Auch das VG Köln (6 K 5404/10) spricht sich gegen Netzsperren bei Glücksspielen aus
Internetprovider müssen keine in Deutschland illegalen Websites mit Wettangeboten für ihre Kunden sperren.
In dem Streit ging es um die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf an die Telekom, den Internetzugang zu zwei Anbietern von Sportwetten zu sperren. weiterlesen
Pressemitteilung und Urteil ganz unten
Glücksspiel - DENIC siegt am Verwaltungsgericht
RA Daniel Dingeldey:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt die Grenzen von Gesetzen auf, die an der Grenzenlosigkeit des Internet scheitern.
Der Leitsatz: "Die DENIC eG kann nach dem Glücksspielstaatsvertrag zur Einschränkung des Zugangs zu Internetinhalten nicht als Störerin (im Sinne des Gefahrenabwehrrechts) in Anspruch genommen werden, wenn sie die Haftungsprivilegierungen des § 8 TMG erfüllt" setzt einen klaren Maßstab für zukünftige Rechtsprechung. Quelle
weitere Urteile des VG Düsseldorf: Sperrungsanordnung gegen Internet-Zugangsanbieter rechtswidrig weiterlesen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 458/10
Die E eG kann nach dem Glücksspielstaatsvetrag zur Einschränkung des Zugangs zu Internetinhalten nicht als Störerin (im Sinne des Gefahrenabwehrrechts) in Anspruch genommen werden, wenn sie die Haftungsprivilegierungen des § 8 TMG erfüllt.
Die Regelungen in den Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung der Be-zirksregierung E1 vom 15. Januar 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin erbringt als Registrierungsstelle die Nameserverdienste und Registrierungsdatenbank-Dienste in Bezug auf die Top-Level Domain ".de". Der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Nameserverdienst gewährleistet die Zuordnung von Domainnamen zu den zugehörigen IP-Adressen des Rechners, von welchem die vom Nutzer durch Eingabe des Domainnamens aufgerufenen Inhalte abzurufen sind. Im Kern speichert die Klägerin die zur Zuordnung erforderlichen Daten auf mehreren Nameservern an verschiedenen Orten auf der Welt und ermöglicht den Zugriff auf die Daten durch die Nutzer. Ergänzend hält sie in einer Datenbank zu Informationszwecken Domain- und Kontaktdaten vor und ermöglicht einen Zugang zu diesen Daten (Whois).
3Nach vorausgegangener Anhörung gab die Bezirksregierung E1 der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2008 auf, die von der Klägerin registrierte Domain "www.Q.de" zu sperren / zu dekonnektieren mit dem Ziel, den Zugriff auf das mit der Domain aufzurufende Internetangebot zu unterbinden. Die Sperrung / Dekonnektierung sei bis zum 31. Dezember 2010 aufrecht zu erhalten (Ziffer 1). Sie gab der Klägerin weiter auf, die angeordnete Maßnahme innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung umzusetzen (Ziffer 2). Weiter sei für den Fall, dass die Angaben des bisherigen Domaininhabers gelöscht werden sollten, anstelle des bisherigen Domaininhabers "E Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, Lstraße 75 - 77, 00000 G" für die Dauer der Dekonnektierung einzutragen (Ziffer 3). Jegliche Hinweise, die ein Auffinden der hinter der Domain liegenden Inhalte ermöglichten, für Nutzer, welche auf die zu sperrende Domain zugreifen wollen, seien zu unterlassen (Ziffer 4). Diese Maßnahmen seien mit Bekanntgabe des Bescheides sicherzustellen (Ziffer 5). Die Kosten der angeordneten Maßnahme seien von der Klägerin zu tragen (Ziffer 6). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 - 3 drohte die Bezirksregierung E1 der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro an (Ziffer 7) und setzte gegen die Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 Euro fest (Ziffer 8).
4Gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2008 erhob die Klägerin am 5. Januar 2009 Klage (27 K 65/09) und suchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach. Durch Beschluss vom 18. Mai 2009 (27 L 9/09) ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 - 7 der Ordnungsverfügung an. Die von dem Beklagten gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09) zurück. Die Bezirksregierung Düsseldorf hob daraufhin die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2008 durch Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 auf (Ziffer 5) und das Klageverfahren 27 K 65/09 wurde nach Erledigungserklärungen durch Beschluss vom 16. Februar 2010 eingestellt.
5In der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 untersagte die Bezirksregierung E1 der Klägerin zugleich, die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen durch den Anbieter J Limited, K, Antigua, zu unterstützen, in dem sie die Second Level Domain "Q.de" registriert und es ermöglicht, über dieser Domain auf die Seite "www.Q.com" zu gelangen (Ziffer 1). Sie gab der Klägerin auf, die Maßnahme innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung umzusetzen (Ziffer 2). Zugleich drohte sie der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an (Ziffer 3) und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,00 Euro fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Bezirksregierung E1 im Wesentlichen aus: Dem Glücksspielanbieter der Seite "www.Q.com" (J) habe sie durch Ordnungsverfügung aufgegeben, das Angebot auf den von ihm betriebenen Internetauftritten, insbesondere "www.Q.com", so einzuschränken, dass die von ihm angebotenen Glücksspiele nicht für Spieler im Bundesland Nordrhein-Westfalen veranstaltet werden. Die Untersagungsanordnung sei zwischenzeitlich bestandskräftig. Gleichwohl werde diese Seite mit dem zu beanstandenden Inhalt weiter betrieben und sei auch über die Seite "www.Q.de" zu erreichen. Über diese Website (".de"), die ohne Inhalt angeboten werde, würden potentielle Spieler aus NRW der .com-Seite und damit der Möglichkeit, an Glücksspielen nach dem Glücksspielstaatsvertrag teilzunehmen, zugeführt. Sie habe damit Link-Funktion. Nach Angaben der Klägerin betreibe sie die Nameserver für die Top Level Domain ".de", in denen sämtliche Second Level Domains unter ".de" mit der jeweils zugehörigen IP-Nummer oder weiterführenden Nameservern verzeichnet seien. Die Klägerin schaffe durch die Aufnahme der Domain "Q.de" und ihrer technischen Daten in die Nameserver die Möglichkeit, dass über diese Seite in Nordrhein-Westfalen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet und hierfür geworben werde. Mit der Veranstaltung und Werbung im Internet werde gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und § 284 Strafgesetzbuch (StGB) verstoßen. Dieser Verstoß sei zu unterbinden. Die Glücksspielaufsicht habe u. a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleibe. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag könne die jeweilige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall erlassen. Die gleiche Anordnung könne auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 5 Glücksspielstaatsvertrag analog gestützt werden. Ziel der Maßnahme sei es allein, Spielern aus NRW den Zugang zu unerlaubtem Glücksspiel der Seite "Q.com" über das Internet – verlinkt über die Seite "Q.de" – zu verwehren. Ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag liege vor. Auf der Internetseite "Q.com", auf die über die Seite "Q.de" verlinkt werde, werde öffentliches Glücksspiel veranstaltet und beworben, nämlich u. a. Sportwetten, Poker und Casino. Dieses Glücksspielangebot sei unzulässig, weil der Veranstalter des öffentlichen Glücksspiels über keine Erlaubnis der zuständigen Behörde in NRW verfüge, die Veranstaltung und Werbung hierfür im Internet erfolge, der Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt werde und die Registrierung / Konnektierung der Domain "Q.de" durch die Klägerin sei unzulässig, weil sie damit den Zugang (auch) von NRW aus zu dem unerlaubten Glücksspiel auf der .com-Seite – verlinkt über die .de-Seite – erst ermögliche. Sie handele mit dieser Maßnahme im Rahmen ihrer Verbandskompetenz. Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 - sei es ihr zwar nicht möglich, eine "Sperrung" der Second-Level-Domain "Q.de" in Hessen zu verfügen. Jedoch werde ihre Verbandskompetenz nicht überschritten, soweit sie lediglich eine "Untersagung" in NRW verfüge, die im Rahmen der ihr aufgegebenen Gefahrenabwehr für ihren räumlichen Zuständigkeitsbereich, nämlich für das Land Nordrhein-Westfalen, erlassen werde. Dies sei mit der getroffenen Untersagungsregelung geschehen. Denn nur für NRW werde untersagt, an dem Angebot des in NRW per Internet empfangbaren unerlaubten Glücksspiels (über Registrierung / Konnektierung der .de-Domain) mitzuwirken. Die Untersagungsanordnung sei gegen den Störer zu richten. Nach dem ordnungsrechtlichen Störerbegriff könne nicht nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar und schuldhaft vorgenommen oder veranlasst habe. Vielmehr sei auch derjenige ordnungspflichtig, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung des Rechtsverstoßes mitgewirkt habe, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung eines eigenverantwortlichen Handelns Dritter genüge, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung des Rechtsverstoßes habe. Auch nach den telemedien-rechtlichen Regelungen (§ 7 ff. TMG) könnten Personen, die dem Täter lediglich eine rechtliche Hilfestellung bei der Nutzung des Internets bieten, als Störer in Haftung genommen werden. Mit der Ordnungsverfügung werde die Klägerin als Registrar ordnungsrechtlich als Störer in Anspruch genommen. Die Störerauswahl liege im Ermessen der zuständigen Behörde und sei mit besonderer Sorgfalt erfolgt und unter Berücksichtigung aller aufeinandertreffenden widerstreitenden Interessen der Beteiligten getroffen worden. Die Klägerin unterstütze unerlaubtes Glücksspiel, leiste damit einen eigenen kausalen und nicht hinweg denkbaren Beitrag für den Straftatbestand, indem sie als Registrar (Verwalter) für den Domaininhaber die Registrierung / Konnektierung der ".de-Domain" sicherstelle und verantworte und es damit ermögliche, dass über diese Internetseite verlinkt wird auf das Angebot "Q.com", also auf unerlaubtes Glücksspiel. Damit werde einer unüberschaubaren Vielzahl von Spielern (auch) in NRW das unerlaubte Glücksspiel nahe gebracht und zur Verfügung gestellt. In ihrer Eigenschaft als Registrar (Verwalter) sei die Klägerin als Mitstörer derjenige, der im Rahmen der von ihr zu treffenden Störerauswahl geeignet sei, die Rechtsverletzung am schnellsten und wirksamsten zu beseitigen. Der Glücksspielanbieter der Seite "Q.com" (Inhaltsanbieter) sei mit Sitz im Ausland für sie als Überwachungsbehörde nicht greifbar. Eine Kontaktaufnahme dorthin sei ohne Reaktion geblieben. Die an ihn ebenfalls erlassene Untersagungsverfügung sei bestandskräftig, könne jedoch im Ausland nicht vollstreckt werden. Auch nach Erfahrungen in anderen vergleichbaren Fällen sei ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen den im Ausland befindlichen Störern ohne Erfolg. Danach sei die Klägerin der richtige Adressat dieser Anordnung. In welcher Form und über welche Maßnahme die Klägerin der Untersagung nachkomme, bleibe ihr überlassen. Entscheidend sei allein, dass vom Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bei Eingabe von "www.Q.de" die Seite "www.Q.com" nicht mehr erreichbar sei und damit die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür in NRW, vermittelt über die Seite "Q.de", verhindert werde. Die Ordnungsverfügung sei insgesamt verhältnismäßig, weil sie geeignet, erforderlich und angemessen sei. Die Geeignetheit ergebe sich bereits daraus, dass das Veranstalten unerlaubten Glücksspiels und die Werbung hierfür nach Befolgen der Untersagungsanordnung in NRW nicht mehr erfolge und damit der Straftatbestand nicht mehr begangen werde. Sie sei auch das mildeste Mittel, denn der eigentlich Verantwortliche reagiere nicht auf die ihm zugesandte Verfügung. Ein anderes weniger einschneidendes Mittel zur Verhinderung des beschriebenen Verstoßes sei einstweilen nicht erkennbar. Sofern der Klägerin ein weniger belastendes, aber ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung stehen sollte, stelle sie es anheim, es fristgerecht als Austauschmittel anzubieten. Selbst die Tatsache, dass durch eine Dekonnektierung die genannte Internetseite im gesamten Bundesgebiet oder weltweit nicht mehr erreichbar wäre, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Denn die Verhinderung eines Straftatbestandes und die Unterbindung der Verletzung des Glücksspielrechts sei ein gewichtiges Anliegen, demgegenüber das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und des Dienstanbieters zurückstehen müsse. Zu berücksichtigen sei, dass die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung hierfür bundesweit verboten und strafbar seien. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens seien die Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte abgewogen und vor dem Hintergrund der angewendeten Vorschriften, insbesondere des Glücksspielstaatsvertrages, bewertet worden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Insbesondere sei ein "Nichteinschreiten" nicht in Betracht gekommen vor dem Hintergrund der gravierenden Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag und des Strafgesetzbuches, an denen die Klägerin durch die Registrierung / Konnektierung der Domain "Q.de" ursächlich mitwirke. Deutlich werde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Klägerin spätestens seit der Anhörung vom 13. Mai 2008 bösgläubig sei und sich seither einer Beihilfe zu unerlaubtem Glücksspiel nach § 284 StGB strafbar mache.
