Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Reggio Calabria (Italien), eingereicht am 15. Mai 2015 – Strafverfahren gegen Domenico Politano
(Rechtssache C-225/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Reggio Calabria
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Domenico Politano
Vorlagefragen
Sind Art. 49 AEUV und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegenstehen, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen, die den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erbracht haben, vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, weil dieses hierzu kein anderes Kriterium als zwei von verschiedenen Banken ausgestellte Bescheinigungen vorsieht?
Ist Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegensteht, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, die die Bedingung betreffend die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erfüllen, weil keine alternativen Belege und Optionen wie in der unionsrechtlichen Regelung vorgesehen sind?
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1 Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
Quelle
update
EuGH (Rs. C-225_15) Domenico Politano v 080916 zur Gleichbehandlung, Effektivität und zum Vergabeverfahren
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Art. 47, ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über die Erteilung von Konzessionen im Glücksspielbereich wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in ihren Anwendungsbereich fällt.
2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Bestimmung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Quelle
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
8. September 2016(*)
8. September 2016(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Glücksspiel – Beschränkungen – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Verhältnismäßigkeit – Öffentliche Aufträge – Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit – Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Vorlage von Bescheinigungen über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von zwei verschiedenen Kreditinstituten – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 47 – Anwendbarkeit“
In der Rechtssache C‑225/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Reggio Calabria (Amtsgericht Reggio Calabria, Italien) mit Entscheidung vom 28. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2015, in dem Strafverfahren gegen
Domenico Politanò
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin), des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von D. Politanò, vertreten durch D. Neto und D. Agnello, avvocati,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato,
– der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte, im Beistand von P. Vlaemminck, R. Verbeke und B. Van Vooren, advocaten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti, H. Tserepa-Lacombe und A. Tokár als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 2016
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sowie von Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Politanò wegen Verstoßes gegen italienische Rechtsvorschriften über die Annahme von Wetten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 1 Abs. 2 Buchst a und d sowie Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 bestimmten:
„(2) a) ‚Öffentliche Aufträge‘ sind zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie.
…
d) ‚Öffentliche Dienstleistungsaufträge‘ sind öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II, die keine öffentlichen Bau- oder Lieferaufträge sind.
…
(4) ‚Dienstleistungskonzessionen‘ sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“
4 Art. 17 („Dienstleistungskonzessionen“) dieser Richtlinie sah vor:
„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 gilt diese Richtlinie nicht für Dienstleistungskonzessionen gemäß Artikel 1 Absatz 4.“
5 Art. 47 („Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“) der Richtlinie lautete:
„(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:
a) entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
c) eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
(2) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.
(3) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind.
(5) Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.“
6 Die Richtlinie 2004/18 wurde durch die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. 2014, L 94, S. 65) aufgehoben.
Italienisches Recht
7 Art. 10 Abs. 9 octies und 9 novies des Decreto-legge n. 16 – Disposizioni urgenti in materia di semplificazioni tributarie, di efficientamento e potenziamento delle procedure di accertamento (Decreto-legge Nr. 16 mit Eilbestimmungen zur Steuervereinfachung, zur Effizienzsteigerung und Verstärkung der Kontrollverfahren) vom 2. März 2012 (GURI Nr. 52 vom 2. März 2012, S. 1), mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 44 vom 26. April 2012 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 99 vom 28. April 2012, im Folgenden: Decreto-legge von 2012), sehen vor:
„9 octies Im Rahmen einer Neuordnung der Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Glücksspiels, einschließlich jener auf dem Gebiet der Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse, sollen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes diese Neuordnung durch eine erste Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen für die Annahme dieser Wetten ablaufen, erleichtern, wobei der Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften über die Auswahl der Personen, die im Auftrag des Staates Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse annehmen, an die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C‑72/10 und C‑77/10 aufgestellten Grundsätze Rechnung zu tragen ist. Daher führt die Autonome Staatsmonopolverwaltung angesichts des nahen Ablaufs einer Reihe von Konzessionen für die Annahme dieser Wetten sofort und jedenfalls bis zum 31. Juli 2012 eine Ausschreibung zur Auswahl von Betreibern durch, die solche Wetten unter Berücksichtigung wenigstens der folgenden Voraussetzungen annehmen:
a) Möglichkeit zur Teilnahme für Betreiber, die bereits die Tätigkeit der Annahme von Glücksspielen in einem der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sie ihren gesetzlichen und wirtschaftlichen Sitz haben, auf Grundlage einer gültigen und wirksamen, nach dem Recht dieses Staates erteilten Genehmigung ausüben und die auch die von der Autonomen Staatsmonopolverwaltung vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf die Unbedenklichkeit und die Zuverlässigkeit sowie die wirtschaftlich-finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 220 vom 13. Dezember 2010 und des Decreto-legge Nr. 98 vom 6. Juli 2011, umgewandelt und geändert durch das Gesetz Nr. 111 vom 15. Juli 2011;
b) Erteilung einer Höchstzahl von 2 000 Konzessionen, die zum 30. Juni 2016 ablaufen, für die Annahme, ausschließlich in einem physischen Netzwerk, von Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse bei Annahmestellen, die die Vermarktung öffentlicher Glücksspielerzeugnisse als ausschließliche Tätigkeit betreiben, ohne Beschränkung durch Mindestabstände zwischen ihnen oder zu anderen auf dem Gebiet der gleichen Wetten bereits tätigen Annahmestellen;
c) als Preisbestandteil wird ein Auftragspreis von 11 000 Euro pro Niederlassung festgesetzt;
d) Abschluss eines Konzessionsvertrags, dessen Inhalt mit allen anderen Grundsätzen, die aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 folgen, und mit den nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Glücksspiels vereinbar ist;
e) Möglichkeit zum Betrieb der Niederlassungen in jedem Ort oder in jeder Provinz, ohne zahlenmäßige Begrenzung auf geografischer Grundlage und ohne Vorzugsbedingungen für zur Annahme gleicher Wetten bereits zugelassene Konzessionäre oder solche Bedingungen, die sich als wie auch immer für diese günstig erweisen können;
f) Kautionsleistung im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 24 des Decreto-legge Nr. 98 vom 6. Juli 2011, umgewandelt und geändert durch das Gesetz Nr. 111 vom 15. Juli 2011.
9 novies Die Konzessionäre, die die in Abs. 9 octies genannten Wetten annehmen und deren Konzessionen zum 30. Juni 2012 ablaufen, üben diese Tätigkeit bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge über die nach dem vorgenannten Absatz vergebenen Konzessionen aus. Art. 24 Abs. 37 und 38 des Decreto-legge Nr. 98 vom 6. Juli 2011, umgewandelt und geändert durch das Gesetz Nr. 111 vom 15. Juli 2011, Art. 1 Abs. 287 Buchst. e des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004 und Art. 38 Abs. 4 Buchst. e des Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt und geändert durch das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006, sind aufgehoben.“
8 Nach den Bestimmungen des Decreto-legge von 2012 führten die italienischen Behörden im Lauf des Jahres 2012 Vergabeverfahren durch. Art. 3.2 der Verwaltungsvorschriften zur Erteilung von Konzessionen und Unterzeichnung von Verträgen, die der entsprechenden Vergabebekanntmachung (im Folgenden: Monti-Vergabebekanntmachung) beigefügt waren, verpflichtete Bieter, die seit weniger als zwei Jahren tätig waren und deren Gesamteinnahmen aus der Tätigkeit als Glücksspielanbieter in den letzten beiden Geschäftsjahren unter 2 Mio. Euro lagen, zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten vorzulegen.
