Europäische Kommission
Brüssel, 23. Oktober 2012
Kommission legt Aktionsplan zum Online-Glücksspiel vor
Das
Online-Glücksspiel ist eine der am schnellsten wachsenden
Dienstleistungstätigkeiten in der EU mit jährlichen Wachstumsraten von
knapp 15 % und jährlichen Einnahmen von schätzungsweise 13 Mrd. EUR im
Jahr 2015. Es entwickelt sich parallel zu den
raschen Fortschritten in der Online-Technologie. Die
Online-Glücksspieldienste decken ein breites Spektrum an Glücksspielen
ab, von Sportwetten über Poker und Kasinospiele bis hin zu Lotterien,
und 6,8 Mio. Verbraucher nehmen an einer oder mehreren Arten von
Online-Glücksspielen teil. Allerdings gibt es auch Tausende
unregulierter Glücksspiel-Websites, oft von außerhalb der EU, zu denen
die Verbraucher Zugang haben und die erhebliche Risiken, beispielsweise
in Bezug auf Betrug und Geldwäsche, bergen.
Das
Online-Glücksspiel in der EU ist geprägt durch unterschiedliche
nationale Vorschriften. Ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Einhaltung
der EU-Vorschriften können die Mitgliedstaaten nämlich aus Gründen des
Schutzes von Zielen des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit
Glücksspielen die Erbringung aller oder bestimmter Arten von
Online-Glücksspieldienstleistungen einschränken oder begrenzen. Eine
wachsende Zahl von Mitgliedstaaten überarbeitet derzeit ihre nationalen
Vorschriften und Verfahren, um sich den anstehenden Herausforderungen zu
stellen. Die größten regulatorischen, gesellschaftlichen und
technischen Probleme können die Mitgliedstaaten jedoch nicht alleine
lösen. Dies gilt insbesondere wegen der grenzübergreifenden Dimension
des Online-Glücksspiels.
Heute stellt
die Kommission einen Aktionsplan sowie eine Reihe von für die kommenden
zwei Jahren geplanten Initiativen vor, durch die die Regulierung des
Online-Glücksspiels klargestellt und die Mitgliedstaaten zur
Zusammenarbeit angeregt werden sollen.
Dazu der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Michel Barnier: "Die
Verbraucher oder besser gesagt alle Bürgerinnen und Bürger müssen
angemessen geschützt und Geldwäsche und Betrug verhindert werden, und im
Sport müssen Spielabsprachen in Zusammenhang mit Sportwetten vermieden
werden. Außerdem müssen die nationalen Vorschriften mit dem EU-Recht
konform sein. Das sind die Ziele des heute verabschiedeten
Aktionsplans."
Die wichtigsten Punkte der Mitteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Kommission schlägt keine EU-weit
geltende Rechtsvorschrift zum Online-Glücksspiel vor, sondern eine Reihe
umfassender Maßnahmen und gemeinsamer Schutzprinzipien.
Es steht den
Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik zum
Online-Glücksspiel festzulegen, doch bildet die Vereinbarkeit der
nationalen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) eine Voraussetzung für eine erfolgreiche
EU-Politik zum Online-Glücksspiel. Die Kommission wird eine
Expertengruppe einsetzen, um den Erfahrungsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten über die Regulierung zu erleichtern. Dies wird zur
Entwicklung eines gut regulierten, sichereren Online-Glücksspielsektors
in der EU beitragen, wodurch wiederum verhindert wird, dass Verbraucher
auf nicht regulierte Websites gelangen.
Kinder und andere gefährdete Gruppen
bedürfen eines besonderen Schutzes, da 75 % der EU-Bürger unter
17 Jahren das Internet nutzen. Die Kommission unterstützt daher die
Entwicklung besserer Instrumente für eine wirksame Alterskontrolle und
von Filtern für Online-Inhalte. Außerdem drängt sie auf eine
verantwortungsvollere Werbung und ein verstärktes Bewusstsein der Eltern
für die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren.