6Die Klägerin hat am 21. Januar 2010 Klage erhoben. Auf den am 22. Januar 2010 gestellten Antrag der Klägerin hat die Kammer durch Beschluss vom 17. Mai 2010 (27 L 143/10) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 - 3 angeordnet. Die gegen den Beschluss vom Beklagten gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW durch Beschluss vom 18. November 2010 (13 B 659/10) zurückgewiesen.
7Mit Schriftsatz vom 26. November 2010 hat die Bezirksregierung E1 eine Ermächtigung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 23. November 2010 vorgelegt, durch welche der Beklagte und die Bezirksregierung E1 ermächtigt werden, gegen die Klägerin ordnungsrechtlich vorzugehen, um die Domain "www.Q.de" zu sperren / zu dekonnektieren. Die Ermächtigung umfasst die am 15. Januar 2010 erlassene Ordnungsverfügung.
8Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Bezirksregierung E1 verlange – wie durch die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2008 – in der Sache eine Dekonnektierung und Löschung der Second-Level-Domain. An der Wiederholung dieser Anordnung durch die Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 sei die Bezirksregierung E1 jedoch auf Grund der Bindungswirkung der Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 (27 L 9/09) und des OVG NRW vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09) gehindert gewesen. Die Schwere des Verstoßes führe zu einer Nichtigkeit der Ordnungsverfügung. Die angeordnete Dekonnektierung und Löschung der Second-Level-Domain könne zudem nicht auf das Staatsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt werden, so dass die Bezirksregierung E1 – wovon die Kammer im Beschluss vom 18. Mai 2009 (27 L 9/09) ausgegangen sei – durch die Anordnung die Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen überschreite. Gleiches gelte auf Grund des Umstandes, dass die Dekonnektierung und Löschung – was das OVG NRW in seinen Beschlüssen vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09) und 18. November 2010 (13 B 659/10) hervorgehoben habe – von ihrem Sitz in Frankfurt am Main vorzunehmen sei. Die Ermächtigung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport sei unerheblich, da diese nach Erlass der Ordnungsverfügung erteilt worden sei und sich auf die von der Second-Level-Domain "Q.de" abzugrenzende Third-Level-Domain "www.Q.de" beziehe. Zudem erstrecke sich die Ermächtigung nicht auf ein Vorgehen nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Überdies könne sie – wie die Kammer im Beschluss vom 17. Mai 2010 (27 L 143/10) im Ergebnis zu Recht angenommen habe – nicht als Störerin herangezogen werden. Sie leiste keinen kausalen Beitrag dafür, dass Internetnutzer aus Nordrhein-Westfalen auf die unter der Domain "Q.com" angebotenen Inhalte zugreifen können. Im Besonderen sei unzutreffend, dass ihr Verhalten für den Straftatbestand des § 284 StGB "nicht hinweg denkbar" sei. Das Gegenteil sei der Fall. Der Straftatbestand, der nach Auffassung der Bezirksregierung E1 darin verwirklicht sei, dass unter der Domain "Q.com" unerlaubtes Glücksspiel für eine unbestimmte Anzahl von Spielern zur Verfügung gestellt werde, entfalle keineswegs, wenn die Domain "Q.de" gelöscht oder dekonnektiert wäre. Das Spielangebot wäre genauso, wie zuvor, vermittels der Domain "Q.com" auch in Nordrhein-Westfalen erreichbar. Es fehle damit an einer ordnungsrechtlichen Kausalität und Verantwortlichkeit. Erforderlich wäre insoweit vielmehr eine "unmittelbare Verursachung" der Gefahr oder Störung. Unzutreffend sei die Kammer im Beschluss vom 17. Mai 2010 jedoch davon ausgegangen, dass das Telemediengesetz auf sie Anwendung finde. Im Besonderen vermittle sie keinen Zugang zu der Nutzung von Telemedien. Sie vermittle keine Verbindung zwischen Nutzer und Dienstanbieter. Ebenso wenig könne sie als Nichtstörerin in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin sehe der Glücksspielstaatsvertrag nicht vor und ein Rückgriff auf das Ordnungsrecht sei auf Grund der Sperrwirkung des Glücksspielstaatsvertrages als Spezialgesetz ausgeschlossen. Zudem handele die Klägerin im Interesse der Allgemeinheit. Diese Funktion der Klägerin spreche gegen die Annahme einer Ermächtigung zur Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin.
9Die Klägerin beantragt,
10die Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1 vom 15. Januar 2010 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Ergänzend zu den Gründen der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 führt der Beklagte im Wesentlichen aus, durch die Ermächtigung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 23. November 2010 werde das Problem der Überschreitung der Verbandskompetenz behoben.
14Die Klägerin und der Beklagten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 27 K 458/10, 27 L 143/10, 27 K 65/09 und 27 L 9/09 sowie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17I. Auf Grund des Einverständnisses der Klägerin und des Beklagten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Regelungen in den Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1 vom 15. Januar 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
191. Dies gilt zunächst in Hinsicht auf die Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010.
20Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung der Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 (27 L 9/09) und des OVG NRW vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09), der zur Rechtswidrigkeit (oder Nichtigkeit) der Regelung führen könnte, liegt indes nicht vor. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 14/09 -, Juris (Rdnr. 20).
22Zu diesem war die Bindungswirkung auf Grund der zwischenzeitlichen Erledigung des Klageverfahrens 27 K 65/09 weggefallen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 - 13 B 659/10 -, Juris (Rdnr. 41).
24Offen gelassen werden kann, ob sich, nachdem die Bezirksregierung E1 durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport zu einem Vorgehen gegen die Klägerin ermächtigt wurde, die Rechtswidrigkeit der Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung – wie von der Kammer im Beschluss vom 18. Mai 2009 (27 L 9/09) und dem OVG NRW in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09) und 18. November 2010 (13 B 659/10) angenommen – weiterhin aus einer Verletzung der Verbandskompetenz ergibt und ob die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), auf welche die Bezirksregierung E1 die Ordnungsverfügung gestützt hat, in Gänze erfüllt sind. Denn die Klägerin durfte von der Bezirksregierung E1 nicht als Störerin in Anspruch genommen werden (a) und das Ermessen der Bezirksregierung Düsseldorf zu Gunsten einer Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin war nicht auf Null reduziert (b).
25a) Die Klägerin durfte von der Bezirksregierung E1 nicht als Störerin in Anspruch genommen werden.
26Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV Diensteanbietern im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG, der an die Stelle des § 3 Teledienstgesetz (TDG) getreten ist, soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.