9 Die Richtlinie 2004/18 wurde durch das Decreto legislativo n. 163 – Codice dei contratti pubblici relativi a lavori, servizi e forniture in attuazione delle direttive 2004/17/CE e 2004/18/CE (Decreto legislativo Nr. 163 zur Schaffung eines Gesetzbuchs über öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge in Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) vom 12. April 2006 (Supplemento Ordinario zur GURI Nr. 100 vom 2. Mai 2006) in die italienische Rechtsordnung umgesetzt.
10 Nach Art. 41 dieses Decreto legislativo bestimmt der Auftraggeber, wie die für die Ausführung des Auftrags erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist. Art. 41 sieht jedoch auch vor, dass ein Bewerber, der aus berechtigten Gründen nicht in der Lage ist, die erforderlichen Bankbescheinigungen oder Buchungsunterlagen beizubringen, seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs nachweisen kann.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 Am 6. Februar 2015 stellte die Ordnungsbehörde der Questura di Reggio Calabria (Quästur Reggio Calabria, Italien) bei einer Kontrolle in den Geschäftsräumen der „Betuniq“ in Polistena (Italien), die von Herrn Politanò betrieben und zur UniqGroup Ltd, einer Gesellschaft maltesischen Rechts, gehört, fest, dass dort Wetten angenommen wurden, ohne dass dafür eine Konzession erteilt worden wäre.
12 Der Giudice per le indagini preliminari del Tribunale di Palmi (Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Palmi, Italien) veranlasste daher mit Beschluss vom 13. Februar 2015 die Beschlagnahme der für die Wettannahme genutzten Gegenstände.
13 Daraufhin legte Herr Politanò unter Berufung auf die Unvereinbarkeit einiger Bestimmungen der Monti-Vergabebekanntmachung mit den Art. 49 und 56 AEUV beim vorlegenden Gericht einen Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss ein.
14 Er macht geltend, dass sein Verhalten nicht strafbar sei, weil die Annahme von Wetten auf Sportereignisse für Rechnung des maltesischen Unternehmens UniqGroup als zulässig anzusehen sei, da das innerstaatliche Recht gegen die Art. 49 und 56 AEUV verstoße.
15 UniqGroup sei von dem 2012 eingeleiteten Vergabeverfahren mit der Begründung ausgeschlossen worden, weil sie nicht – wie nach Art. 3.2 der Verwaltungsvorschriften im Anhang der Monti-Vergabebekanntmachung erforderlich – zwei von verschiedenen Kreditinstituten ausgestellte Bescheinigungen über ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit beigebracht habe.
16 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass bei einem Vergabeverfahren wie dem des Ausgangsverfahrens, an dem sich Glücksspielanbieter aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligen können, notwendigerweise Art. 47 der Richtlinie 2004/18 zu berücksichtigen sei, der die Möglichkeit der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit anhand „jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs“ vorsehe.
17 Die Festlegung strenger Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren durch die italienischen Behörden hätte mit dem Grundsatz, möglichst viele Bewerber zum Vergabeverfahren zuzulassen, in Einklang gebracht werden müssen, da jeder Bewerber die Möglichkeit haben müsse, seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, indem er einen anderen geeigneten Beleg als den vom öffentlichen Auftraggeber verlangten vorlege.
18 Daraus folge, dass die Behörden verpflichtet gewesen wären, ausdrücklich die Kriterien anzugeben, die sie als geeignet und zweckdienlich erachteten, um die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, damit die Bewerber auf jeden Fall die entsprechenden Belege beibringen könnten.
19 Im vorliegenden Fall hätten die Verwaltungsvorschriften im Anhang der Monti-Vergabebekanntmachung es UniqGroup nicht ermöglicht, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit auf andere Art und Weise als durch Vorlage der dort angegebenen Unterlagen nachzuweisen.
20 Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Reggio Calabria (Amtsgericht Reggio Calabria, Italien) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 49 AEUV und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9 octies des Decreto-legge von 2012 geregelte) Vergabeverfahren mit Klauseln über den Ausschluss vom Verfahren wegen Nichterfüllung der Voraussetzung der fehlenden wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einführt, entgegenstehen, weil insoweit kein anderes Kriterium als zwei von verschiedenen Banken ausgestellte Bescheinigungen vorgesehen ist?
2. Ist Art. 47 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9 octies des Decreto-legge von 2012 geregelte) Vergabeverfahren mit Klauseln über den Ausschluss vom Verfahren wegen Nichterfüllung der Voraussetzung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einführt, entgegensteht, weil keine alternativen Belege und Optionen wie in der unionsrechtlichen Regelung vorgesehen sind?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
21 Die italienische Regierung und – allerdings nur hinsichtlich der zweiten Frage – die Europäische Kommission vertreten die Ansicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen sei, da der Sachverhalt in der Vorlageentscheidung nicht hinreichend dargelegt sei, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort zu ermöglichen.
22 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C‑463/13, EU:C:2015:25, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert. Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C‑463/13, EU:C:2015:25, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Der Gerichtshof hat ferner bereits festgestellt, dass die in den Rn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Anforderungen leichter zu erfüllen sind, wenn sich das Vorabentscheidungsersuchen in einen bereits weitgehend bekannten Kontext einfügt (vgl. u. a. Beschluss vom 17. Juli 2014, 3D I, C‑107/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2117, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich zum einen, dass der rechtliche und tatsächliche Rahmen des Ausgangsverfahrens hinreichend klar und genau dargelegt ist, und zum anderen, dass die enthaltenen Angaben es ermöglichen, die Reichweite der Vorlagefragen zu bestimmen, wie dies im Übrigen durch die schriftlichen Erklärungen verschiedener Mitgliedstaaten und der Kommission belegt wird.
26 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.
Zur zweiten Frage
27 Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 47 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen.
28 Zunächst ist zu prüfen, ob die Richtlinie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.
29 Die Richtlinie 2014/18 betrifft Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und nicht Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, da Letztere nach Art. 17 der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind. Durch diese Bestimmung werden nämlich Dienstleistungskonzessionen, die in Art. 1 Abs. 4 als Verträge definiert sind, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, ausdrücklich ausgeschlossen.
30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aus dem Vergleich der Definitionen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der Dienstleistungskonzession in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d bzw. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 hervor, dass der Unterschied zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer Dienstleistungskonzession in der Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen liegt. Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die, wenn sie auch nicht die einzige Gegenleistung darstellt, vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, C‑274/09, EU:C:2011:130, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Auch wenn die Art der Vergütung somit eines der ausschlaggebenden Kriterien für die Einordnung als Dienstleistungskonzession darstellt, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung darüber hinaus, dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt und dass die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer darauf hinweist, dass es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, C‑274/09, EU:C:2011:130, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erhält der Erbringer der Dienstleistungen im Ausgangsverfahren zum einen keine Vergütung vom öffentlichen Auftraggeber und trägt zum anderen das gesamte mit der Annahme und Weiterleitung von Wetten verbundene Risiko.
33 Daraus folgt, dass eine Konzession für die Veranstaltung von Wetten wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst a und d der Richtlinie 2004/18 eingestuft werden kann.
34 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2004/18, insbesondere Art. 47, dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung über die Erteilung von Konzessionen im Glücksspielbereich wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in ihren Anwendungsbereich fällt.
Zur ersten Frage
35 Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in der ersten Frage zwar auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität Bezug nimmt, die Vorlageentscheidung allerdings keinerlei Angaben zu den Gründen enthält, die es dazu veranlasst haben, sich im Ausgangsverfahren mit der Auslegung dieser Grundsätze zu befassen, und auch keine Angaben zu der Verbindung zwischen diesen Grundsätzen und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften.
36 Demnach ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen.
37 Zunächst sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen als Beschränkungen der Niederlassungs- und/oder der Dienstleistungsfreiheit zu verstehen, die die Ausübung der durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C‑463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Eine mitgliedstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vom Erhalt einer Konzession abhängig macht und die Bieter in diesem Zusammenhang verpflichtet, Bescheinigungen von zwei verschiedenen Kreditinstituten vorzulegen, kann die Wirtschaftsteilnehmer davon abhalten, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, und kann daher eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV darstellen.
