Sonntag, 11. Dezember 2011

BGH: 50-Cent Gewinnspiele sind zulässig

Mit dem Urteil (I ZR 93/10) vom 28.09.2011 werden die Entscheidungen:

BayVGH, Urteil v. 25.08.2011 - Az.: 10 BV 10.1176
VG Münster, Beschluss v. 14.06.2010 – Az.: 1 L 155/10
VG Ansbach, Beschluss v. 15.06.2010 - Az.: AN 4 S 10.00573
VG München, Urteil v. 03.03.2010 - Az.:M 22 K 09.4793
STA München, Beschluss v. 09.12.2009 - Az.: 385 Js 43144/08
VG Düsseldorf, Beschluss v. 15.07.2009 – Az.: 27 L 415/09
LG Köln, Urteil v. 07.04.2009 – Az.: 33 O 45/09
und die u.a. Urteile des BVerwG (8C 15.09) vom 24. 11. 2010 und (8 C 2.10 s. Rn 36) vom 31.05.2011, widerlegt. (unvollständige Auflistung)

Der § 8a RStV wurde für die als "Call-In" (Telefongewinnspiele) bezeichneten Spielangebote geschaffen, die über Mehrwertdienste abgerechnet werden, wodurch Stundenverluste bis zu 300,--€ möglich sind (Stefan Bolay, Mehrwertgebührenpflichtige Gewinnspiele, S. 146 http://uvka.ubka.uni-karlsruhe.de/shop/download/1000008830).

In den Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele (GewinnSpielReg) steht unter 1. Kosten: "Die Kosten i. H. v. 50 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz stellen derzeit den Höchstbetrag dar."

Dadurch ist festgelegt, dass damit ausschließlich Telefongewinnspiele geregelt werden. "Anlass für die Einfügung des § 8a RStV war es gerade, eine Rechtsgrundlage für die Call-In-Gewinnspiele im Rundfunk zu schaffen, die nach inzwischen einhelliger Meinung als zufallsabhängige und entgeltliche Spiele eingeordnet werden. Um diese zu legalisieren, wurde das Gewinnspiel (als zufalls- oder geschicklichkeitsabhängiges Spiel) geschaffen, bei dem nur unerhebliche Entgelte von maximal Euro 0,50 pro Teilnahme anfallen dürfen. Vgl. Bolay S. 671“.

Mit der Feststellung des BVerwG (8C 15.09) vom 24. November 2010 und (8 C 2.10 s. Rn 36) vom 31. Mai 2011, Glücksspiele im Rundfunk und in anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst und sind ebenso erlaubnispflichtig und von denselben Erlaubnisvoraussetzungen abhängig wie die übrigen dem Glücksspielstaatsvertrag unterfallenden Spiele, würde auch über den Weg des Rundfunkrechts (RStV) ermöglicht, eine unionsrechtswidrig in Grundrechte (Art. 12 GG) und Grundfreiheiten (Art. 49 bzw. 56 AEUV) eingreifende Monopolstruktur vorläufig aufrechtzuerhalten; in seinem Urteil vom 08.09.2010 (Winner Wetten C- 409/06, Rn. 62-69, GewArch 2010, 442 = NVwZ 2010, 1419) hat der Europäische Gerichtshof aber gerade ausgeschlossen, dass für eine Übergangszeit unionsrechtswidrige Zustände akzeptiert werden dürfen." weiterlesen

Dem Urteil des BVerwG 8 C 2.10 vom 31. Mai 2011 lässt sich unter Rn 36 entnehmen:
Glücksspiele im Rundfunk und in anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54). -s.u.-

BVerwG Urteil ( 8 C 2.10) vom 31. Mai 2011, Rn 36:
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c) Dagegen ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Da er nur den jeweils zuständigen Normgeber verpflichtet, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich zu regeln, begründen Unterschiede zur bundesrechtlichen Normierung der Pferdesportwetten und des Betriebs der Geldspielautomaten keinen Gleichheitsverstoß. Die Fortgeltung der vereinzelt noch bestehenden, in der ehemaligen DDR erteilten Wettkonzessionen stellt mangels Regelungskompetenz des Landes Baden-Württemberg ebenfalls keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Glücksspiele im Rundfunk und in anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54). *BVerwG: Urteil (8C 15.09) vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54 PDF-Download
Hinsichtlich der Spielbanken und der Gewinnspiele im Rundfunk liegt ebenfalls keine Ungleichbehandlung vor. Für Spielbanken besteht in Bayern ein staatliches Monopol. § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der unter bestimmten Einschränkungen Gewinnspiele im Rundfunk gestattet, lässt nach der amtlichen Begründung zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages unberührt (vgl. LTDrucks 15/9667 S. 15 zu § 8a RStV; LTDrucks 15/8486 S. 13 zu § 3 GlüStV). Soweit Rundfunkgewinnspiele nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, sind sie daher ebenso erlaubnispflichtig und von denselben Erlaubnisvoraussetzungen abhängig wie die übrigen dem Glücksspielstaatsvertrag unterfallenden Spiele. Für Gewinnspiele in dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV gilt das selbe, da diese Vorschrift auf § 8a RStV verweist.


