VergnSt. die Gelddruckmaschine der
Kommunen
„Besteuerung von
Apparaten“
Es dürfte wohl keine Kommune (Stadtkasse) der BRD außerhalb Bayerns
geben, deren „Vergnügungs- Besteuerungspraxis“ von Seiten der
Automatenaufsteller, als Veranstalter von Glücksspiel mit Geldeinsatz,
unwidersprochen hingenommen wird. – Die unzähligen Verfahren vor den zuständigen
Verwaltungs- u. Finanzgerichten dürften ein klarer Beweis dafür sein.
Beklagt wird jedoch nicht nur der direkte Zugriff auf den Kasseninhalt in
Höhe von bis zu 25%, sondern auch die offenkundige Wettbewerbsverzerrung durch
die (Steuer-)Freistellung der Spielbankbetreiber innerhalb der einzelnen
Bundesländer. Diese werden nämlich weder von einer sog. Vergnügungssteuer noch von einer sog. Umsatzsteuer wirtschaftlich
belastet.
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Die Umsätze der Spielbanken werden zwar durch eine sog. Spielbankabgabe
belastet, deren Erhebung erfolgt jedoch erst nach Ausschöpfung von beachtlichen
Freibeträgen und ist darüber hinaus Ertragsabhängig. Zudem wird der fällige
Umsatzsteuerbetrag mit der sog. Spielbankabgabe verrechnet.
Die Spielbankbetreiber, welche nicht selten die Länderfürsten selbst sind, haben sich
somit selbst ein (Steuer-)Sparmodell kreiert. – Sollte dieses Sparmodell dennoch
nicht ausreichen, bedienen sich einige Länder zum Erhalt ihrer Spielbanken teils
massiver (Steuer-)Subventionen.
Allesamt u.a. nachzulesen innerhalb der beim Bundesanzeiger hinterlegten
Jahresabschlüsse.
Neues Geldschnelldruckverfahren der Kommunen
Wie es schein, reicht der bisherige „Selbstbedienungsladen“ einer immer
größeren Anzahl von Stadtkämmerern nicht mehr aus. Immer häufiger wird sich vom
prozentualen Griff in die Kasse der
Automatenaufsteller verabschiedet und durch eine direkte „Beteiligung“ am
eingesetzten Spielergeld ersetzt („Spielereinsatzbesteuerung“). – Dieser
Eingriff erfolgt in variablen prozentualen Höhen.
So bedient sich z.B. die Stadt Dortmund gleich mit 5,5% am jeweiligen
Spielereinsatz. Dies erfolgt natürlich nur bei den Geldspielgeräten innerhalb
von Spielhallen und Gaststätten und nicht bei den „Landes- Spielbanken“. Die
Spielereinsätze innerhalb der Spielbank Dortmund (Hohensyburg) werden davon -
wie selbstverständlich – nicht berührt.
Für den branchenfremden Personenkreis mag eine 5,5%-tige Belastung des
Spielereinsatzes im ersten Augenblick nicht dramatisch sein und scheinbar viel
weniger zu sein als z.B. 25% vom Kasseninhalt. – Hierbei spielen jedoch zwei
wesentliche Faktoren eine entscheidende Rolle:
1. Die „Auszahlquote“ beim
Glücksspielautomaten.
Diese Quote ist für den Spieler als auch für den Automatenaufsteller von
entscheidender Bedeutung. Die Quote wird nicht vom Automatenaufsteller
eingestellt, sondern von der Automatenindustrie festgelegt und in die Geräte
fest programmiert.
Da das eigentliche Glücksspiel zwischen den jeweiligen Spielern
stattfindet, also was der eine verliert kann der andere Spieler in Abhängigkeit
der „Auszahlquote“ gewinnen und lediglich der Verlustanteil gem. „Auszahlquote“
landet in der Kasse des Glücksspielveranstalters bzw. des Automatenaufstellers.
Somit verbleiben von z.B. 100 € die vom Spieler eingeworfen worden sind,
ca. 15 € in der Automatenkasse des Glücksspielveranstalters.
Die Stadt Dortmund erhebt aber 5,5% Steuer auf die eingeworfenen 100 €
bei einer Auszahlquote i.H.v. 85% und somit einem Kasseninhalt von 15 € also
5,50 €.
Somit verbleiben von 15 € Kasseninhalt dem Glücksspielveranstalter nach Abzug von
„Umsatzsteuer“ (2,39 €) und 5,50 € für „Vergnügungssteuer“ nur noch 7,11 €.
Die Gerätekasse wird somit allein durch USt.
u. VgnSt. mit 52,6 % belastet.
2.
Vergnügungssteuer als kommunale Gelddruckmaschine
Noch weniger nachvollziehbar und rechtlich
gar nicht zu begründen ist, dass auch reine „Geldwechselvorgänge“ der sog. Vergnügungssteuer
unterliegen.
Steckt z.B. eine Person einen 50 € Schein in
das Geldspielgerät um hierfür Kleingeld zu bekommen, also ein reiner
Wechselgeldvorgang ohne das auch nur ein Spiel gestartet wird, löst dieser
Vorgang Vergnügungssteuer aus. Allein bei diesem Geldwechselvorgang kassiert die
Stadt dann 5,5% „Wechselgeldgebühren“ in Form von Vergnügungssteuer.
Allein der Automatenaufsteller hat den
Schaden.
Somit gibt es den amtlich festgestellten Mißbrauch durch besagtes
Aufmünzen und Auszahlen, um bewusst den Umsatz hoch zu puschen auch um u.U.
steuerliche Einnahmen zu sichern und/oder den Automatenaufsteller gezielt
wirtschaftlich zu schädigen. - Der Automatenbesitzer erzielt keinerlei Gewinn
bzw. Einnahme, hat aber einen steuerlichen Schaden zu tragen.
Fazit:
Ein Mißbrauch durch kommunale Mitarbeiter der Stadtverwaltung selbst oder Personen mit entsprechendem Auftrag, kann nicht ausgeschlossen werden, da es ein erträgliches Geschäft für die jeweiligen Kommunen darstellen dürfte, diese Form der selbst generierten Steuereinnahme zu praktizieren.
Es ist nachvollziehbar, dass der Ärger bei einigen Automatenaufstellern dermaßen groß ist, dass bereits Strafanzeigen gegen einige Kommunen formulierten werden, da die Möglichkeit des Mißbrauchs offenkundig ist, diese Möglichkeit aber von Seiten der kommunalen „Satzungsgeber“ genauso offenkundig - und somit scheinbar vorsätzlich - nicht verhindert wird.
Ein Mißbrauch durch kommunale Mitarbeiter der Stadtverwaltung selbst oder Personen mit entsprechendem Auftrag, kann nicht ausgeschlossen werden, da es ein erträgliches Geschäft für die jeweiligen Kommunen darstellen dürfte, diese Form der selbst generierten Steuereinnahme zu praktizieren.
Es ist nachvollziehbar, dass der Ärger bei einigen Automatenaufstellern dermaßen groß ist, dass bereits Strafanzeigen gegen einige Kommunen formulierten werden, da die Möglichkeit des Mißbrauchs offenkundig ist, diese Möglichkeit aber von Seiten der kommunalen „Satzungsgeber“ genauso offenkundig - und somit scheinbar vorsätzlich - nicht verhindert wird.
Die Reaktionen der zuständigen
Staatsanwaltschaften bleiben abzuwarten.
Mit
freundlichen Grüßen