39 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung dieses Bereichs durch die Union verfügen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C‑463/13, EU:C:2015:25, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Es steht den Mitgliedstaaten daher frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die von ihnen vorgesehenen Beschränkungen müssen jedoch den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen – insbesondere an ihre Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses und ihre Verhältnismäßigkeit – genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, EU:C:2009:519, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Zu prüfen ist somit, ob eine Beschränkung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C‑156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Im vorliegenden Fall macht die italienische Regierung geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende beschränkende Bestimmung im Rahmen des Ziels, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, durch das Interesse an der Kontinuität der rechtmäßigen Tätigkeit der Wettannahme, durch die der Entwicklung einer rechtswidrigen Paralleltätigkeit Einhalt geboten werden solle, und durch das Interesse, die Verbraucher zu schützen, gerechtfertigt sei. Es sei daher unerlässlich, dass die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Konzessionäre es diesen ermögliche, ihre Tätigkeit dauerhaft auf dem Markt auszuüben.
43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der geeignet ist, eine Beschränkung von Grundfreiheiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C‑375/14, EU:C:2016:60, Rn. 34 und 35). Der Gerichtshof hat zudem bereits festgestellt, dass das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, die sich aus einer restriktiven Regelung ergebenden Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Biasci u. a., C‑660/11 und C‑8/12, EU:C:2013:550, Rn. 23, und Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C‑375/14, EU:C:2016:60, Rn. 32).
44 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die fragliche nationale Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX, C‑176/11, EU:C:2012:454, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Bezüglich der Frage, ob diese Beschränkung zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist, ist festzustellen, dass die Bescheinigungen von zwei verschiedenen Kreditinstituten, wie sie nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmung erforderlich sind, geeignet sind, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeit der Annahme von Wetten zu belegen.
46 Mit der Verpflichtung, Bescheinigungen von zwei Kreditinstituten vorzulegen, lässt sich nämlich offensichtlich sicherstellen, dass der Wirtschaftsteilnehmer über eine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, die ihm ermöglicht, die Verpflichtungen zu erfüllen, die er gegenüber Gewinnern haben könnte. Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Erfordernis, über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe zu verfügen, sich als nützlich erweisen könnte, um diese wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C‑347/09, EU:C:2011:582, Rn. 77).
47 Ferner ist zu prüfen, ob die Verpflichtung, Bescheinigungen von zwei verschiedenen Kreditinstituten vorzulegen, angesichts des weiten Ermessens, über das die nationalen Behörden im nicht harmonisierten Bereich der Glücksspiele bei der Festlegung der sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergebenden Anforderungen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C‑156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, wobei diese Beurteilung im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau vorzunehmen ist (vgl. Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C‑347/09, EU:C:2011:582, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Generalanwalt in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – die den Bietern, die seit weniger als zwei Jahren tätig sind und deren Gesamteinnahmen aus der Tätigkeit als Glücksspielanbieter in den letzten beiden Geschäftsjahren unter 2 Mio. Euro lagen, auferlegte Verpflichtung, Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten vorzulegen, in Anbetracht der besonderen Natur der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Glücksspielsektor nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgeht.
49 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung der neuen Konzessionen unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C‑156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Bestimmung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Kosten
51 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Art. 47, ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über die Erteilung von Konzessionen im Glücksspielbereich wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in ihren Anwendungsbereich fällt.
2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Bestimmung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Unterschriften
Quelle
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NILS WAHL
vom 16. Juni 2016(1)
Rechtssache C‑225/15
Domenico Politanò
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Reggio Calabria
[Amtsgericht Reggio Calabria, Italien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Glücksspiel – Beschränkungen – Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit – Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Vorlage von Bescheinigungen über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch zwei Kreditinstitute – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Verhältnismäßigkeit – Anwendbarkeit von Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG“
NILS WAHL
vom 16. Juni 2016(1)
Rechtssache C‑225/15
Domenico Politanò
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Reggio Calabria
[Amtsgericht Reggio Calabria, Italien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Glücksspiel – Beschränkungen – Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit – Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Vorlage von Bescheinigungen über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch zwei Kreditinstitute – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Verhältnismäßigkeit – Anwendbarkeit von Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG“
1. Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 49 AEUV, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sowie des Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG(2). Es knüpft an die zahlreichen Vorlagen zur Vorabentscheidung an, mit denen der Gerichtshof befasst wurde, um verschiedene Aspekte des italienischen Rechts im Bereich des Glücksspiels(3) – insbesondere die bei der im Jahr 2012 durchgeführten Ausschreibung (im Folgenden: Monti-Vergabebekanntmachung) für die Konzessionsbewerber geltenden Bedingungen(4) – zu untersuchen, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen die Urteile vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C‑463/13, EU:C:2015:25), und vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60), ergangen sind.
2. Entsprechend einer mittlerweile gut bekannten Streitkonstellation ergeht das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Herrn Domenico Politanò, wegen Verstoßes gegen die italienischen Vorschriften über die Annahme von Sportwetten oder Wetten auf andere Ereignisse. Herr Politanò, dem erstens vorgeworfen wird, nicht über die nach dem nationalen Recht notwendige Genehmigung für die Annahme und Weiterleitung von Wetten zu verfügen, und zweitens mit keinem Wirtschaftsteilnehmer verbunden zu sein, der Inhaber einer Konzession ist, macht im Wesentlichen geltend, die Verpflichtungen, die sich aus den Verwaltungsvorschriften im Anhang zur Monti-Vergabebekanntmachung für die Gesellschaft, die sich um eine Konzession bewerbe und mit der er verbunden sei, ergäben, gegen bestimmte Vorschriften und Grundsätze des Unionsrechts verstießen.
3. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die zu berücksichtigenden Kriterien sowie die Verpflichtungen der nationalen Gerichte bei der Ausarbeitung eines Vorabentscheidungsersuchens – und insbesondere bei der Darstellung des Sachverhalts und des einschlägigen rechtlichen Rahmens – zu präzisieren, die den Gerichtshof in die Lage versetzen, ihnen eine sachdienliche Antwort zu geben. Die Rechtssache bietet dem Gerichtshof ebenfalls die Gelegenheit, den Gegenstand der hier anstehenden Debatte neu auszurichten und darauf hinzuweisen, dass ihm keine Stellungnahme zu Fragen abverlangt werden darf, die ihren Ursprung vor allem in dem Versuch einiger Wirtschaftsteilnehmer haben, bestimmten strafrechtlichen Sanktionen zu entgehen, und nicht in dem Bestreben, die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
4. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2004/18 lautet:
„a) ‚Öffentliche Aufträge‘ sind zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie.
…
d) ‚Öffentliche Dienstleistungsaufträge‘ sind öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II, die keine öffentlichen Bau- oder Lieferaufträge sind.“
5. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 bestimmt:
„‚Dienstleistungskonzessionen‘ sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“
6. Art. 17 („Dienstleistungskonzessionen“) dieser Richtlinie sieht vor:
„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 gilt diese Richtlinie nicht für Dienstleistungskonzessionen gemäß Artikel 1 Absatz 4.“
7. Art. 47 („Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“) der Richtlinie lautet:
„(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:
a) entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls die Veröffentlichung von Bilanzen in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
c) eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
(2) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.
(3) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind.
(5) Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.“
B – Italienisches Recht
8. Der einschlägige nationale Rechtsrahmen ist dem Gerichtshof, der – wie ich zu Beginn dieser Schlussanträge erwähnt habe – bereits mehrfach die Gelegenheit hatte, über die Vereinbarkeit italienischer Rechtsvorschriften über die Annahme von Wetten mit dem Unionsrecht zu entscheiden, mittlerweile gut bekannt.