27Der GlüStV trifft keine Regelungen zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Personen. Die Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 5 GlüStV differenziert nicht zwischen Störern und Nichtstörern. In Hinsicht auf die Störerhaftung ist sonach mangels Spezialregelung auf die allgemeinen Grundsätze des Polizei- und Ordnungsrechts zurückzugreifen. Die Regelung unterscheidet sich insoweit von § 22 Abs. 3 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV), der eine umfassende Eingriffsbefugnis enthielt und die Inanspruchnahme von Nichtverantwortlichen ausdrücklich vorsah. Hiernach konnten Maßnahmen zur Sperrung von Internetangeboten, wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV (Inhalteanbieter) als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen, auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar war. Bei § 22 Abs. 3 MDStV handelte es sich um eine spezialgesetzliche Sonderregelung, die im Anwendungsbereich des MDStV nach § 19 Abs. 4 MDStV i. V. m. § 17 Abs. 4 OBG NRW den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher in § 19 Abs. 1 bis 3 OBG NRW vorging.
28Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 15 L 4148/02 -, Juris (Rn. 74).
29Im Gegensatz zu dem von der Bezirksregierung Düsseldorf zur Begründung einer Störereigenschaft der Klägerin in der Ordnungsverfügung herangezogenen Störerbegriff im Zivil- und Wettbewerbsrecht, welchem die Rechtsfigur des Nichtstörers unbekannt ist und welcher im Kern im Sinne einer Äquivalenz jegliche Mitverursachung erfasst,
30vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 22/99 -, GRUR 2002, 618; Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Urteil vom 1. August 2002 - 2 U 47/01 -, NJW-RR 2003, 1273; Hanseatisches OLG, Urteil vom 4. November 1999 - 3 U 274/98 -, MMR 2000, 92; Billmeier, in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Loseblattwerk (Stand: 7/2010), D § 7 TMG Rn. 147 ff., m. w. N.,
31ist die Zurechnung im Polizei- und Ordnungsrecht nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung auf Ursachen zu begrenzen, welche unmittelbar die Gefahr oder Störung setzen und so die Gefahrengrenze überschreiten.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355 m. w. N.; Bundesverwaltungsgereicht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 1980 - 4 B 192/80 -, Juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, NVwZ-RR 2009, 280; Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage (1986), S. 313; Denninger, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage (2007), E Rn. 77, m. w. N.
33Bei der Bewertung, wann ein Diensteanbieter die Gefahrengrenze überschreitet und so als Störer anzusehen ist, müssen nach der Wertung des Gesetzgebers die Haftungsgrundsätze und Haftungsprivilegien nach dem TMG Berücksichtigung finden. Deshalb bedarf es, zumindest im Ordnungsrecht, keiner weiteren Klärung, in welcher Weise die Verantwortlichkeitsregeln des TMG (§§ 7 bis 10 TMG) im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach den Regelungen des (Sonder-) Ordnungsrechts zu berücksichtigen sind, ob sie also als Vorfilter oder Nachfilter einzuordnen sind.
34Vgl. Billmeier, a.a.O., § 7 TMG Rn. 6 ff.; Heckmann, Juris Praxiskommentar zum Internetrecht, 2. Aufl., Vorbemerkung. Kapitel 1.7, Rn. 66 f.; Engel-Flechsig / Maennel / Tettenborn, Das neue Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, NJW 1997, 2981 (2984).
35Offen gelassen werden kann, ob die Klägerin als Registrierungsstelle in Negativabgrenzung zu Telekommunikationsdiensten und Rundfunk Telemediendienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG erbringt und durch die Zuordnung der Domainnamen zu der zugehörigen IP-Adresse in Bezug auf die Top-Level-Domain ".de" (im weiteren Sinne) den Zugang zur Nutzung von Telemedien vermittelt und sie damit Dienstanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des Telemediengesetzes auf die Klägerin abgelehnt wird, sind jedenfalls die Wertungen der §§ 7 bis 10 TMG heranzuziehen für die Abgrenzung, ob und wann die Klägerin durch die Nameserverdienste und Registrierungsdatenbankdienste die Gefahrengrenze überschreitet und nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts Störerin ist.
36Diensteanbieter sind nach § 7 Abs. 1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. In Hinsicht auf fremde Informationen ist im Telemediengesetz jedoch eine Haftungsprivilegierung vorgesehen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Spezifische Haftungsprivilegierungen ergeben sich in Abhängigkeit von der Funktion des Diensteanbieters aus den §§ 8 bis 10 TMG. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen jedoch auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt.
37Die Klägerin ist - die Anwendbarkeit des TMG unterstellt - aufgrund ihrer Tätigkeit als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG (Zugangsvermittler) anzusehen, nicht hingegen als Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG (Inhalteanbieter). Ein Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG speichert Informationen im Auftrag eines Nutzers, er stellt dem Inhaber der Informationen Speicherkapazität zur Verfügung. Ein Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG übermittelt demgegenüber fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz oder vermittelt den Zugang zur Nutzung zu solchen. Die Klägerin vermittelt (im weiteren Sinne) durch die Zuordnung von Domainnamen zu den zugehörigen IP-Adressen den Zugang zu der Nutzung von durch Dritte auf Servern vorgehaltene Informationen.
38Vgl. Spindler, in: Spindler / Schmitz / Geis, TDG, 1. Auflage (2004), § 9 TDG Rdnr. 18, in Bezug auf die in der Funktion im Kern vergleichbare Tätigkeit von Domain-Name-Server-Provider.
39Sie erbringt als Registrierungsstelle die Nameserverdienste und Registrierungsdatenbankdienste in Bezug auf die Top-Level-Domain ".de". Der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Nameserverdienst gewährleistet die Zuordnung von Domainnamen zu den zugehörigen IP-Adressen des Rechners, von welchem die vom Nutzer durch Eingabe des Domainnamens aufgerufenen Inhalte abzurufen sind. Im Kern speichert die Klägerin die zur Zuordnung erforderlichen Daten auf mehreren Nameservern an verschiedenen Orten auf der Welt und ermöglicht den Zugriff auf die Daten durch die Nutzer. Ergänzend hält sie in einer Datenbank zu Informationszwecken Domain- und Kontaktdaten vor und ermöglicht einen Zugang zu diesen Daten (Whois). Sie vermittelt sonach (im weiteren Sinne) den Zugang zu von Dritten auf Servern vorgehaltenen Informationen. Gespeicherte Information hält sie zwar in Gestalt der Domain- und Kontaktdaten vor. Diese Informationen haben jedoch inhaltlich keinen Bezug zu den hier relevanten Verboten des Glückspielstaatsvertrages. Sie sind glücksspielrechtlich "neutral". Die Klägerin speichert hingegen keine Informationen der Internet Opportunity Entertainment (Sports) Limited und sonach keine Glücksspielinhalte. Dies mag abweichend – wie im Beschluss des OVG NRW vom 26. Januar 2010 (13 B 760/09) – in Bezug auf Registrare zu bewerten sein, welche in der Regel zugleich Hostproviderdienste erbringen und in einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zu dem Glücksspielveranstalter als Inhalteanbieter stehen. Es kann überdies davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in keiner unmittelbaren Vertragsbeziehung zu der J Limited steht. Administrativer Ansprechpartner und Zonenverwalter in Bezug auf die Domain "Q.de" ist ausweislich der Whois-Auskunft der Klägerin die Registrarin O Limited.
