erteilt werden. Infolge des Monopols durften private Anbieter ihre Leistungen in diesem Segment des Glücksspielmarktes nicht vertreiben. Das damit verbundene Tätigkeitsverbot ist nach der Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 27. September 2012 jedenfalls in Fällen mit einem Bezug zum EU-Ausland mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unverbindlich. Denn der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass „Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, […] verboten sind“. Diese Garantie darf zwar aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls eingeschränkt werden – dazu gehört auch der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels. Solche Restriktionen müssen aber „kohärent“, also in sich stimmig und konsequent sein. Damit wird verhindert, dass die Mitgliedstaaten sich zu ihrer Verpflichtung auf einen Binnenmarkt durch nationale Regelungen oder durch deren unzureichenden Vollzug in Widerspruch setzen.
Das staatliche Monopol auf Sportwetten und Lotterien soll der Bekämpfung der Spielsucht, der Begrenzung des Angebots, der Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote, dem Jugend- und dem Spielerschutz sowie der Vermeidung der Begleit- und Folgekriminalität dienen. Aus dieser Aufgabenstellung ergeben sich zwei Konsequenzen für die Glücksspielpolitik, die nach Auffassung des Senats jedoch nicht ausreichend beachtet worden sind: Die Werbung des DLTB darf über eine bloße Information über die Spielteilnahme nicht hinaus gehen. Wetten darf nicht als sozialverträgliche Unterhaltung mit positivem Image dargestellt werden. Wegen der verwendeten Slogans, der Hinweise auf die gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen und der Steigerung der Werbeausgaben anlässlich bedeutender sportlicher Ereignisse geht der Senat hier indes von einer umsatzsteigernden und damit unzulässigen Werbepolitik des DLTB aus.
Maßgebliche Bedeutung komme ferner dem Umstand zu, dass die Bundesrepublik neben dem Monopol auf Lotterien und Sport ein breites (legales) Angebot zulasse. Inzwischen entfalle nur noch ca. ein Drittel des Umsatzes des gesamten Glücksspielmarktes auf Lotto 6 aus 49 und Oddset, während je ein weiteres Drittel in Spielbanken und mit Geldautomaten erzielt würde, die mit Abstand das höchste Suchtpotential hätten. Weil insbesondere suchtgefährdete Spieler auf dieses Alternativangebot auswichen, könne das Monopol die mit ihm beabsichtigten Wirkungen allenfalls noch in einem kleinen Teilbereich erzielen und werde seiner Funktion nicht mehr gerecht. Daher dürfe die Dienstleistungsfreiheit der britischen Anbieter nicht beschränkt werden.
Am 01.07.2012 ist der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten, der die Monopolregelung suspendiert und an ihrer Stelle ein Konzessionsmodell vorsieht. Danach sollen 20 privaten Anbietern auf 7 Jahre Erlaubnisse erteilt werden. Die europaweite Ausschreibung dieser Konzessionen lief am 12.09.2012 ab. Bis das neue Regelungsmodell durch Vergabe der Konzessionen implementiert ist, darf die englische Unternehmensgruppe nun weiterhin Sportwetten anbieten.
Mit der Entscheidung des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Naumburg wurde das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2011 abgeändert, mit dem die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt worden war. Lotto Sachsen-Anhalt hat nun die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
9 U 73/11 OLG Naumburg
36 O 235/07 LG Magdeburg
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg - Pressestelle
OLG Naumburg 27.9.2012, 9 U 73/11
Ungenehmigtes Sportwettenangebot zulässig
Das OLG Naumburg hält den alten Glücksspielstaatsvertrag für unwirksam. Ein englischer Anbieter von Sportwetten im Internet darf deshalb sein ohne Einholung einer Genehmigung betriebenes Glücksspiel jedenfalls so lange weiter anbieten, bis das neue Regelungsmodell durch Vergabe der Konzessionen implementiert ist.
Hintergrund
Am 1.7.2012 ist der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten, der die Monopolregelung suspendiert und an ihrer Stelle ein Konzessionsmodell vorsieht. Danach sollen 20 privaten Anbietern auf 7 Jahre Erlaubnisse erteilt werden. Die europaweite Ausschreibung dieser Konzessionen lief am 12.9.2012 ab. Bis das neue Regelungsmodell durch Vergabe der Konzessionen implementiert ist, darf die englische Unternehmensgruppe nun weiterhin Sportwetten anbieten. Quelle
OLG Naumburg (Az. 9 U 73/111) zum alten Glücksspielstaatsvertrag
Dienstleistungsfreiheit darf nicht beschränkt werden
Private Anbieter durften ihre Leistungen in diesem Segment des Glücksspielmarktes nicht vertreiben. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Das mit dem Glücksspielstaatsvertrag (der vom 01.01.2008 bis 30.06.2012 galt) verbundene Tätigkeitsverbot für private Anbieter in diesem Segment des Glücksspielmarktes ist in Fällen mit einem Bezug zum EU-Ausland mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unverbindlich. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Unsere Verfassung kann nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden - einfachgesetzliche Regelungen (Landesrecht), können grundsätzlich auch nicht über das mitgliederstaatliche Verfassungsrecht (Primärrecht) bestimmen.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es rund 2.000 Spielangebote im Internet – über 600 allein in deutscher Sprache, die an über 30 Millionen stationären Internetanschlüssen und an mobilen Internetzugängen in Deutschland 24 Stunden lang abgerufen werden können – ohne Alkoholverbote, ohne Rauchverbote und vor allen Dingen ohne jegliche soziale Kontrolle.