9. Die italienische Regelung sieht im Wesentlichen vor, dass die Teilnahme an der Veranstaltung von Glücksspielen, einschließlich der Annahme von Wetten, den Erhalt einer Konzession und einer polizeilichen Genehmigung voraussetzt.
10. Gemäß Art. 88 des Königlichen Dekrets Nr. 773 vom 18. Juni 1931 zur Annahme des einheitlichen Textes der Gesetze auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit(5) in der Fassung des Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000(6) hängt die Erteilung der polizeilichen Genehmigung vom Erhalt einer Konzession durch die Agenzia delle Dogane e dei Monopoli di Stato (Agentur für Zölle und staatliche Monopole, im Folgenden: ADM) ab. Diese polizeiliche Genehmigung ermächtigt ihre Inhaber zur Annahme von Wetten in einem bestimmten geografischen Gebiet. Das Fehlen der Konzession steht daher der Erteilung der polizeilichen Genehmigung entgegen. Die Annahme von Wetten ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung ist strafbar.
11. 1999 vergaben die italienischen Behörden durch öffentliche Ausschreibung 1 000 Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten. Parallel dazu wurden 671 neue Konzessionen für die Veranstaltung von Wetten auf Pferderennen ebenfalls durch öffentliche Ausschreibung vergeben und 329 bestehende Konzessionen automatisch verlängert. Gemäß den damals geltenden Vorschriften wurden Veranstalter mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, von der Ausschreibung ausgeschlossen, weil es bei diesen Gesellschaften nicht möglich sei, die einzelnen Anteilseigner stets genau zu ermitteln. Die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG wurde insbesondere im Urteil Placanica u. a. festgestellt(7).
12. Durch das Gesetzesdekret Nr. 223(8) wurde der Glücksspielsektor in Italien reformiert, um ihn mit den Erfordernissen des Unionsrechts in Einklang zu bringen. Dieses Dekret sah die Vergabe von ca. 16 300 neuen Glücksspielkonzessionen vor, die zu den 1999 vergebenen Konzessionen hinzukamen.
13. Insbesondere auf das Urteil Costa und Cifone(9) hin wurde der Glücksspielsektor durch das Gesetzesdekret Nr. 16(10) erneut reformiert.
14. Art. 10 Abs. 9 octies und 9 novies des Gesetzesdekrets von 2012 bestimmt hinsichtlich der Durchführung von Ausschreibungen für die Vergabe von Wettkonzessionen:
„9 octies Im Rahmen einer Neuordnung der Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Glücksspiels, einschließlich jener im Bereich der Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse, sollen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes diese Neuordnung durch eine erste Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen für die Annahme der in Rede stehenden Wetten ablaufen, erleichtern, wobei der Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften über die Auswahl der Personen, die im Auftrag des Staates Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse annehmen, an die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 in den Rechtssachen [Costa und Cifone (C‑72/10 und C‑77/10, EU:C:2012:80)] aufgestellten Grundsätze Rechnung zu tragen ist. Daher führt die [ADM] angesichts des nahen Ablaufs einer Reihe von Konzessionen für die Annahme dieser Wetten sofort und jedenfalls bis zum 31. Juli 2012 eine Ausschreibung zur Auswahl von Betreibern durch, die solche Wetten unter Berücksichtigung wenigstens der folgenden Voraussetzungen annehmen:
a) Möglichkeit zur Teilnahme für die Personen, die bereits die Tätigkeit der Annahme von Glücksspielen in einem der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sie ihren gesetzlichen und wirtschaftlichen Sitz haben, auf Grundlage einer gültigen und wirksamen, nach dem Recht dieses Staates erteilten Genehmigung ausüben und die auch die von der Agentur für staatliche Monopole vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf die Unbedenklichkeit und die Zuverlässigkeit sowie die wirtschaftlich-finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 220[(11)] … und des Gesetzesdekrets Nr. 98 vom 6. Juli 2011, umgewandelt und geändert durch das Gesetz Nr. 111 vom 15. Juli 2011;
b) Erteilung einer Höchstzahl von 2 000 Konzessionen, die zum 30. Juni 2016 ablaufen, für die Annahme, ausschließlich in einem physischen Netzwerk, von Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse bei Annahmestellen, die die Vermarktung öffentlicher Glücksspielerzeugnisse als ausschließliche Tätigkeit betreiben, ohne Beschränkung durch Mindestabstände zwischen ihnen oder zu anderen auf dem Gebiet der gleichen Wetten bereits tätigen Annahmestellen;
c) als Preisbestandteil wird ein Auftragspreis von 11 000 Euro pro Niederlassung festgesetzt;
d) Abschluss eines Konzessionsvertrags, dessen Inhalt mit allen anderen Grundsätzen, die aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 folgen, und mit den nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Glücksspiels vereinbar ist;
e) Möglichkeit zum Betrieb der Niederlassungen in jedem Ort oder in jeder Provinz, ohne Begrenzung der Anzahl in einem bestimmten geografischen Gebiet und ohne Vorzugsbedingungen für zur Annahme gleicher Wetten bereits zugelassene Konzessionäre oder solche Bedingungen, die sich zumindest als für diese günstig erweisen können;
f) Kautionsleistung im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 24 des Gesetzesdekrets Nr. 98 vom 6. Juli 2011, umgewandelt und geändert durch das Gesetz Nr. 111 vom 15. Juli 2011.
9 novies Die Konzessionäre, die die in Abs. 9 octies genannten Wetten annehmen und deren Konzessionen zum 30. Juni 2012 ablaufen, üben diese Tätigkeit bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge über die nach dem vorgenannten Absatz vergebenen Konzessionen aus. Art. 24 Abs. 37 und 38 des Gesetzesdekrets Nr. 98 vom 6. Juli 2011, umgewandelt und geändert durch das Gesetz Nr. 111 vom 15. Juli 2011, Art. 1 Abs. 287 Buchst. e des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004 und Art. 38 Abs. 4 Buchst. e des Gesetzesdekrets Nr. 223 vom 4. Juli 2006 über Sofortmaßnahmen für den wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufschwung und zur Eindämmung und Begrenzung der öffentlichen Ausgaben sowie mit Maßnahmen im Bereich der Steuereinnahmen und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, umgewandelt und geändert durch das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006, sind aufgehoben.“
15. Dieses Dekret wurde durch Vergabeverfahren durchgeführt, welche die ADM im Jahr 2012 einleitete. Art. 3.2 der Verwaltungsvorschriften im Anhang zur Monti-Vergabebekanntmachung sah die Verpflichtung für Bieter, die vor weniger als zwei Jahren ihre Tätigkeit aufgenommen haben und deren Gesamteinnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Glücksspielanbieter in den vergangenen beiden Geschäftsjahren unter 2 Mio. Euro lagen, die Vorlage von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten vor, um ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
16. Die Richtlinie 2004/18 wurde durch das Decreto Legislativo Nr. 163/2006 vom 12. April 2006 (Supplemento Ordinario zur GURI Nr. 100 vom 2. Mai 2006), das die für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften kodifiziert, in die italienische Rechtsordnung umgesetzt.
17. Nach Art. 41 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 werden die Bedingungen zum Nachweis der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Allerdings bestimmt Art. 41, dass ein Bewerber, der aus berechtigten Gründen nicht in der Lage ist, die erforderlichen Bankbescheinigungen oder Buchungsunterlagen beizubringen, seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet erachteten Belegs nachweisen kann.