40Die Klägerin ist als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG für die durch Aufruf der Domain "Q.de" zu erreichenden Inhalte der J Limited nicht verantwortlich. Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG sind nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG findet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
41Diese Haftungsausschlussvoraussetzungen erfüllt die Klägerin. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte noch wählt sie diese oder den Adressaten aus. Zudem kann offenkundig ein Zusammenwirken der Klägerin mit einem Nutzer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossen werden.
42Der Umstand, dass die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte der J Limited hat, ist im Anwendungsbereich des § 8 TMG – wie die Ausgestaltung der Haftungsregelungen des § 8 TMG im Vergleich zu den Haftungsregelungen des § 10 TMG zeigt – ohne Relevanz.
43Vgl. Spindler, in: Spindler / Schmitz / Geis, a. a. O., § 9 TDG Rdnr. 6.
44Eine Haftung der Klägerin als Störerin lässt sich auch nicht mit der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG begründen. Nach dieser Vorschrift bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 die Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen unberührt. Die von der Bezirksregierung insoweit angeführten "allgemeinen Gesetze" begründen indes solche Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung für den Access-Provider nicht. Dies wird gesetzestechnisch auch nicht durch § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG bewirkt. Diese Regelung sieht – wie zitiert – lediglich vor, dass anderweitig begründete Verpflichtungen unberührt bleiben, d.h. fortbestehen.
45b) Soweit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin verbleibt, hat die Bezirksregierung E1 die Klägerin jedoch nicht als solche – sondern als Störerin – in Anspruch genommen und das Ermessen der Bezirksregierung E1 zu Gunsten einer Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin war nicht auf Null reduziert.
46Die Bezirksregierung E1 hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin vorgelegen haben. Nichtstörer können nach § 19 Abs. 1 OBG NRW nur in Anspruch genommen werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen die nach den §§ 17 - 18 OBG NRW Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
47Zwar dürfte die Grundvoraussetzung der mangelnden Möglichkeit der Gefahrabwehr durch ein Vorgehen gegen den Störer gegeben sein und wegen des Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag und der Erfüllung des Straftatbestandes des § 284 StGB eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vom Glücksspiel im Internet ausgehen.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, Juris (Rn. 16).
49Der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Bezirksregierung E1 die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin überhaupt in Betracht gezogen hat.
50Zugleich kann von keiner Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden. Ausnahmsweise ist eine solche anzunehmen, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ein besonders bedeutsames Rechtsgut besteht, die ausschließlich durch die Inanspruchnahme des Nichtstörers umgehend beseitigt werden kann.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -,NJW 2003, 2183, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, a. a. O.
52Durch das Glücksspiel im Internet ist jedoch – wie das OVG NRW im Beschluss vom 26. Januar 2010 (13 B 760/09) ausgeführt hat – nicht ein derart bedeutsames Rechtsgut betroffen, dass die Bezirksregierung E1 von vornherein von der Pflicht der (fehlerfreien) Ermessensausübung beim Einschreiten gegen die Klägerin als Nichtstörerin entbunden wäre.
532. Aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung in Ziffer 1 folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der Regelung in Ziffer 2 und der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010.
543. Schließlich erweist sich auf Grund der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 zugleich die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 als rechtswidrig. Die Kostenpflicht setzt eine rechtmäßige Amtshandlung voraus. Für eine rechtswidrige Amtshandlung können keine Kosten gefordert werden.
55III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
57V. Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat in Hinsicht auf die Klärung der Störeigenschaft eines Zugangsvermittlers im Sinne des § 8 TMG grundsätzliche Bedeutung.
Pressemitteilung
Klage der Deutschen Telekom AG gegen Sperrungsanordnung erfolgreich
12. Januar 2012
Die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil.
Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf, die über sie zugänglichen Websites von zwei großen Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer „Access-Provider“ nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse. Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle „Access-Provider“ in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.
Az.: 6 K 5404/10 Quelle: PM VG Köln
Urteil (Kurzfassung) Urteilsbesprechung
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 5404/10
Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12.08.2010 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
2 Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Sie bietet ihren Kunden u.a. als sog. Access-Providerin den Zugang zum Internet an, indem sie die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt. Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung einer sog. DNS - Sperrung (Sperrung des Domain-Name-Servers) im Zusammenhang mit Online-Sportwettenangeboten Dritter.
3 Mit vollziehbaren Verfügungen vom 30.10.2008 und 11.12.2009 untersagte die Bezirksregierung Düsseldorf den Sportwettenanbietern "bwin" und "tipp.24" die Veranstaltung von Sportwetten im Internet.
4 In der Folgezeit wurde die Klägerin als Access-Providerin mehrfach zur Auferlegung einer Internetsperrung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV angehört. Sie ermögliche Internet-Nutzern den Zugang zu unerlaubtem und damit auch strafbarem Glücksspiel. In ihren Stellungnahmen machte die Klägerin geltend, sie sei für die Inhalte der genannten Anbieter nicht verantwortlich und könne hierauf keinen Einfluss nehmen. Aus diesem Grunde sei sie nicht Störerin. Des Weiteren verwies sie auf technische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der angekündigten Maßnahme.
5 Die Klägerin wurde mit weiteren Anhörungsschreiben vom 01.03.2010 (bzgl. "bwin") und 30.06.2010 (bzgl. "tipp.24") sodann als "bösgläubiger Störer und verantwortlicher Diensteanbieter" und "hilfsweise als Nichtstörer" angehört: Infolge der vorangegangenen Anhörungen sei ihr die Rechtswidrigkeit des Sportwettenangebots, zu dem sie den Zugang vermittle, bekannt.
6 In der Folgezeit wurden die Anhörungen dahingehend ergänzt, dass auch für die Länder Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen die DNS-Sperrung ausgesprochen werden solle.
7 Mit Schreiben vom 27.07., 11.08. und 10.08.2010 erteilten die Bundesländer Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt der Bezirksregierung Düsseldorf eine Ermächtigung für die Sperrung der Seiten von "bwin" und/oder "tipp.24".
8 Mit der hier streitgegenständlichen Sperrungsanordnung vom 12.08.2010 wurde der Klägerin unter dem Gliederungspunkt "A." aufgegeben, den Zugang zum Internetangebot der Seiten www.bwin.com und www.tipp24.com über die Einrichtung einer DNS-Sperrung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu erschweren. Diese Anordnung sei für das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verbindlich (Ziffer 1). Des Weiteren wurde der Klägerin eine Frist zur Umsetzung der Sperrung von 4 Wochen auferlegt (Ziffer 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 EUR angedroht (Ziffer 3). Schließlich wurde eine Verwaltungsgebühr von 2.000 EUR (Ziffer 4) erhoben. Unter dem Gliederungspunkt "B." wurde die Sperrungsverfügung auf die Länder Brandenburg (bzgl. des Angebots von "tipp.24"), Sachsen (bzgl. des Angebots von "bwin") und Sachsen-Anhalt (bzgl. beider Anbieter) erstreckt. Dabei bezog sich die Bezirksregierung Düsseldorf auf die jeweils erteilten Ermächtigungen der genannten Länder.
