Freitag, 2. Mai 2014

VG Osnabrück: Einjährige Übergangsfrist nicht haltbar


Laut Glücksspiel- änderungsstaatsvertrag haben Spielhallenerlaubnisse, die nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurden, nur ein Jahr Gültigkeit. Das ist nicht haltbar, sagt das Verwaltungsgericht Osnabrück, wie games & business-Experte RA Dr. Damir Böhm berichtet.

Spielhallenerlaubnisse, die nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurden, gelten laut Glückspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV ) schon jetzt nicht mehr. An diesem 28. Oktober 2011 hatten die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen, den GlüÄndStV in die Landesparlamente einzubringen. Und sie knüpften daran eine kürzere, nur einjährige Übergangsfrist für alle Spielhallen, die nach diesem Datum ihre Erlaubnis erhalten haben. Nach dem Vertrag müssen diese Spielhallen sich schon jetzt eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis nach den Regeln des GlüÄndStV besorgen, was oft nicht möglich ist.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat diese Fristsetzung jetzt als nicht haltbar bezeichnet, berichtet RA Dr. Damir Böhm (unser Bild) von der Rechtsanwaltskanzlei Kartal aus Bielefeld. Der Beschluss der Ministerpräsidenten am 28. Oktober 2011 sei nach Auffassung des Gerichts keine öffentliche Entscheidung gewesen, die ein Vertrauen der Spielhallenbetreiber beeinflussen könne. Die Festlegung einer Übergangsfrist - auch noch rückwirkend - könne nur auf einen Zeitpunkt anknüpfen, der in verfassungskonformer Weise ein Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Gesetzeslage beseitigen kann.

Beim GlüÄndStV sei das nach Meinung der Verwaltungsrichter aus Osnabrück der Beginn des Gesetzgebungsprozesses vor den Landesparlamenten. Im speziellen Fall des Verfahrens, das sich auf Niedersachsen bezieht, sei das der 22. Mai 2012. An diesem Tag wurde der GlüÄndStV in den niedersächsischen Landtag eingebracht. Da die Erlaubnis in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor diesem Stichtag erteilt wurde, müsse sie unter die insgesamt fünfjährige Übergangsfrist mit der Möglichkeit eines Härtefallantrags nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und 4 GlüÄndStV fallen.

Wie RA Dr. Damir Böhm weiter berichtet, wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück allerdings nicht in einem Urteil aufgehen. In dem Verfahren eines niedersächsischen Automatenunternehmers gegen die Stadt Melle hat die Stadt nach Erteilung des Hinweises eine Erklärung abgegeben, womit festgestellt worden ist, dass die Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO unter die fünfjährige Frist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüÄndStV falle. Für Dr. Damir Böhm ist der Ausgang des Verfahrens dennoch wichtig für die Auseinandersetzung um die einjährige Übergangsfrist laut GlüÄndStV:" Es handelt sich bei dieser Entscheidung um die erste gerichtliche Stellungnahme hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Übergangsfrist und des Stichtags vom 28.10.2011 in einem Hauptsacheverfahren, die richtungsweisend sein kann für vergleichbare Verfahren." (Az. 1 A 71/13, Verwaltungsgericht Osnabrück, mündliche Verhandlung 13.08.2013)

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