Dienstag, 26. Januar 2016

Automaten manipuliert: Statt Gewinn gab's Strafe


Der Trick, wie man dem Glück am Roulette-Automaten nachhelfen kann, stand auf Facebook. Bei einem 46-jährigen türkischen Kellner aus Erding und seinem Landsmann (40) aus Nandlstadt klingelte erst die Kasse – dann landeten sie wegen versuchten Betrugs auf der Anklagebank.

Dabei bedienten sie sich einer Anweisung, die zuvor auf Facebook die Runde gemacht hatte: U.a. musste man sein Geld auf Schwarz setzen und dann eine bestimmte Zahlenkombination auswählen, den roten Rückgabeknopf und dann auf „Autostart” drücken.

Das Ergebnis: Der Automat spielte selbstständig weiter und – der Traum jeden Zockers – zeigte ständig Gewinne an. Zuletzt knapp 3.000 Euro. Allerdings wurde das Geld vom Automaten nicht bar ausbezahlt, sondern so genannte „Empfangsbestätigungen” ausgestellt. Als die beiden Spieler diese Scheine am 17. Februar einlösen wollten, wurde ihnen allerdings die Auszahlung verweigert. Der Trick war längst aufgeflogen....

Vor der 2. Strafkammer des Landgerichts erklärte sein Verteidiger Dr. Peter Labus, dass sein Mandant zwar einräume, mit der Internet-Anleitung gespielt und dabei die Gewinne erzielt zu haben, sich aber keinerlei schuldhaften Verhaltens bewusst sei: „Es war legal, die Softwarefehler des Automaten auszunutzen.”
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Mit diesem Fall wurde erneut aufgedeckt, dass diese Geräte nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.

Die rechtlichen Vorgaben verlangen jedoch manipulationssichere Geräte!

§ 13   Spielverordnung (SpielV)
10.   Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.

s.a.: Ali T verurteilt
Fünfeinhalb Jahre Gefängnis wegen Automatenmanipulation


Hohe Haftstrafen für „Spielhallen-Bande“
Wendeburg. Gestern fiel vor dem Braunschweiger Landgericht das Urteil für die sechs Mitglieder der „Spielhallen-Bande“ und ihre mitangeklagte 29-jährige Komplizin. Die Haupttäter wurden zu Gefängnisstrafen zwischen zwei und fünf Jahren verurteilt

Die sechs Männer im Alter zwischen 28 und 37 Jahren rumänischer Herkunft waren wegen zwölf Taten angeklagt, die durch umfangreiche Ermittlungs- und Observierungsarbeit der Polizei aufgedeckt werden konnten. Sie waren unter anderem im Mai letzten Jahres in Wendeburg in eine Spielhalle eingebrochen und hatten dort einen Geldwechselautomaten mit rund 6000 Euro Bargeld erbeutet (PAZ berichtete). Weitere Einbruch-Diebstähle in wechselnder Besetzung fanden in Königslutter, Velpke, Bitterfeld, Staßfurt, Celle, Bergen, Lehre, Garbsen, Wolfsburg und Nienhagen statt. Dabei erbeutete die Bande rund 160 000 Euro und richtete einen Sachschaden von knapp 90 000 Euro an.
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BGH 1 StR 490/14 - Beschluss vom 16. April 2015 (LG Stuttgart)
Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens; Begriff der störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang; Begriff der Aufzeichnung; Begriff des technischen Geräts; Begriff des Datums; Begriff der Bande); Hinterziehung von kommunaler Vergnügungssteuer (Europarechtskonformität: Harmonisierung, Mehrwertsteuersystemrichtlinie); Fälschung beweiserheblicher Daten.
§ 268 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 StGB; § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 269 AO; § 7 Abs. 1 Nr. 1 KAG Baden-Württemberg; § 370 Abs. 1 AO
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Natürlich ist die Verfälschung technischer Aufzeichnungen rechtswidrig.
Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob man überhaupt gegen eine verfassungswidrige Steuererhebung  verstoßen kann?
Wie das OVG Sachsen mit den Urteilen vom 24. Februar 2016 - 5 A 251/10, 5 A 252/10 – feststellte, war die Abwälzbarkeit nicht gegeben, wodurch die Verbrauchssteuern zu unzulässigen Unternehmenssteuern wurden.
Eine “neuartige” Steuererhebung von weiteren Unternehmenssteuern wäre verfassungswidrig!

Denn die Verbrauchsteuer ist ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den End- oder Letztverbraucher angelegt (vgl. BVerfGE 14, 76 <95 f.="">[BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58];  27, 375 <384>[BVerfG 21.01.1970 - 2 BvL 27/63];  31, 8 <20>[BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]). Die Steuer wird lediglich der Einfachheit halber beim Verteiler oder Hersteller des verbrauchsteuerbaren Gutes erhoben. Sie soll aber wirtschaftlich nicht vom Steuerschuldner, sondern vom Konsumenten getragen werden.
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