Zu den Urteilen des
BVerwG vom 24.11.2010Zu den Urteilen des BVerwG vom 01.06.2011

Der BGH weicht in dieser Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten (deutschen) Gerichtshofs ab, ohne den Gemeinsamen Senat anzurufen, (Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) und stellte im Urteil (I ZR 93/10) vom 28.09.2011 unter Rn. 64 und Rn. 66 fest:

„Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer - zumindest überwiegend zufallsabhängigen - Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV.
Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich (OLG München, MMR 2006, 225; .....weitere Nachweise su.) Derartige wettbewerbsrechtlich zulässigen Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags.“

Zusammenfassung von RA. Dr. Marc Liesching
Zusammenfassung von RA. Dr. Stefan Bolay v. 15.12.2011 s.u.

Auszug aus dem Urteil (Az. I ZR 93/10) vom 28.09.2011

Rn 62 Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für Gewinnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allgemeinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale, die redaktionelle Informations- und Unterhaltungsangebote für die Allgemeinheit bereitstellen (vgl. Bolay, MMR 2009, 669, 673).

63 (aa) Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. So ist nach § 8a Abs. 1 Satz 4 RStV im Programm über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafür, dass Gewinnspiele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Aufgabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des § 8a RStV ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer Zeit aufgekommenen „interaktiven“ Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden. Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begründung zum 10. Rundfunk-änderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisierung des § 8a RStV erlassen worden ist. Nach § 2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Programmangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige Spiele ein.

64 (bb) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer - zumindest überwiegend zufallsabhängigen - Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne
des § 8a RStV.

65 Wie sich aus der Verweisung des § 8a Abs. 1 auf § 13 Abs. 1 Satz 3 RStV ergibt, dürfen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewinnspielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das Teilnahmeentgelt auf höchstens 0,50 € begrenzt. Nach § 8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig, zu wiederholter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu setzen.

66 Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich (OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKommStGB/Groeschke/Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel aufgewendet werden müssen, bei denen die Gewinner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Derartige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show- und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch § 8a RStV festgelegten Entgeltrahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind.

67 (cc) Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV führen.


50-Cent-Gewinnspiele nach der Entscheidung des BGH vom 28. September 2011
Von Rechtsanwalt Dr. Stefan Bolay, Hambach & Hambach Rechtsanwälte.

In seiner Entscheidung von 28. September 2011 (Az.: I ZR 93/10) hat der BGH auf über zwei Seiten auch Ausführungen zur Zulässigkeit von 50 Cent Gewinnspielen gemacht. Diese klarstellenden und zutreffenden Äußerungen werden im Folgenden kurz dargestellt:

1. Grundsätzliche Zulässigkeit von 50-Cent-Gewinnspielen, auch wenn
sie zufallsabhängig sind und im Internet angeboten werden

Auf S. 26 des Urteils heißt es:

"Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. (…) Zweck des § 8a RStV ist (…) klarzustellen, dass die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden. Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009,669,671).

Hiernach geht der BGH zutreffender Weise von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von 50-Cent-Gewinnspielen aus, auch wenn es sich um überwiegend zufallsabhängige Spiele handelt.

Weiter führt der BGH ebenfalls auf S. 26 aus:

"Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für Gewinnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allgemeinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale".

Hiernach ist der BGH richtigerweise der Auffassung, dass 50-Cent-Gewinnspiele grundsätzlich auch im Internet zulässig sind.

Weiter heißt es auf S. 27 des Urteils:

"Ein Glücksspiel liegt vor, wenn für den Erwerb einer – zumindest überwiegend zufallsabhängigen – Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV.

(…)

Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich (OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKommStGB/Groeschke/Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel aufgewendet werden müssen, bei denen die Gewinner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Derartige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags."