Neben dem Schutz Minderjähriger vor
Glücksspielen besteht auch eine Verantwortung gegenüber denjenigen
Bürgern und Familien, die bereits unter den Folgen der Spielsucht
(0,5-3 % der Bevölkerung) oder anderer Störungen in Zusammenhang mit
Glücksspielen zu leiden hatten. Dafür werden wirksame Behandlungs- und
Präventionsverfahren benötigt und ist ein besseres Verständnis der
eigentlichen Ursachen erforderlich.
Ein weiteres zentrales Ziel ist die
Prävention und Abschreckung von Betrug und Geldwäsche im Zusammenhang
mit dem Online-Glücksspiel. Aufgrund des grenzübergreifenden Charakters
können die einzelnen Mitgliedstaaten Betrugsbekämpfungsmechanismen nicht
wirksam anwenden. Um das Problem von allen Seiten zu bekämpfen,
brauchen wir einen Ansatz, bei dem EU, Mitgliedstaaten und Branche an
einem Strang ziehen
Ein hohes Maß an Zusammenarbeit ist
erforderlich, um vor allem die Integrität des Sports zu erhalten.
Spielmanipulationen im Zusammenhang mit Sportwetten widersprechen der
Grundidee von Fairplay und sportlichem Wettbewerb. Zu ihrer Bekämpfung
wird die Kommission einen rascheren Informationsaustausch, Mechanismen
für Hinweisgeber (whistle-blowing) und insgesamt die Zusammenarbeit
zwischen Interessenvertretern, Betreibern und Regulierungsbehörden auf
nationaler und internationaler Ebene fördern, um die Integrität des
Sports zu wahren und die Aufklärung und Sensibilisierung der Sportler zu
verbessern.
Konkret wird die Kommission drei an die
Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen zu folgenden Themen annehmen: i)
gemeinsamer Verbraucherschutz, ii) verantwortungsvolle
Glücksspielwerbung und iii) Prävention und Bekämpfung von
Spielabsprachen in Zusammenhang mit Wetten.
Weitere Maßnahmen sehen unter anderem die
Förderung des Benchmarking und der Prüfung von Werkzeugen der
elterlichen Kontrolle, die Ausweitung des Geltungsbereichs der
Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Förderung der
internationalen Zusammenarbeit zur Prävention von Spielabsprachen vor.
Die Mitgliedstaaten werden ferner
dringend aufgefordert, Erhebungen über Glücksspielstörungen
durchzuführen und einschlägige Daten zu erfassen, die Weiterbildung von
Richtern hinsichtlich Betrug und Geldwäsche in Verbindung mit
Glücksspielen zu fördern und nationale Kontaktstellen für die
Zusammenführung aller an der Bekämpfung von Spielabsprachen beteiligten
Akteure einzurichten.
Hintergrund und nächste Schritte
Die heutige Mitteilung ist eine Folgemaßnahme der Konsultation zum Grünbuch, die im vergangenen Jahr durchgeführt wurde (siehe IP/11/358).
Eine erste
Sitzung der Expertengruppe zusammen mit den Mitgliedstaaten ist für
Dezember 2012 geplant und 2013 wird die Kommission eine Konferenz der
Beteiligten ausrichten.
Die Kommission wird die Durchführung des
Aktionsplans und die in der gesamten EU erzielten Fortschritte zwei
Jahre nach der Annahme dieser Mitteilung bewerten.
Ab dem heutigen Tag wird die Kommission
Informationsersuchen an die Mitgliedstaaten richten, gegen die seit 2008
Vertragsverletzungsverfahren anhängig sind, um sich einen
vollständigen, genauen und aktuellen Überblick über die jüngsten
Entwicklungen bei den nationalen Rechtsvorschriften zu verschaffen. Auch
die Mitgliedstaaten, gegen die Beschwerden registriert wurden, werden
um Informationen ersucht. Die Kommission geht davon aus, dass dank der
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten die Probleme bei der Vereinbarkeit
nationaler Maßnahmen mit dem bestehenden EU-Recht fristgerecht und
zufriedenstellend gelöst werden.