II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
18. Nach einer von einer Einheit der Verwaltungspolizei der Quästur (Polizeipräfektur) Reggio Calabria (Italien) durchgeführten Kontrolle in den von Herrn Politanò betriebenen und der maltesischen Gesellschaft UniqGroup Ltd gehörenden Geschäftsräumen mit der Bezeichnung „Betuniq“ in Polistena (Italien) stellten die zuständigen Behörden am 6. Februar 2015 fest, dass die dort vorgenommene Tätigkeit der Annahme von Wetten ohne Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis durchgeführt wurde.
19. Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 veranlasste der Giudice delle indagini preliminari (Ermittlungsrichter) des Tribunale di Palmi (Amtsgericht Palmi, Italien) die vorsorgliche Beschlagnahme der für die Annahme von Wetten genutzten Vermögensgegenstände von Herrn Politanò.
20. Gegen diese Entscheidung legte Herr Politanò einen Rechtsbehelf beim vorlegenden Gericht ein und berief sich dabei auf die Unvereinbarkeit einiger Bestimmungen der Monti-Vergabebekanntmachung mit Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV.
21. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens macht geltend, sein Verhalten stelle keinen Rechtsverstoß dar, da die Annahme von Wetten auf Sportereignisse für Rechnung von UniqGroup als zulässig anzusehen sei, weil das innerstaatliche Recht gegen Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV verstoße.
22. UniqGroup sei, obwohl sie einen ordnungsgemäßen Teilnahmeantrag gestellt habe, vom Vergabeverfahren 2012 mit der Begründung ausgeschlossen worden, sie habe nicht zwei von verschiedenen Kreditinstituten erstellte Bescheinigungen über ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit beigebracht, wie dies nach Art. 3.2 der Verwaltungsvorschriften im Anhang zur Monti-Vergabebekanntmachung erforderlich gewesen sei. UniqGroup habe diese Vergabebekanntmachung vor den italienischen Verwaltungsbehörden angefochten, weil für ausländische Unternehmen, die aus berechtigten Gründen nicht in der Lage seien, die in dieser Bekanntmachung verlangten finanziellen Sicherheiten beizubringen, keine Regelung vorgesehen sei.
23. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass bei einem Vergabeverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, an dem sich Glücksspielanbieter aus verschiedenen Ländern beteiligen könnten, notwendigerweise der in Art. 47 der Richtlinie 2004/18 niedergelegte Grundsatz, insbesondere die Möglichkeit der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit „durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs“, zu berücksichtigen sei.
24. Die Verpflichtung der Verwaltung, strenge Teilnahmebedingungen vorzuschreiben, hätte unbedingt mit dem Grundsatz, möglichst viele Bewerber zuzulassen, in Einklang gebracht werden müssen, denn es hätte sichergestellt werden müssen, dass jeder Bewerber die Möglichkeit habe, seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes sonstigen als geeignet erachteten Belegs nachzuweisen.
25. Daraus folge, dass die zuständige Verwaltung ausdrücklich verpflichtet gewesen sei, von ihr als für den verlangten Nachweis geeignet und sachdienlich erachtete alternative Kriterien zu nennen, um jedem Bewerber die Möglichkeit zu geben, diesen Nachweis zu erbringen.
26. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, im vorliegenden Fall hätten die Verwaltungsvorschriften im Anhang zur Monti-Vergabebekanntmachung es UniqGroup nicht ermöglicht, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit auf andere Art und Weise nachzuweisen. Unternehmen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen sei also offenbar nicht klar und eindeutig die Möglichkeit geboten worden, unter Berücksichtigung des in Rede stehenden öffentlichen Interesses ihre wirtschaftliche Stabilität und Zuverlässigkeit nachzuweisen.
27. Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Reggio Calabria (Amtsgericht Reggio Calabria) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 49 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9 octies des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren mit Klauseln über den Ausschluss vom Verfahren wegen Nichterfüllung der Voraussetzung der fehlenden wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einführt, entgegenstehen, weil insoweit kein anderes Kriterium als zwei von verschiedenen Banken ausgestellte Bescheinigungen vorgesehen ist?
2. Ist Art. 47 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9 octies des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren mit Klauseln über den Ausschluss vom Verfahren wegen Nichterfüllung der Voraussetzung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einführt, entgegensteht, weil keine alternativen Belege und Optionen wie in der unionsrechtlichen Regelung vorgesehen sind?
28. Die italienische, die belgische, die deutsche und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
29. Am 13. April 2016 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der Herr Politanò, die italienische und die belgische Regierung sowie die Kommission teilgenommen haben.
III – Würdigung
30. Wie schon in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60), ergangen ist, geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Rechtmäßigkeit des Gesetzesdekrets von 2012, sondern um eine andere – nachgelagerte – Bestimmung, die in den die Monti-Vergabebekanntmachung ergänzenden Verwaltungsvorschriften enthalten ist(12).
31. Auch wenn der Gerichtshof Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60), betreffend das zu verwendende Prüfungsschema sinnvoll nutzen kann, geht es in der vorliegenden Rechtssache doch um eine andere Bestimmung, die die in der Monti-Vergabebekanntmachung enthaltene Verpflichtung neuer Bieter betrifft, durch Vorlage von Erklärungen von mindestens zwei Kreditinstituten ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, wenn sie nicht in der Lage sind, einen Umsatz von mindestens 2 Mio. Euro in zwei Jahren zu belegen.
32. Zunächst muss ich mich mit der Zulässigkeit der Klage befassen, die von einigen Beteiligten in Frage gestellt wurde.
A – Zur Zulässigkeit
33. Die italienische Regierung und, was die zweite Frage anbelangt, die Kommission vertreten die Ansicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zu betrachten sei, da die Vorlageentscheidung den Sachverhalt nicht hinreichend darlege, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort zu ermöglichen.
34. Ich teile die Bedenken dieser Beteiligten weitestgehend.
35. Die vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen erscheinen mir in der Tat in vielfacher Hinsicht lückenhaft, so dass man zu dem Schluss gelangen könnte, dass sie den vom Gerichtshof beständig in Erinnerung gerufenen Anforderungen nicht genügen. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Vorlageentscheidung insbesondere die genauen Gründe angeben muss, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint(13).
36. Was die erste Frage angeht, beruht diese meiner Ansicht nach, in Fortführung der von mir in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Laezza(14) geäußerten Bedenken, auf Sachverhaltsangaben, die sich nicht unmittelbar aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergeben(15).
37. Zunächst ist es nämlich unklar, aus welchen Gründen die streitige Vorschrift, d. h die Möglichkeit für den Bewerber um eine Konzession im Rahmen der Monti-Vergabebekanntmachung, seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch „geeignete Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten“ nachzuweisen, im Ausgangsverfahren eigentlich in Frage gestellt wird. Im Unterschied zu den Sachverhalten in den Rechtssachen, in denen die Urteile Costa und Cifone(16) sowie Stanley International Betting und Stanleybet Malta(17) ergangen sind, wird die Neuordnung des Systems durch eine neue Ausschreibung – im vorliegenden Fall diejenige nach dem Eingreifen des Gesetzgebers durch das Gesetzesdekret von 2012 – als solche gar nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen obliegt es allein dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob die streitige Maßnahme nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften überhaupt einen Einfluss auf die strafrechtliche Situation des Antragstellers des Ausgangsverfahrens haben kann(18).
38. Darüber hinaus ist nur schwer nachvollziehbar, inwieweit die streitige Bestimmung für UniqGroup, mit der der Antragsteller des Ausgangsverfahrens offensichtlich verbunden ist, ein wirkliches Hindernis für ihre Teilnahme an der Monti-Ausschreibung dargestellt hat.