Hiernach geht der BGH zutreffender Weise von einem einheitlichen Glücksspielbegriff in Strafrecht und Verwaltungsrecht aus, nach dem ein Glücksspiel erst vorliegt, wenn bei einem zufallsabhängigen Spiel nicht nur unerhebliche Vermögenswerte eingesetzt werden müssen.

2. Der BGH zu den konkreten Voraussetzungen für die
Zulässigkeit von 50-Cent-Gewinnspielen

Auf S. 27 des Urteils des BGH heißt es:

Das "Teilnahmeentgelt ist auf höchstens 0,50 € begrenzt. Nach § 8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig, zu wiederholter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu setzen."

So stellt sich die Frage, ob der BGH die grundsätzliche Zulässigkeit verneinen will, wenn an den 50-Cent-Gewinnspielen mehrfach teilgenommen werden kann oder die Spiele auf eine Mehrfachteilnahme ausgerichtet sind.

Der BGH ist wohl so zu verstehen, dass die bloße Möglichkeit der Mehrfachteilnahme noch unschädlich ist, da er auf die aus seiner Sicht zulässigen Gewinnspielsendungen im Rundfunk verweist, bei denen vielfach hinter einander angerufen werden kann und wird.

Allerdings darf nach dem BGH wohl nicht ausdrücklich zur Mehrfachteilnahme aufgefordert werden und dürfen auch keine Anreize gesetzt werden, dass mehrfach teilgenommen wird. Solche Anreize wären wohl eine Erhöhung der Gewinnchance bei mehrfacher Teilnahme oder ein Bonussystem, bei dem die Teilnehmer geldwerte Vorteile erlangen.

Weiter führt der BGH auf S. 26 aus, dass zu den Gewinnspielen, die in mit dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien im Sinne von § 58 Abs. 4 RStV stattfinden, "auch Internetportale (zählen), die redaktionelle Informations- und Unterhaltungsangebote für die Allgemeinheit bereitstellen."

Und auf S. 27 des Urteils heißt es:

"Zudem werden Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show- und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch § 8a RStV festgelegten Entgeltrahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind."

Und abschließend auf S. 28:

"Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt."

Daraus, dass der BGH auf den "Showcharakter" der Spiele, die damit verbundenen "Informationsangebote" und auf "Internetportale mit redaktionellem Inhalt" verweist, ist möglicherweise zu lesen, dass 50-Cent-Gewinnspiele im Internet nicht generell zulässig sind, sondern nur, wenn sie auf Internetportalen angeboten werden, die "rundfunkähnlich" sind. Danach wäre eventuell nicht jedes 50-Cent-Online-Casino zulässig, sondern nur solche Internetangebote, die "redaktionelle" und andere "unterhaltende" Elemente enthalten.

3. Fazit

Nach den Ausführungen des BGH sind - entgegen der rechtskräftigen Entscheidung des BayVGH vom 25. August 2011 - zufallsabhängige 50-Cent-Gewinnspiele keine verbotenen Glücksspiele, sondern harmlose Unterhaltungsspiele, die unter folgenden Voraussetzungen zulässig sind:

  • Es darf nicht zur Mehrfachteilnahme aufgefordert werden.
  • Es dürfen keine Anreize für die Mehrfachteilnahme gesetzt werden.
  • Im Internet müssen die 50-Cent-Gewinnspiele Teil eines Unterhaltungsangebots sein, das möglicherweise auch redaktionelle Inhalte zur Verfügung stellen muss.
Quelle: TIME LAW NEWS 4/2011 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte


ARD-Online-Gutachten
Heftige Kritik an Gleichsetzung von Internet und Rundfunk
Web-Publikationen, argumentiert Hans-Jürgen Papier in einem Gutachten für die ARD, seien Rundfunk. Damit stärkt der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts seinem Auftraggeber im Streit um die Onlineauftritte der öffentlich-rechtlichen Sender den Rücken - und erntet nun heftige Kritik. Was ist Rundfunk, Internet oder Presse? weiterlesen
Papier-Gutachten: “Ein eigenartiges Verständnis von Medien- und Kommunikationsfreiheit”
Karl-Heinz Ladeur findet das Papier-Gutachten zur “Presseähnlichkeit” schwer nachvollziehbar. Papiers Bild eines Nutzers, der davon entlastet werden soll, Informationen selbst zusammenzusuchen, passe nicht zum Internet. weiterlesen