9 Zur Begründung der Sperrungsanordnung führte die Bezirksregierung Düsseldorf aus, die Sportwettenanbieter "bwin" und "tipp24" böten trotz vollziehbarer Untersagungsverfügungen weiterhin Sportwetten im Internet an. Wegen des Sitzes der Anbieter im Ausland sei eine Vollstreckung gegen diese nicht erfolgversprechend. Die Klägerin könne als bösgläubige Störerin herangezogen werden, da sie jedenfalls aufgrund der Anhörungen die Rechtswidrigkeit des Sportwettenangebots kenne. Mit der Zugangsvermittlung verstoße sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag und das Strafgesetzbuch. Hilfsweise könne die Klägerin als Nichtstörerin in Anspruch genommen werden: Es gelte eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr abzuwehren.
10 Die Klägerin hat am 27.08.2010 Klage erhoben und parallel dazu ein Eilverfahren anhängig gemacht (- 6 L 1230/10 -). Das Eilverfahren wurde von den Beteiligten vergleichsweise beigelegt, nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf auf die Vollstreckung der Ordnungsverfügung bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verzichtet hatte.
11 Mit ihrer Klage vom 27.08.2010 macht die Klägerin eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Anordnung einer DNS-Sperrung geltend. Zunächst stellt sie die territoriale Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf in Abrede. Auch sei die Verfügung nicht hinreichend bestimmt.
12 Zu Unrecht werde sie als Störerin angesehen: Als Access-Providerin erfülle sie Bedürfnisse der modernen Informationsgesellschaft und übe eine sozial übliche und auch erwünschte Tätigkeit aus. Sie habe keinen Einfluss auf die angebotenen Inhalte. Nach ihrer Auffassung überschritten allenfalls die Anbieter bzw. die Kunden die ordnungsrechtliche Gefahrschwelle. Auch die hilfsweise ausgesprochene Inanspruchnahme als Nichtstörerin scheide aus: Weder liege eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vor, noch seien Maßnahmen gegen den Störer mit hinreichender Intensität versucht worden. Im Übrigen führe die geforderte Sperrung zu einer Verletzung höherwertiger Pflichten, weil sie vertraglichen Pflichten gegenüber Kunden nicht nachkommen könne. In Bezug auf eine Inanspruchnahme als Nichtstörerin fehle es schließlich an einer Entschädigungsregelung.
13 Die Klägerin legt darüber hinaus ihre Auffassung dar, wonach mit der Verfügung das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG und Art. 10 GG verletzt werde. Nach Ansicht der Klägerin ist die Maßnahme zudem nicht geeignet, den angestrebten Erfolg herbeizuführen, denn es sei absehbar, dass die Internet-Nutzer die Sperre unterlaufen würden. So seien bereits jetzt im Internet Anleitungen zur Umgehung von DNS-Sperren verfügbar. An der Eignung fehle es auch, weil die Bezirksregierung Düsseldorf nicht gegen alle Provider vorgehe. Die Klägerin führt hierzu aus, sie habe bei DSL-Anschlüssen im Jahr 2010 einen Vermarktungsanteil von unter 50 % inne gehabt. Die Maßnahme sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Es müsse ein großer Aufwand betrieben werden, bei allenfalls minimaler Wirkung. Die Erfüllung der Verfügung sei ihr nicht zumutbar, weil die DNS-Sperrung nicht räumlich abgrenzbar sei und somit im gesamten Bundesgebiet gelte. Außerdem sei die Maßnahme unzumutbar, weil dritte Internet-Service-Provider, mit denen sie vertraglich verbunden sei, beeinträchtigt würden.
14 Die Klägerin beanstandet ferner, dass die Verfügung sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen beeinträchtige. Die Beschränkung der Inanspruchnahme auf ein bis allenfalls zwei Access-Provider stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG dar. Es führe zu einem massiven Wettbewerbsnachteil, wenn publik werde, dass sie nur einen zensierten Internet-Zugang anbieten könne.
16 Zuletzt beanstandet die Klägerin die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. 17 Die Klägerin beantragt,
18 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12.02.2010 aufzuheben.
19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen.
21 Es tritt dem Vorbringen der Klägerin in den einzelnen Punkten entgegen. Namentlich ist es der Auffassung, dass § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 5 GlüStV eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die angeordnete DNS-Sperrung darstelle. Die Existenz dieser Regelung zeige, dass der Gesetzgeber eine sonderordnungsrechtliche Störerbestimmung vorgenommen habe. Die Verantwortlichkeit der Klägerin sei eine solche nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG. Diese Regelungen fügten sich in das System der medienrechtlichen Haftungsgrundsätze: So sähen sowohl § 59 Abs. 4 RStV als auch die Vorgängerregelungen § 18 Abs. 3 bzw. (ab 2002) § 22 Abs. 2 und 3 Mediendienste-Staatsvertrag die Möglichkeit vor, den Diensteanbieter von fremden Inhalten heranzuziehen, wenn Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen sich als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen. Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung seien die Grundstrukturen zur Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet in der Weise herausgearbeitet worden, dass eine Störerhaftung desjenigen angenommen werde, der einen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet habe. Diese Grundsätze seien auf das öffentliche Recht übertragbar.
22 Falls die Inanspruchnahme als Störer nicht möglich sei, könne die Klägerin jedenfalls als Nichtstörer in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor, da es gelte, einen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch abzuwehren.
23 Das beklagte Land ist zudem der Auffassung, die Heranziehung lediglich zweier Access-Provider sei nicht zu beanstanden. Die Auswahl der beiden größten Anbieter sei unter dem Gesichtspunkt der Effektivität und Schnelligkeit der Gefahrenabwehr erfolgt. Die Heranziehung sämtlicher Zugangsanbieter könne wegen des damit verbundenen Aufwandes von ihm nicht verlangt werden.
25
Entscheidungsgründe
26 Die Klage ist zulässig und begründet.27 Die angegriffene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12.08.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf die unter Buchstabe "A." der Verfügung enthaltenen Regelungen (Ziffern 1 - 4) für das Land Nordrhein-Westfalen, als auch auf die unter "B." vorgenommene Erstreckung auf die Länder Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
28 A. Rechtswidrig ist zunächst die Sperrungsanordnung nach Ziffer 1 sowie die zugehörige Fristsetzung in Ziffer 2 (nachfolgend I.). Infolge deren Rechtswidrigkeit unterliegen zugleich die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 (nachfolgend II.) der Aufhebung.