Zum Internetverbot führte RA Reichert bereits im Juni 2011 aus:
Die einfachgesetzliche Auslegung kann natürlich nicht darüber entscheiden, ob sich die Verfassungswidrigkeit und Unionsrechtswidrigkeit des Monopols auf die Wirksamkeit des Internetverbotes auswirkt. Denn die Frage nach einer solchen Wirkung ist ihrerseits ebenfalls verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Art, und damit eine solche höherrangigen Rechts, so dass sich bereits aus der Normenhierarchie ergibt, dass einfaches Recht sie nicht bestimmen kann.
In unionsrechtlicher Hinsicht ist es sogar umgekehrt selbstverständlich, dass sich eine Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt auf die Wirksamkeit einer so massiven Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wie sie das Internetverbot darstellt, auswirken kann und diese nicht unbeeinträchtigt lässt. Dies liegt allein deshalb schon nahe, weil dieselben Gründe, die die Eignung des Monopols entfallen lassen, auch die Eignung des Internetverbots in Frage stellen. Dementsprechend hatte die EU-Kommission in ihrem Mahnschreiben vom 31.01.2008 die fehlende Kohärenz des Internetverbots u.a. mit der Lockerung der Regelungen zum gewerblichen Automatenspiel und der Eröffnung neuer (stationärer) Spielbanken begründet.
Andererseits kann das Internetverbot auch nicht einfach völlig losgelöst von dem Sportwettenmonopol betrachtet werden, als dessen Voraussetzung es gerade eingerichtet wurde. (so Dr. Ronald Reichert, Fachanwalt für Verwaltungsrecht) weiterlesen
EuGH:
Ein Konzessionssystem ist grundsätzlich zulässig, dieses muß jedoch der Geeignetheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH entsprechen.
Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnrn. 59 und 60, und Stoß u. a., Randnrn. 77 und 78). weiterlesen
In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil Stoß u. a., Randnr. 71). weiterlesen
Die Beschränkungen müssen außerdem mit den unionsrechtlichen Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, insbesondere müssen sie gewährleisten können, dass die mit der Schaffung einer Monopolregelung verfolgten Ziele erreicht werden, und dürfen nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen. weiterlesen
Eine Verbotsverfügung ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn diese über das hinausgeht, was zur Bekämpfung einer möglichen Spielsucht erforderlich ist.
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 74, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 62, und Kommission/Spanien, Randnr. 39). weiterlesen
Vor allem müssten die nationalen Regelungen in "kohärenter und systematischer Weise" das Ziel der beschränkenden Regelung (also vor allem den Verbraucherschutz) verfolgen. weiterlesen
Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols sei nicht gerechtfertigt, da die derzeitige Ausgestaltung nicht verhältnismäßig sei. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VG Hamburg entsprechend den Vorgaben des EuGH nicht nur der Sektor der Sportwetten, sondern der gesamte Glücksspielbereich zu berücksichtigen (S. 20). Hier sei keine kohärente und systematische Einschränkung festzustellen. weiterlesen
Betrachtet man den Auftritt der Lotteriegesellschaften inklusive der Werbe- und Marketingmaßnahmen zum heutigen Zeitpunkt, 20 so wird man auch jetzt zu der Schlussfolgerung kommen müssen, dass weiterhin bzw. erneut eine verfassungs- und gemeinschaftswidrige Rechtslage besteht. 21 weiterlesen
OLG Naumburg 27.9.2012, 9 U 73/11
Ungenehmigtes Sportwettenangebot zulässig
Das OLG Naumburg hält den alten Glücksspielstaatsvertrag für unwirksam. Ein englischer Anbieter von Sportwetten im Internet darf deshalb sein ohne Einholung einer Genehmigung betriebenes Glücksspiel jedenfalls so lange weiter anbieten, bis das neue Regelungsmodell durch Vergabe der Konzessionen implementiert ist.
