Das Gesetz erlaubt die Vergabe von bis zu elf Casinokonzessionen
Regierungsnahe Kreise beherrschen Casino-Szene
Wie das ungarische Wirtschaftsmagazin
HVG berichtet, stecken hinter dem gesetzlichen Verbot von
Spielautomaten in Ungarn, das jedoch nicht für lizensierte Casinos gilt,
auch noch andere als die von der Regierung genannten "nationalen
Interessen" (mafiöse Strukturen und Verbindungen in die Behörden) oder
gar die behauptete soziale Fürsorge für verarmte Spielsüchtige.
Zur Notifizierung des Spielautomatenverbots in Ungarn:
Notifizierungs Nummer: 2012/560/HU
Empfangs Datum: 01-Oct-2012
8. Inhaltszusammenfassung
Der
Entwurf enthält die Änderung des Gesetzes über das Betreiben von
Glücksspielen. Ziel des Entwurfs ist die Beschränkung der Möglichkeit
der Betreibung von Glücksspielautomaten.
Quelle
EuGH: Vorlage zum ungarischen Glücksspielrecht
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 30. April 2014 in der Rs. Pfleger (C-390/12) das österreichische Glückspielrecht entsprechend der Vorlage als nicht mit Unionrecht vereinbar erklärt hatte, gibt es nunmehr eine sehr umfassende EuGH - Vorlage zum ungarischen Glücksspielrecht (Geldspielautomaten). Hintergrund sind die restriktiven Gesetzgebungsinitiativen der rechtskonservativen ungarischen Regierung. 2011 wurde zunächst massiv an der Steuerschraube gedreht und die Spielsteuer ohne Übergangszeitraum verfünffacht. 2012 wurde dann der Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen komplett verboten (so dass diese nur noch in den Spielbanken erlaubt sind, deren Zahl allerdings deutlich erhöht wurde).
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Am 23.5.2014 berichtete die Budapester Zeitung:
Nachdem Ungarns Regierung noch im Oktober 2012 Spielautomaten außerhalb von Vollcasinos verboten hatte, bekommt das Land nun 5 neue Vollcasinos. Zwei davon sollen bereits im Herbst in Budapest ihren Betrieb aufnehmen, zwei neue Konzessionen gelten für die Städte Debrecen und Nyíregyhaza, die schon im Sommer starten dürften. Mit Jahresbeginn 2015 bekommt die Hauptstadt dann noch eine weitere Spielbank, berichtete am Dienstag die Nachrichtenagentur MTI unter Berufung auf das Wirtschaftsministerium. Entsprechende Verträge wurden bereits unterzeichnet. Das Gesetz erlaubt die Vergabe von bis zu elf Casinokonzessionen: Fünf in Budapest und Umgebung, drei in Westungarn und drei im Osten des Landes. Bisher gibt es in Ungarn nur drei Vollcasinos, zwei in Budapest und jenes der Casinos Austria im grenznahen Sopron, deren Lizenzen Ende 2015 auslaufen. In der Branche geht man davon aus, dass diese verlängert werden. Die zusätzlichen Lizenzen sollen an das Umfeld von Premier Orbán vergeben worden sein. Der Regierung Orbán sind laut Tiroler Tageszeitung durch das Spielautomatenverbot erkleckliche Steuereinnahmen entgangen, die man sich nun durch die Spielbanken holen will.
Quelle: BUDAPESTER ZEITUNG
Vier neue Casinos eröffnen Ende 2014 in Ungarn
Die Entscheidung beendet den Prozess, der im Juli 2013 begann, als Ungarns Wirtschaftsminister Mihály Varga der Nationalversammlung einen Vorschlag für den Bau von bis zu 10 neuen Casinos präsentierte.
Doch trotz der Auswirkungen der neuen Lizenzen auf die ungarische Wirtschaft, kritisieren einige im Land die Maßnahmen und die Tatsache, dass das Ministerium beschlossen hat, diese Genehmigungen ohne öffentliche Ausschreibung zu vergeben.
Ungarns radikale nationalistische Partei Jobbik hat bereits das Ministerium gebeten, die Kriterien zur Entscheidung öffentlich zu machen, warum fünf der sieben Lizenzen an die Las Vegas Casino ltd vergeben wurden, einem Unternehmen des ungarisch-amerikanischen Filmproduzents Andy Vajna, der auch Regierungskommissar der ungarischen Filmindustrie ist.
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EuGH, Rs. Engelmann (C-64/08):
Die Vergabe der Konzessionen an Casinos Austria stand nicht im Einklang mit dem Unionsrecht
Mit der Costa - Entscheidung des EuGH (Rs. C-72/10 und C 77/10) wurde erneut
die unzulässige Konzessionsvergabe gerügt und eine Verletzung der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie des Gleichbehandlungs-
und Effektivitätsgrundsatzes festgestellt.
Der EuGH hat damit seine Rechtsprechung, hier insbesondere sein Urteil in
der Rechtssache Engelmann (Rs. C-64/08) bestätigt. Entsprechend der
bisherigen EuGH-Rechtsprechung muss die Konzessionsvergabe transparent
sein, d.h. "auf objektiven, nicht
diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der
Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden". Eine Vergabe "unter der Hand"
ist unzulässig. Alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen "auf
der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen an Ausschreibungen
teilnehmen können". Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens
müssen "klar, genau und eindeutig formuliert" sein. Negative Auswirkungen müssen für die Bewerber bestimmt und vorhersehbar sein.
Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern –
sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als
angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren
und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen
sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind. ( Urteil
Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81) weiterlesen
Neben der Dienstleistungsfreiheit und der - selbstverständlichen -
Beachtung der Standards der EU-Grundrechte-Charta (insbesondere Art. 1
bis 4, 47 bis 50) und der Europäischen Menschenrechtskonvention
(insbesondere Art. 1 bis 3, 6 und 7) wird darauf zu achten sein, dass
die allgemeine Handlungsfreiheit der EU-Bürger nicht durch eine
einseitig an der Durchsetzung der (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten
ausgerichtete Gesetzgebung unangemessen eingeschränkt wird.
EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon, S.6