Siehe auch MEMO/12/798
Weitere Informationen
Die Mitteilung und das Arbeitsdokument
der Kommissionsdienststellen sowie die Zusammenfassung der Antworten im
Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch sind auf der Website
der Kommission abrufbar unter:
Quelle
Anwendung des Rechts der Europäischen Union
Verstöße
Jeder Mitgliedstaat ist für die Durchführung (fristgerechte Umsetzung, Konformität und ordnungsgemäße Anwendung) des Unionsrechts im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung verantwortlich. Gemäß den Verträgen wacht die Europäische Kommission über die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat das Unionsrecht nicht einhält, hat die Kommission (im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens) Befugnisse, die in Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 141 EAG-Vertrag vorgesehen sind, um Verstöße abstellen zu lassen. Gegebenenfalls ruft sie den Gerichtshof an.
Das Verfahren umfasst mehrere förmliche Phasen, denen eine Prüfungsphase vorausgehen kann. Dies gilt insbesondere für Vertragsverletzungsverfahren, die aufgrund von Beschwerden eingeleitet werden.
Erste Etappe des vorgerichtlichen Verfahrens ist ein Fristsetzungsschreiben, mit dem die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen.
Ihren Standpunkt zu dem Verstoß bringt die Europäische Kommission in der sogenannten „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ zum Ausdruck, in der der Gegenstand einer möglichen Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof dargelegt wird und in der der Mitgliedstaat aufgefordert wird, den Verstoß innnerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss schlüssig und detailliert dargelegt werden, aus welchen Gründen die Europäische Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der betreffende Staat einer Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag ergibt, nicht nachgekommen ist.
Mit der Anrufung des Gerichtshofs wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügt die Europäische Kommission über einen Ermessensspielraum, was die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens und die Einreichung der Vertragsverletzungsklage angeht (auch noch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofs). Quelle
Anwendung des Rechts der Europäischen Union
Verstöße
Jeder Mitgliedstaat ist für die Durchführung (fristgerechte Umsetzung, Konformität und ordnungsgemäße Anwendung) des Unionsrechts im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung verantwortlich. Gemäß den Verträgen wacht die Europäische Kommission über die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat das Unionsrecht nicht einhält, hat die Kommission (im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens) Befugnisse, die in Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 141 EAG-Vertrag vorgesehen sind, um Verstöße abstellen zu lassen. Gegebenenfalls ruft sie den Gerichtshof an.
Ein Mitgliedstaat begeht einen Verstoß, wenn er die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Verstoß kann somit in einer Handlung oder einer Unterlassung bestehen. Als Staat einzustehen hat der Mitgliedstaat, der gegen das Unionsrecht verstößt, ungeachtet der staatlichen Stelle, die für die Nichterfüllung verantwortlich ist.Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens leitet die Europäische Kommission als erstes ein Verwaltungsverfahren ein („Verstoßverfahren“). Mit dem Verwaltungsverfahren wird bezweckt, dass der betreffende Mitgliedstaat den Anforderungen des Unionsrechts freiwillig nachkommt.
Das Verfahren umfasst mehrere förmliche Phasen, denen eine Prüfungsphase vorausgehen kann. Dies gilt insbesondere für Vertragsverletzungsverfahren, die aufgrund von Beschwerden eingeleitet werden.
Erste Etappe des vorgerichtlichen Verfahrens ist ein Fristsetzungsschreiben, mit dem die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen.
Ihren Standpunkt zu dem Verstoß bringt die Europäische Kommission in der sogenannten „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ zum Ausdruck, in der der Gegenstand einer möglichen Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof dargelegt wird und in der der Mitgliedstaat aufgefordert wird, den Verstoß innnerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss schlüssig und detailliert dargelegt werden, aus welchen Gründen die Europäische Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der betreffende Staat einer Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag ergibt, nicht nachgekommen ist.
Mit der Anrufung des Gerichtshofs wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügt die Europäische Kommission über einen Ermessensspielraum, was die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens und die Einreichung der Vertragsverletzungsklage angeht (auch noch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofs). Quelle