Hintergrund
Am 1.7.2012 ist der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten, der die Monopolregelung suspendiert und an ihrer Stelle ein Konzessionsmodell vorsieht. Danach sollen 20 privaten Anbietern auf 7 Jahre Erlaubnisse erteilt werden. Die europaweite Ausschreibung dieser Konzessionen lief am 12.9.2012 ab. Bis das neue Regelungsmodell durch Vergabe der Konzessionen implementiert ist, darf die englische Unternehmensgruppe nun weiterhin Sportwetten anbieten. Quelle
OLG Naumburg (Az. 9 U 73/111) zum alten Glücksspielstaatsvertrag
Dienstleistungsfreiheit darf nicht beschränkt werden
Private Anbieter durften ihre Leistungen in diesem Segment des Glücksspielmarktes nicht vertreiben. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Das mit dem Glücksspielstaatsvertrag (der vom 01.01.2008 bis 30.06.2012 galt) verbundene Tätigkeitsverbot für private Anbieter in diesem Segment des Glücksspielmarktes ist in Fällen mit einem Bezug zum EU-Ausland mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unverbindlich. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Unsere Verfassung kann nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden - einfachgesetzliche Regelungen (Landesrecht), können grundsätzlich auch nicht über das mitgliederstaatliche Verfassungsrecht (Primärrecht) bestimmen.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es rund 2.000 Spielangebote im Internet – über 600 allein in deutscher Sprache, die an über 30 Millionen stationären Internetanschlüssen und an mobilen Internetzugängen in Deutschland 24 Stunden lang abgerufen werden können – ohne Alkoholverbote, ohne Rauchverbote und vor allen Dingen ohne jegliche soziale Kontrolle.
Zum Internetverbot führte RA Reichert bereits im Juni 2011 aus:
Die einfachgesetzliche Auslegung kann natürlich nicht darüber entscheiden, ob sich die Verfassungswidrigkeit und Unionsrechtswidrigkeit des Monopols auf die Wirksamkeit des Internetverbotes auswirkt. Denn die Frage nach einer solchen Wirkung ist ihrerseits ebenfalls verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Art, und damit eine solche höherrangigen Rechts, so dass sich bereits aus der Normenhierarchie ergibt, dass einfaches Recht sie nicht bestimmen kann.
In unionsrechtlicher Hinsicht ist es sogar umgekehrt selbstverständlich, dass sich eine Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt auf die Wirksamkeit einer so massiven Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wie sie das Internetverbot darstellt, auswirken kann und diese nicht unbeeinträchtigt lässt. Dies liegt allein deshalb schon nahe, weil dieselben Gründe, die die Eignung des Monopols entfallen lassen, auch die Eignung des Internetverbots in Frage stellen. Dementsprechend hatte die EU-Kommission in ihrem Mahnschreiben vom 31.01.2008 die fehlende Kohärenz des Internetverbots u.a. mit der Lockerung der Regelungen zum gewerblichen Automatenspiel und der Eröffnung neuer (stationärer) Spielbanken begründet.
Andererseits kann das Internetverbot auch nicht einfach völlig losgelöst von dem Sportwettenmonopol betrachtet werden, als dessen Voraussetzung es gerade eingerichtet wurde. (so Dr. Ronald Reichert, Fachanwalt für Verwaltungsrecht) weiterlesen
EuGH:
Ein Konzessionssystem ist grundsätzlich zulässig, dieses muß jedoch der Geeignetheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH entsprechen.
Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnrn. 59 und 60, und Stoß u. a., Randnrn. 77 und 78). weiterlesen
In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil Stoß u. a., Randnr. 71). weiterlesen
Die Beschränkungen müssen außerdem mit den unionsrechtlichen Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, insbesondere müssen sie gewährleisten können, dass die mit der Schaffung einer Monopolregelung verfolgten Ziele erreicht werden, und dürfen nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen. weiterlesen
Eine Verbotsverfügung ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn diese über das hinausgeht, was zur Bekämpfung einer möglichen Spielsucht erforderlich ist.
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 74, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 62, und Kommission/Spanien, Randnr. 39). weiterlesen
Vor allem müssten die nationalen Regelungen in "kohärenter und systematischer Weise" das Ziel der beschränkenden Regelung (also vor allem den Verbraucherschutz) verfolgen. weiterlesen
Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols sei nicht gerechtfertigt, da die derzeitige Ausgestaltung nicht verhältnismäßig sei. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VG Hamburg entsprechend den Vorgaben des EuGH nicht nur der Sektor der Sportwetten, sondern der gesamte Glücksspielbereich zu berücksichtigen (S. 20). Hier sei keine kohärente und systematische Einschränkung festzustellen. weiterlesen
Betrachtet man den Auftritt der Lotteriegesellschaften inklusive der Werbe- und Marketingmaßnahmen zum heutigen Zeitpunkt, 20 so wird man auch jetzt zu der Schlussfolgerung kommen müssen, dass weiterhin bzw. erneut eine verfassungs- und gemeinschaftswidrige Rechtslage besteht. 21 weiterlesen