Donnerstag, 22. Dezember 2011

VG Düsseldorf: Sperrungsanordnung gegen Internet-Zugangsanbieter rechtswidrig

Sperrungsanordnung gegen einzelne Internet-Zugangsanbieter zum unerlaubten öffentlichen Glücksspiel rechtswidrig
22. Dezember 2011

Mit den Beteiligten soeben zugestelltem Urteil vom 29. November 2011 hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf der Klage der Vodafone D2 GmbH gegen eine glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf stattgegeben.

Der Klägerin, einer Internet-Zugangsanbieterin, war von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben worden, eine Sperrung der über die Klägerin zugänglichen Websites zweier großer Online-Glücksspielanbieter einzurichten. Diese Sperrungsanordnung aus dem Jahr 2010 hat das Gericht aufgehoben. In der Urteilsbegründung führt die Kammer aus: Die Klägerin sei als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich, da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasse noch auswähle. Auch die bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots begründe keine Verantwortlichkeit. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin sei rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Düsseldorf nur gegen zwei Access-Provider vorgehe. Die Wahrung des Gleichheitssatzes erfordere jedoch eine einheitliche Vorgehensweise gegen die in Nordrhein-Westfalen ansässigen gewerblichen Diensteanbieter. Zudem könnten die Internetnutzer ohne weiteres auf einen der verbleibenden Anbieter ausweichen.

Die Klage der drittbetroffenen Tipp24 Services Ltd., die eine gleichlautende, gegen die Deutsche Telekom AG gerichtete Sperrungsanordnung angefochten hatte, war daher ebenfalls erfolgreich.

Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden.

Aktenzeichen: 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11

Quelle
Rechtsprechungsdatenbank

Sperrungsanordnung gegen einzelne Internet-Provider rechtswidrig
Glücksspiel-Sperrverfügung in NRW aufgehoben

Sperrverfügungen gegen Wettanbieter in NRW
Während die Auseinandersetzung um die Neufassung des Glücksspiel-Staatsvertrags derzeit hohe Wellen schlägt, hat die Bezirksregierung Düsseldorf bereits Fakten geschaffen. Wie erst jetzt bekannt wurde, hat die Behörde die Deutsche Telekom und Vodafone bereits im August 2010 zur Sperre zweier Glücksspielseiten verpflichtet. Bis zur gerichtlichen Klärung wurde die Vollstreckung der Sperrverfügungen allerdings ausgesetzt. weiterlesen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 458/10:
DeNIC muss keine Glücksspiel-Domains sperren

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20.12.2011
ZAK-Pressemitteilung 24/2011: ZAK untersagt Sport1 erneut Werbung für Glücksspiel und beanstandet zwei Fälle bei kabel eins
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat heute bei ihrer Sitzung in Berlin mehrere Fälle unerlaubter Werbung für öffentliches Glücksspiel beanstandet und die weitere Ausstrahlung in einem Fall untersagt.

Bei Sport1 beanstandete die ZAK die Ausstrahlung eines Werbespots für „sportingbet.com“ am 16. Oktober 2011 und untersagte die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen einschließlich Sponsorhinweisen für „sportingbet.com“. Die ZAK hatte bereits im August unerlaubte Werbung für den Sportwettenanbieter „bet-at-home.com“ bei Sport1 beanstandet und darüber hinaus im Oktober jegliche Werbung für „bet-at-home.com“ untersagt.
Bei kabel eins beanstandete die ZAK die Ausstrahlung mehrerer Spots für „digibet.com“ und „wetten.de“ sowie für „Tipico Sportwetten“ in verschiedenen Werbeblöcken am 15. bzw. 29. September 2011.

Die Anbieter berufen sich auf die EuGH-Rechtsprechung zum deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag und argumentieren, dass das darin formulierte Werbeverbot nicht angewendet werden könne. Die ZAK hat dagegen wiederholt dargelegt, dass die Rechtsprechung des EuGH auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag keine direkte Auswirkung hat. Mehrere Gerichte, darunter das Bundesverwaltungsgericht, haben diese Auffassung bestätigt.

ZAK-Vorsitzender Thomas Fuchs: „Das Werbeverbot für Glücksspiel ist geltendes Recht. Wir erwarten von den Programmveranstaltern, dass sie sich daran halten, und werden entschlossen gegen Rechtsverstöße vorgehen.“

Der Glücksspielstaatsvertrag war bis zum 31.12.2011 befristet. Am 15. Dezember 2011 haben die Ministerpräsidenten der Länder mit Ausnahme Schleswig-Holsteins eine neue Fassung beschlossen, die nach Zustimmung durch die Länderparlamente am 1.7.2012 in Kraft treten soll. Bis dahin gelten die Regelungen des bisherigen Glücksspielstaatsvertrages in allen Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins als Landesrecht fort. Auch der neue Staatsvertrag verbietet grundsätzlich Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, ermöglicht aber in engen Grenzen Ausnahmen für Lotterien und Sport- und Pferdewetten.