29 I. Die Anordnung, binnen 4 Wochen den Zugang zum Internetangebot der Webseiten www.bwin.com und www.tipp.24.com über die Einrichtung einer DNS-Sperrung zu erschweren, kann weder auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV (1.), noch auf die Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (2.) gestützt werden. Auch die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörer nach § 19 OBG NRW liegen nicht vor (3.).
31 Eine Inanspruchnahme der Klägerin nach dieser Norm kommt nicht in Betracht. Insoweit folgt das Gericht nicht der Auffassung des beklagten Landes, wonach allein die Existenz dieser Eingriffsermächtigung belege, dass eine sonderordnungsrechtliche Inanspruchnahme als Störer möglich sein solle. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV enthält - anders als noch § 22 MDStV, der eine Heranziehung des Nichtstörers ausdrücklich vorsah - keine Abgrenzung zwischen Störer und Nichtstörer. Tatbestandlich wird in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nur gefordert, dass ein Dienstanbieter nach § 2 Abs. 1 TMG "verantwortlich" im Sinne des Telemediengesetzes ist. Das Telemediengesetz enthält ein abgestuftes, technikbezogenes Haftungssystem, das die jeweilige Nähe des Telemedienanbieters zur angebotenen Information berücksichtigt,
32 vgl. Billmeier in Manssen (Hrsg.) Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar Band 2 (Stand 12/09) § 7 TMG Rn 2 ff; Schütz, Kommunikationsrecht, 2005 Teil 5 F, Rn 639 ff.
33 Während der Inhaltsanbieter nach § 7 Abs. 1 TMG für eigene Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, bestimmt sich die Haftung des Anbieters von fremden Informationen nach § 7 Abs. 2 TMG. Danach sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 unberührt.
34 Für die Klägerin als Access-Providerin ist die Regelung des § 8 TMG maßgeblich: Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nr. 3). So liegt der Fall hier: Die Dienstleistung der Klägerin besteht ausschließlich darin, dass sie die technische Infrastruktur zur Durchleitung fremder Informationen zur Verfügung stellt. Sie veranlasst weder die Übermittlung, noch wählt sie den Adressaten oder die übermittelten Informationen aus.
35 Eine Haftung des Access-Providers kommt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG allein in dem Fall in Betracht, in dem der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Dieser Fall des kollusiven Zusammenwirkens scheidet ersichtlich aus.
36 Das Gericht vermag auch nicht der Auffassung des beklagten Landes zu folgen, wonach die Klägerin in Anwendung des § 10 TMG verantwortlich sei, nachdem sie unter dem Aspekt des "bösgläubigen Störers" angehört worden sei. Nach § 10 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben.
37 Die Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung kann nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 TMG allein im Falle des Speicherns von fremden Informationen eine Verantwortlichkeit begründen,
38 vgl. auch OVG NRW vom 26.01.2010 - 13 B 760/09 -, Juris.
39 Eine Haftung der Klägerin nach dem TMG ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG. Danach bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Diese Norm lässt lediglich anderweitig begründete Verpflichtungen fortbestehen; sie stellt aber keinen eigenständigen Tatbestand dar, mit dem eine Haftung nach dem Telemediengesetz begründet wird,
40 vgl. Billmeier in Manssen (Hrsg.) Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar Band 2 (Stand 12/09) § 7 TMG Rn 49; VG Düsseldorf, Urteile vom 29.11.2011 - 27 K 3883/11 und 27 K 5887/10 -.
41 Das Gericht verkennt nicht, dass faktisch der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV (auch im Vergleich zur Eingriffsermächtigung des § 59 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag) eingeschränkt ist. Dieser Befund kann indes nicht dazu führen, dass die Haftungsregelungen des Telemediengesetzes - systemwidrig - erweiternd ausgelegt werden.
42 2. Die Verfügung kann auch nicht auf die allgemeine Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützt werden. Nach Satz 1 der genannten Norm hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
43 Das oben dargestellte Haftungssystem des Telemediengesetzes und die hieraus resultierende Nichtverantwortlichkeit der Klägerin stehen nach Auffassung der Kammer auch der Heranziehung aufgrund der Auffangermächtigung entgegen. Denn die Wertung des Gesetzgebers im Telemediengesetz, bestimmte Haftungsprivilegierungen vorzunehmen, muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in der Rechtsordnung auch hier gelten. Dabei kann offen bleiben, wie die "Filterfunktion" des TMG dogmatisch einzuordnen ist,
44 vgl. zum Meinungsstand Billmeier in Manssen (Hrsg.) Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar Band 2 (Stand 12/09) § 7 TMG Rn 6 ff; Schütz, Kommunikationsrecht, 2005 Teil 5 F Rn 645, 645 a.
45 Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des beklagten Landes, wonach sich die Verantwortlichkeit und die Störereigenschaft jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung der im Zivilrecht herausgearbeiteten Haftungsgrundsätze ableiten lassen. Der zivilrechtliche Störerbegriff entspricht nicht dem ordnungsrechtlichen: Im Ordnungsrecht wird eine wertende Zurechnung von Gefahren vorgenommen, wobei nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung darauf abgestellt wird, ob mit einem Verhalten die ordnungsrechtliche Gefahrengrenze überschritten wird,
46 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.0.2008 - 7 B 12.08 - und vom 12.04.2006 - 7 B 30.06 -, OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2007 - 7 A 678/07 -, jeweils Juris; Denninger, in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Kapitel E, Rn 77.
47 Demgegenüber knüpft das Zivilrecht, das die Rechtsfigur des Nichtstörers nicht kennt, weitaus weitreichender an die bloße Mitverursachung im Sinne einer willentlichen und adäquaten Kausalität an,
48 vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2001 - I ZR 22/99 -, LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008 - 308 O 548/08 -, Rn 26, jeweils Juris; Billmeier in Manssen (Hrsg.) Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar Band 2 (Stand 12/09) § 7 TMG Rn 148 ff, m.w.N.
49 Die zivilrechtlichen Grundsätze sind somit nach Auffassung des Gerichts nicht im Rahmen der ordnungsrechtlichen Heranziehung übertragbar,
50 vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.11.2011 - 27 K 3883/11 und 27 K 5887/10 -.
51 3. Schließlich kann die Klägerin auch nicht rechtmäßig als Nichtstörerin nach § 19 OBG NRW zur Beseitigung der Gefahren durch das unerlaubte Glücksspielangebot der Anbieter "bwin" und "tipp.24" herangezogen werden. Zwar kommt grundsätzlich eine Inanspruchnahme eines Diensteanbieters als Nichtstörer in Betracht. Die Erwägungen zum Entschließungsermessen in der Verfügung tragen eine solche Inanspruchnahme in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation jedoch nicht.