39. Wie den Akten zu entnehmen ist und in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt der Grund, warum UniqGroup, mit welcher der Antragsteller des Ausgangsverfahrens verbunden sein soll, nicht in der Lage war, eine Bescheinigung einer anderen Bank vorzulegen, ungeklärt. Dazu gibt das vorlegende Gericht lediglich an, die „Banca di Valletta … [habe] am 15. Januar 2013 per E‑Mail mit[geteilt], dass sie nichts anderes sagen könne als in ihren anderen … Erklärungen …, wonach sie sich an die auf Malta üblichen Standards halten müsse“. Diese Angabe, die nur klarstellt, warum diese Bank keine genaueren Informationen zur Verfügung stellen konnte, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, warum UniqGroup nicht in der Lage war, eine Bescheinigung einer anderen Bank vorzulegen.
40. Ferner scheint mir, wie dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens – was vom vorlegenden Gericht aufgegriffen wird – eher die Zwänge zum Gegenstand machen möchte, denen UniqGroup in Malta ausgesetzt war, um die erforderlichen Bescheinigungen zu beschaffen, als die Verpflichtung der Bieter in der Monti-Vergabebekanntmachung, diese Bescheinigungen vorzulegen.
41. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass UniqGroup vom Vergabeverfahren nicht nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil sie nicht die beiden erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt hatte, sondern auch wegen des unzureichenden Inhalts der einzigen vorgelegten Bescheinigung. Selbst wenn die Verpflichtung für Personen, die an der streitgegenständlichen Ausschreibung teilnehmen wollten, Bescheinigungen von zwei Kreditinstituten vorzulegen, unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Unionsrechts geprüft werden muss, käme dies der vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens vertretenen Ansicht nicht zugute. Außerdem weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang keine anderen Möglichkeiten erwähnt hat, mit denen UniqGroup gegebenenfalls ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit hätte nachweisen können.
42. Was die zweite Frage anbelangt, ist noch weniger zu erkennen, aus welchem Grund die Richtlinie 2004/18 im vorliegenden Fall einschlägig sein sollte. Ich kann die in der Vorlageentscheidung enthaltene Feststellung nur schwer nachvollziehen, wonach der Antragsteller zu Recht geltend macht, dass „bei einer solchen Auswahl …, an der sich Glücksspielanbieter aus verschiedenen Ländern beteiligen konnten, der in Art. 47 der Richtlinie 2004/18 … festgelegte Grundsatz … zwangsläufig zu berücksichtigen“ gewesen sei. Ich werde darauf im Folgenden zurückkommen.
43. Unter diesen Umständen erscheint die formale Ordnungsgemäßheit der Vorlageentscheidung äußerst zweifelhaft, und die Vorlagefrage könnte daher als unzulässig betrachtet werden. Zwar ist es ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Rechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen und das Verfahrensstadium zu bestimmen, in dem diese Fragen vorzulegen sind(19); trotzdem muss der Gerichtshof über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügen, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(20). Insbesondere wird vom vorlegenden Gericht zumindest verlangt, dass es die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Vorlagefragen beruhen(21).
44. Entsprechend seinem Ansatz in der Vergangenheit(22) könnte der Gerichtshof jedoch entscheiden, dass unter verständiger Würdigung der Anforderungen, die an das vorlegende Gericht zu stellen sind, der Vorlagebeschluss den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits hinreichend beschreibt und die Angaben des vorlegenden Gerichts es ermöglichen, die Tragweite der Vorlagefragen zu bestimmen. Der Gerichtshof könnte diesbezüglich den Standpunkt einnehmen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts also auf der Annahme beruhen, dass Herr Politanò nicht der strafbewehrte Vorwurf gemacht werden kann, nicht im Besitz einer Konzession – und damit einer polizeilichen Genehmigung – zu sein, wenn die Ausschreibung aufgrund von Regeln und unter Bedingungen stattfand, die gegen das Unionsrecht verstießen(23).
45. Daher werde ich mich im Folgenden mit den Vorabentscheidungsfragen befassen, die meiner Ansicht nach in der Sache beschieden werden müssen.
B – Zur Beantwortung der Fragen
46. Zunächst werde ich die Frage untersuchen, ob die Richtlinie 2004/18, insbesondere ihr Art. 47, der streitigen Vorschrift entgegenstehen kann, um mich dann der Frage zuzuwenden, ob diese Vorschrift mit der Niederlassungsfreiheit sowie den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz vereinbar ist.
1. Erster Aspekt (zweite Vorlagefrage): Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/18
47. Ich werde auf diesen Aspekt der Vorlageentscheidung, aus dem sich – so scheint mir – keine besonderen Schwierigkeiten ergeben, nicht weiter eingehen.
48. Wie ich bereits erwähnt habe, hat das vorlegende Gericht die Vereinbarkeit der streitigen Vorschrift, d. h. der Vorschrift, die die Konzessionsbewerber verpflichtet, ihre Solvenz durch zwei Bankbescheinigungen nachzuweisen, mit Art. 47 der Richtlinie 2004/18 in Frage gestellt, ohne die Gründe zu erläutern, die es zu diesen Zweifeln führten.
49. In der Tat scheint es mir kaum zweifelhaft, dass diese Richtlinie, insbesondere ihr Art. 47, keine Anwendung im Ausgangsverfahren findet, das sich auf ein System von Konzessionen bezieht, die nicht als „öffentliche Aufträge“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 und auch nicht als öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie einzustufen sind.
50. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/18 nur für öffentliche Dienstleistungsaufträge gilt, d. h. Verträge zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Wirtschaftsteilnehmer, deren Gegenstand die Erbringung von in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18). Demgegenüber gilt die Richtlinie 2004/18 nach ihrem Art. 17 nicht für Dienstleistungskonzessionen, die nach ihrer Definition von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht(24).
51. Allerdings ist die Konzession für die Veranstaltung von Wetten, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, offensichtlich kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18. Nicht nur wird die „Dienstleistung“, um die es hier geht, nicht im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers erbracht, sondern die bietenden Wirtschaftsteilnehmer erhalten darüber hinaus auch keine Vergütung aus öffentlichen Mitteln. Ferner trägt der Konzessionsnehmer selbst alle Risiken im Zusammenhang mit der Annahme und Weiterleitung von Wetten.
52. Allgemeiner betrachtet ist darauf hinzuweisen, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Verträge über Dienstleistungskonzessionen von keiner der Harmonisierungsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geregelt werden(25). Diese Verträge könnten vielmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU(26) fallen, die am 23. Juni 2014 mit einer Umsetzungsfrist bis zum 18. April 2016 in Kraft getreten ist. Auch wenn diese Richtlinie nicht angeführt wurde und sie letztendlich zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens offensichtlich auch nicht anwendbar war, ist es doch interessant, festzustellen, dass nach ihrem Art. 38 Abs. 1 die „öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber … die Erfüllung der Teilnahmebedingungen hinsichtlich der beruflichen und fachlichen Befähigung sowie der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter anhand von Eigenerklärungen oder Referenzen, die als Nachweis einzureichen sind, gemäß den in der Konzessionsbekanntmachung angegebenen Anforderungen“, prüfen (Hervorhebung nur hier).
53. Die Richtlinie 2004/18 findet somit letztlich in der vorliegenden Rechtssache keine Anwendung, und es kommt daher nicht darauf an, ob die streitige Vorschrift mit Art. 47 dieser Richtlinie vereinbar ist.
2. Zweiter Aspekt: Vorliegen einer Beschränkung, die nicht mit der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Effektivität vereinbar ist.
54. Mit der ersten Frage, die im Mittelpunkt der uns vorliegenden Rechtssache steht, wird der Gerichtshof ersucht, darüber zu entscheiden, ob die streitige Vorschrift, der zufolge der Konzessionsbewerber seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch geeignete Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen muss, eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
55. Gleich zu Beginn und obwohl es nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, die Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht in Frage zu stellen, muss ich meiner Verblüffung Ausdruck verleihen, was die Darstellung der Verpflichtungen anbelangt, die den sich bewerbenden Bietern zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auferlegt sind.