Presse macht Rundfunk
Der Begriff der "Presseähnlichkeit" sei laut Gutachten von Professor Papier zur "Presseähnlichkeit" von Onlineangeboten und zur Abgrenzung von Rundfunk und Presse im Internet immer so auszulegen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen können, der sich inzwischen auch auf die Berichterstattung im Internet erstrecke. weiterlesen
Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien, §§ 8a, 58 IV RStV
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Symposium2011/JEnnuschat.pdf

Stefan Bolay - Mehrwertgebührenpflichtige Gewinnspiele
Michael Benz - (Bachelorarbeit) Systematische Kategorisierung der im deutschen Radio- und Fernsehprogramm vorhandenen Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen

Sind Internet-Geschicklichkeitsspiele mit Teilnahmeentgelt über 50 Cent rechtswidrig?


 

Unter Missachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts entschied das

Verwaltungsgericht Wiesbaden in der Rs. Nr. 16/2012 am 21.12.2012:
Gewinnspiele unter „www.digibet.tv“ sind illegale Glücksspiele

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat am 04.12.2012 entschieden, dass das Hessische Innenministerium zu Recht der Firma Digibet Ltd. untersagt hat, im Internet öffentliches Glücksspiel in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz zu veranstalten oder zu vermitteln und hierfür zu werben.

Die Firma Digibet Ltd. hat ihren Sitz in Gibraltar und bietet unter anderem unter der Adresse „www.digibet.tv“ Spiele und Wetten im Internet an. Bei dem Angebot kann ein Nutzer höchstens 0,50 € pro Spielteilnahme, maximal 30,00 € pro Tag und maximal 200,00 €  pro Monat verlieren. Bei Erreichen des Limits wird automatisch das Spielerkonto gesperrt. Die Firma verfügt nur über eine Erlaubnis der Behörden in Gibraltar zur Veranstaltung von Glücksspielen.

Die Kammer folgte in ihrer Entscheidung den Argumenten der Digibet Ltd. nicht, wonach ihr Angebot aufgrund des geringfügigen Einsatzes von nur 0,50 € kein illegales Glücksspiel, sondern ein zulässiges Gewinnspiel sei. Denn bei den nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Gewinnspielen eines Rundfunksenders dürfe nur ein einmaliges Entgelt bis zu 0,50 € verlangt werden. Die wiederholte Teilnahme solle hier gerade ausgeschlossen sein. Demgegenüber überschreiten - so die Kammer - die von der Klägerin angebotenen Spiele den genannten Entgeltrahmen von bis zu 0,50 € im Hinblick auf die nicht nur mögliche, sondern auch auf die angebotene und beworbene Mehrfachteilnahme. Die Teilnahmebedingungen ermöglichten ausdrücklich die Mehrfachteilnahme und begrenzten den Tageseinsatz/Höchstverlust auf 30,00 €. Für den Fall zwischenzeitlich erzielter Gewinne werde die Gesamtsumme der Teilnahmeentgelte auf 100,00 € begrenzt. Hierdurch werde deutlich, dass der festgelegte Entgeltrahmen für Gewinnspiele, der in etwa den Portokosten für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen entspreche, bei „www.digibet.tv“ nicht eingehalten werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Spieler sich auf einen einzigen Tipp beschränkten, da das Angebot der Klägerin vielfältig, mit breit gefächertem Angebot und im Internet problemlos über längere Zeiträume hinweg erreichbar sei. Außerdem hätte es ansonsten nicht den genannten Begrenzungsregelungen bedurft.

Das Internetverbot für Glücksspiele, wie es die Klägerin anbiete, sei auch unter Berücksichtigung der ab 01.07.2012 geltenden neuen Rechtslage verfassungs- und europarechtskonform, zumal die Klägerin keinen Antrag auf Erteilung einer der in beschränkter Anzahl zugelassenen Konzessionen nach § 10a Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestellt habe, die es erlaube, Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln.
Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen (5 K 1267/09.WI.).

Patricia Evers
Pressesprecherin
Anhang:

§ 10a Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag -GlüStV) vom 15.12.2011
Experimentierklausel für Sportwetten
(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht angewandt.
(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.
(3) Die Höchstzahl der Konzessionen wird auf 20 festgelegt.
(4) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt.
(5) Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1. Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1; § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Pressesprecherin: Richterin am VG Patricia Evers
Telefon (0611) 3261 - 3136


update: 14.05.2013