52 Eine Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen nach allgemeinem Ordnungsrecht ist nur zulässig, wenn u.a. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist und Maßnahmen gegen die primär Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OBG NRW).
54 vgl. Denninger, in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Kapitel E, Rn 61; Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz NRW, 10. Aufl. 2010, § 8 Rn 14.
55 Die Verfügung zielt auf die Bekämpfung des unerlaubten Glücksspiels und dient damit letztlich unter anderem dem Schutz vor Spielsucht. Geschützte Rechtsgüter sind somit auch die Gesundheit der suchtgefährdeten oder von der Spielsucht betroffenen Spieler sowie deren Vermögen.
56 Ihrer Begründung nach (vgl. S. 4 und 5) nimmt die Ordnungsverfügung allerdings primär die Unterbindung des unerlaubten Glücksspieles in den Blick. Dies berührt in erster Linie den Aspekt der Wahrung der Rechtsordnung.
57 Für die Annahme einer erheblichen Gefahr in dieser Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2010 - 13 B 760/09 -, Juris (Rn 16).
58 Offen bleiben kann auch, inwieweit der Grundsatz der Subsidiarität der Inanspruchnahme des Nichtstörers gewahrt ist. Insoweit fehlt es in der Verfügung an Darlegungen, welche Maßnahmen gegen die Störer "bwin" und "tipp.24" ergriffen worden sind. Auch der Verwaltungsvorgang verhält sich hierzu nicht. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass es ich eher um ein Darlegungs- als um ein Handlungsdefizit handeln dürfte.
59 Ferner muss das Gericht nicht entscheiden, inwieweit die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses einer Inanspruchnahme der Klägerin entgegensteht,
60 vgl. zum Schutz personenbezogener Daten: EuGH, Urteil vom 24.11.2011 Scarlet Extended (Rs. C-70/10), Juris, wonach die Anordnung an einen Provider, ein Filtersystem einzurichten wegen der damit verbundenen Erfassung von IP-Adressen auch die Grundrechte der Kunden auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten betreffe.
61 Die Inanspruchnahme erweist sich jedenfalls als ermessenswidrig und unverhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Heranziehung der Klägerin und (lediglich) eines weiteren Anbieters gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art. 3 und Art. 12 GG verstößt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat kein schlüssiges Gesamtkonzept vorgelegt, nach dem gleichmäßig gegen die anderen, in Nordrhein-Westfalen ansässigen Access-Provider vorgegangen wird. Vor dem Hintergrund des starken Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt stellt die selektive Heranziehung der beiden größten Anbieter einen wettbewerbsverzerrenden Eingriff in das Marktgeschehen dar und schmälert die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin. Insofern besteht die Besorgnis, dass die Kunden der Klägerin zu einem anderen Anbieter wechseln, der einen "unzensierten" Internetzugang anbieten kann. Ebenso ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es für die Klägerin schwerer wird, neue Kunden an sich zu binden. Dies gilt erst recht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass über den Glücksspielbereich hinaus die Klägerin allein wegen ihrer Größe und ihrer Position auf dem Telekommunikationsmarkt auch in anderen Bereichen stets damit rechnen müsste, unter dem Aspekt der Effektivität vorrangig zur Gefahrenabwehr herangezogen zu werden.
62 Bei der Betätigung ihres Entschließungsermessens hätte die Bezirksregierung Düsseldorf zudem berücksichtigen müssen, dass mit der Möglichkeit des Anbieterwechsels auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne in Frage gestellt ist. Wenngleich die Maßnahme ihre Eignung zur Gefahrenabwehr nicht dadurch verliert, dass sie umgangen werden kann (sei es durch Anbieterwechsel, sei es durch entsprechende Konfiguration des Computers),
63 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2003 - 8 B 2567/02 -, Rn 68 ff und Beschluss der Kammer vom 07.02.2003 - 6 L 2495/02 - Rn 18, jeweils Juris,
64 so schlägt der Aspekt der Umgehungsmöglichkeit im Rahmen der Abwägung zwischen den Wirkungen der Anordnungen und der Beeinträchtigungen für den herangezogenen Nichtstörer durch.
65 Schließlich ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sperrungsanordnung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Der Verfügung ist nicht mit der einmaligen Einrichtung der Sperre Genüge getan, sondern es bedarf der Beibehaltung und Anpassung der Programmierung bei Änderungen in der Konfiguration des Servers. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung muss die erlassende Behörde die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung fortlaufend überwachen. Hier bestand Anlass dazu, die Rechtmäßigkeit der Verfügung vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen im Glücksspielrecht zu überprüfen. Zwar ist Rechtsgrundlage für die Prüfung der Glücksspielstaatsvertrag in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung. Gleichwohl darf im Rahmen der Ermessenserwägungen nicht außer Betracht gelassen werden, dass nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag der Glücksspielmarkt liberalisiert wird und fortan auch die Veranstaltung von Sportwetten im Internet unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird. Aus diesem Grunde hätte es Erwägungen dazu bedurft, dass die Verfügung trotz der anstehenden Änderungen (weiterhin) notwendig ist, um erhebliche Gefahren abzuwehren, indem etwa dargelegt worden wäre, dass die von dem unerlaubten Glücksspiel ausgehenden Gefahren um ein Vielfaches schwerer wiegen, als die von einem künftig möglichen konzessionierten Internetglücksspiel ausgehenden Gefahren.
66 Vgl. zum Aspekt der Rechtsänderung auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.11.2011 - 27 K 3883/11 und 27 K 5887/10 -.
67 Mithin erweist sich die Sperrungsanordnung nebst Fristsetzung als rechtswidrig. 68 Auf die übrigen von den Beteiligten unterschiedlich bewerteten Aspekte, etwa die Kohärenz des Internetverbotes und die Beeinträchtigung Dritter durch die Internetsperre, kommt es mithin nicht mehr an. 69 II. Aus der Rechtswidrigkeit von Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Verfügung sowie die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4. Denn infolge der Aufhebung der Grundverfügung entfällt die Grundlage für die Androhung der Vollstreckung dieser Verfügung mittels Zwangsmitteln. Auch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt die Rechtmäßigkeit der gebührenauslösenden Amtshandlung voraus. 70B. Die Rechtswidrigkeit der das Bundesland Nordrhein-Westfalen betreffenden Regelungen hat zugleich die Rechtswidrigkeit der unter Buchstabe "B." der Verfügung vorgenommenen Erstreckung auf die Bundesländer Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt zur Folge. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Frage der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Access-Providern zur Unterbindung des Glücksspielangebotes im Internet ist bisher nicht obergerichtlich entschieden.
Quelle