56. Das vorlegende Gericht scheint in der Tat davon auszugehen, dass allein die Nichterfüllung des Erfordernisses der Vorlage der zwei Bescheinigungen über eine Ad-hoc-Kreditvergabe von zwei Kreditinstituten den Ausschluss der Teilnahme von Konzessionsbewerbern, die weniger als zwei Jahre zuvor ihre Tätigkeit aufgenommen haben, an der Monti-Ausschreibung rechtfertigt. Wegen dieses Erfordernisses hätten die „älteren“ Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern, die bisher – unter Verletzung des Unionsrechts – noch nicht in den Genuss von Konzessionen gekommen seien.
57. Wenn ich auf die bloße Lektüre der streitigen Bestimmung in Punkt 3.2 der Verwaltungsvorschriften im Anhang zur Monti-Vergabebekanntmachung abstelle, besteht dieses Erfordernis offensichtlich nur subsidiär zu der Verpflichtung des Konzessionsbewerbers, darzutun, dass die Gesamteinnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Glücksspielanbieter in den beiden Geschäftsjahren vor der Antragstellung nicht unter 2 Mio. Euro lagen(27).
58. Nach dieser Klarstellung und gemäß dem üblicherweise verwendeten Prüfungsschema zur Feststellung, ob eine beschränkende Maßnahme mit den im AEU-Vertrag vorgesehenen Freiheiten vereinbar ist, werde ich die uns vorgelegte Problematik in drei Schritten untersuchen, nämlich erstens Feststellung einer diskriminierenden Beschränkung, zweitens Beurteilung der Gründe, die zur Begründung der Beschränkung vorgebracht wurden, und drittens Prüfung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Maßnahme.
59. Erstens ist zu prüfen, ob die streitige Bestimmung eventuell eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit darstellt und – wenn dies zutrifft – ob diese Beschränkung diskriminierend ist.
60. Angesichts der weiten Definition der „Beschränkung“ in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Glücksspielsektor, in dem alle Maßnahmen, die in irgendeiner Weise geeignet sind, sich nachteilig auf die Tätigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die Wetten annehmen möchten, auszuwirken(28), als beschränkend eingestuft worden sind, bin ich der Ansicht, dass diese Frage zu bejahen ist.
61. In der Tat hat die streitige Maßnahme, die den Bietern in der Monti-Vergabebekanntmachung bestimmte Verpflichtungen auferlegt, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, Auswirkungen auf die Möglichkeiten, an dieser Ausschreibung teilzunehmen, und stellt daher eine potenzielle Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar(29).
62. Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, ist der betroffene potenzielle Konzessionsnehmer wegen der Verpflichtung, seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Erklärungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachzuweisen, gezwungen, Kunde zweier verschiedener Kreditinstitute zu werden. Es handelt sich um eine Bedingung, die nicht alle neuen Konzessionäre bereit sind, zu erfüllen, da deren Einhaltung für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in anderen Zusammenhängen nicht unabdingbar ist und sie besondere Schwierigkeiten bereiten kann.
63. In Bezug auf die Frage, ob diese Beschränkung diskriminierend ist, ist festzustellen, dass nicht erwiesen ist – und wie mir scheint, auch nicht vorgetragen wurde –, dass die streitige Maßnahme nur für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer galt, die Bewerber im Vergabeverfahren von 2012 waren. Im Gegenteil ergibt sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen meines Erachtens, dass die streitige Vorschrift für alle Wirtschaftsteilnehmer galt, die an der Ausschreibung von 2012 teilnehmen wollten, und zwar unabhängig vom Sitz ihrer Niederlassung.
64. Ebenso findet – mangels gegenteiliger Informationen – das Erfordernis der Vorlage von Bescheinigungen von zwei Kreditinstituten offensichtlich auf alle Teilnehmer dieses Ausschreibungsverfahrens in derselben Weise Anwendung.
65. Zweitens ist zu klären, ob die von den nationalen Behörden geltend gemachten Gründe zur Rechtfertigung der den Bietern auferlegten Verpflichtungen zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit diese Beschränkung rechtfertigen.
66. Insoweit ist es ständige Rechtsprechung, dass Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können. Hinsichtlich der italienischen Regelung über Glücksspiele hat der Gerichtshof befunden, dass das allgemeine Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, Beschränkungen, wie sie sich aus der geltenden nationalen Regelung ergeben, rechtfertigt(30), sofern diese Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und soweit die dazu eingesetzten Mittel in umfassender, kohärenter und systematischer Weise geprüft werden(31).
67. Es obliegt insbesondere den betroffenen Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass mit den im Rahmen eines Konzessionssystems eingesetzten Mitteln der Zugang zu der wirtschaftlichen Tätigkeit im betreffenden Sektor und deren Ausübung unter gleichen Bedingungen und wirksam sichergestellt wird.
68. Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass es nicht das Konzessionssystem als solches ist, das in Frage gestellt wird, sondern die den Konzessionsbewerbern zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität auferlegten Verpflichtungen gemäß Punkt 3.2 der Verwaltungsvorschriften im Anhang zur Monti-Vergabebekanntmachung.
69. Meines Erachtens besteht kein Zweifel daran, dass diese Anforderungen, die nicht nur auf die Lenkung des Glücksspielangebots – und letztlich auf die Begrenzung der organisierten Kriminalität und des Betrugs im illegalen Spielbetrieb – abzielen, sondern auch auf die Ausübung einer gewissen Kontrolle im Interesse der Spieler, ein legitimes Ziel verfolgen. Zu diesem Punkt verweise ich darauf, dass der Gerichtshof bereits konkret auf eine Untersuchung der italienischen Regierung verwiesen hat, aus der hervorgeht, „dass Spiele und Wetten, die als solche verboten und illegal sind, in Italien ein erhebliches Problem darstellen, dem mit einer Ausweitung der erlaubten und geregelten Tätigkeiten abgeholfen werden könnte“(32).
70. Drittens und letztens stellt sich daher die Frage, ob die fragliche Maßnahme im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen wurde.
71. Ich behandle zunächst die Frage der Geeignetheit der streitigen Maßnahme, bevor ich mich dann in einem zweiten Schritt der Frage ihrer Verhältnismäßigkeit zuwende.
72. Was zunächst die Geeignetheit der fraglichen Verpflichtung anbelangt, scheint es mir ziemlich eindeutig zu sein, dass Bankbescheinigungen, wie sie in den streitigen Bestimmungen vorgesehen sind, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf die Durchführung der Annahme von Wetten für den Fall bestätigen können, dass diese ihm übertragen werden sollte.
73. Entsprechend dem in der Rechtssache, in der das Urteil Dickinger und Ömer(33) ergangen ist, genannten Erfordernis, nach dem der Inhaber eines Glücksspielmonopols über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe verfügen muss, kann mit der Verpflichtung, Bescheinigungen von zwei Kreditinstituten vorzulegen, sichergestellt werden, dass der Wirtschaftsteilnehmer über eine finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, die ihm ermöglicht, seine Verpflichtungen gegenüber Wettgewinnern zu erfüllen.
74. Wie von der belgischen Regierung in ihren Schriftsätzen ausgeführt, enthält jede wirksame und konsistente Regelung im Glücksspielsektor notwendigerweise Bestimmungen zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sich bewerbenden Anbieter.
75. Was sodann die Verhältnismäßigkeit der streitigen Maßnahme angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich dem vorlegenden Gericht obliegt, festzustellen, ob diese Maßnahme unter Berücksichtigung aller ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände nicht über das für die Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinausgeht(34). Dies gilt umso mehr, wenn die Vorlageentscheidung nur wenige Hinweise diesbezüglich enthält.
