Sonntag, 23. März 2014

Vergnügungssteuer die Gelddruckmaschine der Kommunen

VergnSt. die Gelddruckmaschine der Kommunen
 
„Besteuerung von Apparaten“
 
Es dürfte wohl keine Kommune (Stadtkasse) der BRD außerhalb Bayerns geben, deren „Vergnügungs- Besteuerungspraxis“ von Seiten der Automatenaufsteller, als Veranstalter von Glücksspiel mit Geldeinsatz, unwidersprochen hingenommen wird. – Die unzähligen Verfahren vor den zuständigen Verwaltungs- u. Finanzgerichten dürften ein klarer Beweis dafür sein.
 
Beklagt wird jedoch nicht nur der direkte Zugriff auf den Kasseninhalt in Höhe von bis zu 25%, sondern auch die offenkundige Wettbewerbsverzerrung durch die (Steuer-)Freistellung der Spielbankbetreiber innerhalb der einzelnen Bundesländer. Diese werden nämlich weder von einer sog. Vergnügungssteuer noch von einer sog. Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet.
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Die Umsätze der Spielbanken werden zwar durch eine sog. Spielbankabgabe belastet, deren Erhebung erfolgt jedoch erst nach Ausschöpfung von beachtlichen Freibeträgen und ist darüber hinaus Ertragsabhängig. Zudem wird der fällige Umsatzsteuerbetrag mit der sog. Spielbankabgabe verrechnet.
Die Spielbankbetreiber, welche nicht selten die Länderfürsten selbst sind, haben sich somit selbst ein (Steuer-)Sparmodell kreiert. – Sollte dieses Sparmodell dennoch nicht ausreichen, bedienen sich einige Länder zum Erhalt ihrer Spielbanken teils massiver (Steuer-)Subventionen.
Allesamt u.a. nachzulesen innerhalb der beim Bundesanzeiger hinterlegten Jahresabschlüsse.
 
Neues Geldschnelldruckverfahren der Kommunen
 
Wie es schein, reicht der bisherige „Selbstbedienungsladen“ einer immer größeren Anzahl von Stadtkämmerern nicht mehr aus. Immer häufiger wird sich vom prozentualen Griff in die  Kasse der Automatenaufsteller verabschiedet und durch eine direkte „Beteiligung“ am eingesetzten Spielergeld ersetzt („Spielereinsatzbesteuerung“). – Dieser Eingriff erfolgt in variablen prozentualen Höhen.
 
So bedient sich z.B. die Stadt Dortmund gleich mit 5,5% am jeweiligen Spielereinsatz. Dies erfolgt natürlich nur bei den Geldspielgeräten innerhalb von Spielhallen und Gaststätten und nicht bei den „Landes- Spielbanken“. Die Spielereinsätze innerhalb der Spielbank Dortmund (Hohensyburg) werden davon - wie selbstverständlich – nicht berührt.
 
Für den branchenfremden Personenkreis mag eine 5,5%-tige Belastung des Spielereinsatzes im ersten Augenblick nicht dramatisch sein und scheinbar viel weniger zu sein als z.B. 25% vom Kasseninhalt. – Hierbei spielen jedoch zwei wesentliche Faktoren eine entscheidende Rolle:
 
1.         Die „Auszahlquote“ beim Glücksspielautomaten.
Diese Quote ist für den Spieler als auch für den Automatenaufsteller von entscheidender Bedeutung. Die Quote wird nicht vom Automatenaufsteller eingestellt, sondern von der Automatenindustrie festgelegt und in die Geräte fest programmiert.
Da das eigentliche Glücksspiel zwischen den jeweiligen Spielern stattfindet, also was der eine verliert kann der andere Spieler in Abhängigkeit der „Auszahlquote“ gewinnen und lediglich der Verlustanteil gem. „Auszahlquote“ landet in der Kasse des Glücksspielveranstalters bzw. des Automatenaufstellers.
Somit verbleiben von z.B. 100 € die vom Spieler eingeworfen worden sind, ca. 15 € in der Automatenkasse des Glücksspielveranstalters.
Die Stadt Dortmund erhebt aber 5,5% Steuer auf die eingeworfenen 100 € bei einer Auszahlquote i.H.v. 85% und somit einem Kasseninhalt von 15 € also 5,50 €.
Somit verbleiben von 15 € Kasseninhalt dem  Glücksspielveranstalter nach Abzug von „Umsatzsteuer“ (2,39 €) und 5,50 € für „Vergnügungssteuer“ nur noch 7,11 €.
Die Gerätekasse wird somit allein durch USt. u. VgnSt. mit 52,6 % belastet.
 
2.         Vergnügungssteuer als kommunale Gelddruckmaschine
Noch weniger nachvollziehbar und rechtlich gar nicht zu begründen ist, dass auch reine „Geldwechselvorgänge“ der sog. Vergnügungssteuer unterliegen.
Steckt z.B. eine Person einen 50 € Schein in das Geldspielgerät um hierfür Kleingeld zu bekommen, also ein reiner Wechselgeldvorgang ohne das auch nur ein Spiel gestartet wird, löst dieser Vorgang Vergnügungssteuer aus. Allein bei diesem Geldwechselvorgang kassiert die Stadt dann 5,5% „Wechselgeldgebühren“ in Form von Vergnügungssteuer.
Allein der Automatenaufsteller hat den Schaden.
 
Somit gibt es den amtlich festgestellten Mißbrauch durch besagtes Aufmünzen und Auszahlen, um bewusst den Umsatz hoch zu puschen auch um u.U. steuerliche Einnahmen zu sichern und/oder den Automatenaufsteller gezielt wirtschaftlich zu schädigen. - Der Automatenbesitzer erzielt keinerlei Gewinn bzw. Einnahme, hat aber einen steuerlichen Schaden zu tragen.
 
Fazit:

Ein Mißbrauch durch kommunale Mitarbeiter der Stadtverwaltung selbst oder Personen mit entsprechendem Auftrag, kann nicht ausgeschlossen werden, da es ein erträgliches Geschäft für die jeweiligen Kommunen darstellen dürfte, diese Form der selbst generierten Steuereinnahme zu praktizieren.

Es ist nachvollziehbar, dass der Ärger bei einigen Automatenaufstellern dermaßen groß ist, dass bereits Strafanzeigen gegen einige Kommunen formulierten werden, da die Möglichkeit des Mißbrauchs offenkundig ist, diese Möglichkeit aber von Seiten der kommunalen „Satzungsgeber“ genauso offenkundig - und somit scheinbar vorsätzlich - nicht verhindert wird.
 
Die Reaktionen der zuständigen Staatsanwaltschaften bleiben abzuwarten.  
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiger Automatenaufsteller Verband Deutschland e.V.
Quelle