76. Um dem vorlegenden Gericht eine möglichst sachdienliche Antwort zu geben, könnte der Gerichtshof jedoch folgende Klarstellungen zu den Umständen, an denen sich die Beurteilung orientieren sollte, vornehmen.
77. Erstens ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob die Einholung der erforderlichen Bankerklärungen besondere finanzielle Belastungen oder echte organisatorische Schwierigkeiten für die Unternehmen zur Folge haben kann, die an einer Ausschreibung teilzunehmen beabsichtigen, um eine Konzession für eine Tätigkeit im Glücksspielsektor zu erhalten.
78. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Verpflichtung, Bescheinigungen von zwei europäischen Kreditinstituten vorzulegen, ein unüberwindliches Erfordernis für einen zuverlässigen Wirtschaftsteilnehmer darstellt, der der Tätigkeit der Annahme von Wetten nachgehen will. Zu diesem Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht lediglich angibt, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens sei „aus berechtigten Gründen“ nicht in der Lage gewesen, die beiden erforderlichen Bankbescheinigungen vorzulegen. Allerdings ist es erlaubt, Zweifel hinsichtlich der Art dieser Gründe zu hegen und die Frage zu stellen, ob der eigentliche Grund der vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens behaupteten Unmöglichkeit nicht in Wirklichkeit in seiner fehlenden finanziellen Glaubwürdigkeit liegt. Wie nämlich aus den Akten hervorgeht, war der einzige von UniqGroup vorgelegte Nachweis in keinem Fall geeignet, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen.
79. Es ist zweitens Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob in Bezug auf die den Konzessionsbewerbern konkret auferlegten Verpflichtungen geltend gemacht werden kann, dass – unter Berücksichtigung des Spielraums, der den Mitgliedstaaten bei der Organisation des Glücksspielsektors einzuräumen ist – das fragliche Erfordernis weit über das erforderliche Maß hinausgeht.
80. Zu diesem letzten Punkt erscheint es mir angebracht, darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der wirtschaftlichen Tätigkeiten innerhalb des Glücksspielsektors, die vom Gerichtshof beständig anerkannt wird – und die im Übrigen erklärt, wieso dieser Sektor noch nicht Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen gewesen ist –, es den Mitgliedstaaten ermöglichen muss, geeignete Instrumente zu schaffen, um insbesondere auf diesem Tätigkeitsgebiet Sicherheit zu schaffen, sowohl im Hinblick auf den Verbraucherschutz als auch zur Verhütung von Betrug und der Entwicklung krimineller Aktivitäten.
81. In diesem Kontext kann meines Erachtens den konzessionsvergebenden Behörden kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich nicht mit beliebigen Erklärungen und Bescheinigungen zufriedengeben, um sich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Konzessionsbewerber zu versichern. Erklärungen von Banken, wie sie mit der streitigen Maßnahme verlangt werden, sind grundsätzlich zuverlässiger als diejenigen eines Bewerbers um eine Konzession im Glücksspielsektor.
IV – Ergebnis
82. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Tribunale di Reggio Calabria (Amtsgericht Reggio Calabria, Italien) wie folgt zu beantworten:
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere ihr Art. 47, findet keine Anwendung auf eine nationale Regelung, die – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – im Glücksspielsektor das Vergabeverfahren in Bezug auf die Erteilung von Konzessionen regelt.
Die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für die Erteilung von Konzessionen im Glücksspielsektor Wirtschaftsteilnehmer vom Vergabeverfahren ausschließt, die nicht in der Lage waren, Erklärungen von zwei verschiedenen Kreditinstituten vorzulegen, wenn diese Bedingung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls dieses Erfordernis in Bezug auf das verfolgte Ziel gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
1– Originalsprache: Französisch.
2– Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).
3– Für ausführlichere Hinweise auf diese Rechtsprechung dürfte es ausreichen, auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C‑375/14, EU:C:2015:788, Nr. 2) zu verweisen.
4– Bekanntmachung veröffentlicht in GURI Nr. 88 vom 30. Juli 2012, Serie speciale Nr. 5, S. 15, und im Amtsblatt der Europäischen Union, S 145 vom 31. Juli 2012.
5– GURI Nr. 146 vom 26. Juni 1931.
6– Beilage zum GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 2000.
7– Urteil vom 6. März 2007 (C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, EU:C:2007:133).
8– Decreto-legge vom 4. Juli 2006 über Sofortmaßnahmen für den wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufschwung und zur Eindämmung und Begrenzung der öffentlichen Ausgaben sowie mit Maßnahmen im Bereich der Steuereinnahmen und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006 (GURI Nr. 18 vom 11. August 2006).
9– Urteil vom 16. Februar 2012 (C‑72/10 und C‑77/10, EU:C:2012:80).
10– Decreto-legge vom 2. März 2012 mit Eilbestimmungen zur Steuervereinfachung, zur Effizienzsteigerung und Verstärkung der Kontrollverfahren (GURI Nr. 52 vom 2. März 2012, S. 1), mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 44 vom 26. April 2012 (GURI Nr. 99 vom 28. April 2012 und Supplemento ordinario Nr. 85, S. 1 ff.; konsolidierter Text, S. 23 ff., im Folgenden: Gesetzesdekret von 2012).
11– Gesetz mit Vorschriften über die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushalts des Staates (Stabilitätsgesetz 2011) (Legge n. 220 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato [Legge di stabilità 2011]) vom 13. Dezember 2010 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 297 vom 21. Dezember 2010).
12– Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C‑375/14, EU:C:2015:788, Nrn. 27 und 28).
13– Vgl. u. a. Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C‑463/13, EU:C:2015:25, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14– C‑375/14, EU:C:2015:788, Nrn. 40 bis 45.
15– Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C‑375/14, EU:C:2015:788, Nr. 44).
16– Urteil vom 16. Februar 2012 (C‑72/10 und C‑77/10, EU:C:2012:80).
17– Urteil vom 22. Januar 2015 (C‑463/13, EU:C:2015:25).
18– Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C‑375/14, EU:C:2015:788, Nrn. 41 und 43).
19– Vgl. in diesem Sinne insbesondere die Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby (C‑127/92, EU:C:1993:859, Rn. 10), vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C‑97/09, EU:C:2010:632, Rn. 28), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 15).
20– Vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C‑48/07, EU:C:2008:758, Rn. 17).
21– Vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a. (C‑320/90 bis C‑322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6), sowie Beschlüsse vom 9. April 2008, RAI (C‑305/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:208, Rn. 16), vom 17. September 2009, Investitionsbank Sachsen-Anhalt (C‑404/08 und C‑409/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:563, Rn. 29), und vom 3. Juli 2014, Talasca (C‑19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 17).
22– Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60).
23– Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C‑375/14, EU:C:2015:788, Nr. 46).
24– Zum Unterschied zwischen „öffentlichen Dienstleistungsaufträgen“ und „Dienstleistungskonzessionen“ im Sinne der Richtlinie 2004/18 ist insbesondere auf das Urteil vom 10. März 2011, Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler (C‑274/09, EU:C:2011:130, Rn. 23 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), zu verweisen.
25– Vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange (C‑203/08, EU:C:2010:307, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26– Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).
27– Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung genau angegeben, dass er im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von 14 Mio. Euro erzielt habe.
28– Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C‑375/14, EU:C:2015:788, Nrn. 56 bis 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29– Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C‑375/14, EU:C:2015:788, Nr. 64).
30– Vgl. u. a. Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C‑463/13, EU:C:2015:25, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
31– Vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32– Vgl. Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, EU:C:2007:133, Rn. 56).
33– Urteil vom 15. September 2011 (C‑347/09, EU:C:2011:582, Rn. 77).
34– Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Quelle
vgl. Strafverfahren gegen Sebat Ince
EuGH (Rs. C-336/14)
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