Donnerstag, 26. Januar 2012

Entwurf eines Hessischen Spielhallengesetzes

(HessSpielhG-E) - Eckpunkte

1. Verhältnis des Glücksspielstaatsvertrages zu einem Hessischen Spielhallengesetz

Die Länder (alle außer Schleswig-Holstein) haben am 15. Dezember 2011 anlässlich der MPK den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag in der Fassung vom 28. Oktober 2011 unterschrieben. Der Änderungsstaatsvertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission geschlossen worden. Des Weiteren ist er im ersten Halbjahr 2012 durch den Hessischen Landtag zu ratifizieren, da ein Inkrafttreten für den 1. Juli 2012 avisiert wird. Der Änderungsstaatsvertrag enthält unter anderem auch Regelungen für den Betrieb von Spielhallen, dieim Falle seiner Ratifizierung hessisches Landesrecht werden. Mit den die Spielhallen betreffenden Regelungsvorschlägen besteht aus hessischer Sicht Einvernehmen; sie werden daher in den Entwurf eines Hessischen Spielhallengesetzes übernommen und um den überschießenden gesetzgeberischen Regelungsbedarf ergänzt. DasHessische Spielhallengesetzkann daher unabhängig davon verabschiedet werden, ob der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag auch für Hessen in Kraft treten wird oder nicht.

2. Erlaubnismodell; Ersetzung des § 33i Gewerbeordnung

Der Betrieb einer Spielhalle bedarf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach glücksspielrechtlichen Kriterien. Im Interesse der Betreiber und der Verwaltungsvereinfachung wird die gewerberechtliche Erlaubnis des § 33i GewO in Landesrecht überführt und gleichzeitig um die glücksspielrechtlichen Erlaubniskriterien mit der Folge ergänzt, dass insoweit nur eine einzige Erlaubnis benötigt wird; sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt. Weitere Folge der "Bündel-Erlaubnis" ist eine konzentrierte Behördenzuständigkeit bei den Gewerbebehörden.

3. Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen: Glücksspielrechtliche Kriterien

3.1 Verbot vonMehrfachkonzessionen
Die Erteilung von so genannten Mehrfachkonzessionen für Spielhallen, die sich in zusammenhängenden Gebäuden oder Gebäudekomplexen befinden, wird untersagt. Damit wird erreicht, dass die Vorgabe aus der (bundesrechtlichen) Spielordnung, pro Erlaubnis nur zwölf Geldgewinnspielgeräte aufstellen und betreiben zu dürfen, nicht umgangen wird.

3.2 Mindestabstand; gemeindliche Ausnahmeregelung
Um einzelne Straßenzüge oder Stadtquartiere zu entlasten, ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 300 Metern (Luftlinie) einzuhalten.

3.3 Äußere Gestaltung, Werbung
Von der äußeren Gestaltung darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder der in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Spielhallen dürfen nur als solche gekennzeichnet werden.

3.4 Sperrzeiten
Es wird eine Sperrzeit von sechs Stunden täglich sowie Schließzeiten an Feiertagen nach dem Hessischen Feiertagsgesetzvorgesehen. Die Schließzeiten werden grundsätzlich an die der Spielbanken angepasst.

3.5 Sozialkonzept, Aufklärung, Jugendschutz
Die Spielhallenbetreiber haben zur Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht die Verpflichtung, Sozialkonzepte zu entwickeln oder von staatlichen oder staatlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen. Ebenso besteht die Pflicht, wie im Übrigen bei den Lotteriegesellschaften gängige Praxis, das Personal fortlaufend zu schulen. Die Betreiber werden darüber hinaus verpflichtet, über Suchtrisiken und Gewinnwahrscheinlichkeiten aufzuklären. Der Jugendschutz soll durch ein bußgeldbewehrtes Verbot sichergestellt werden.

4. Spielverbote, Sperrsystem

Das Spielersperrsystem soll vom Land betrieben werden. Die Konzeption wird im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt. Die Details für ein solches Sperrsystem werden derzeit in enger Einbindung mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt.

5. Optisch-elektronische Überwachung

Aus Gründen der Kriminalitätsprävention und –aufklärung ist eine Videoüberwachung in den Spielhallen vorgesehen.

6. Übergangsregelungen

Die bis zum 28.10.2011 (MPK in Lübeck) erlaubten Spielhallen gelten für den Zeitraum von fünfzehnJahren als erlaubt. Den Gemeinden wird als Selbstverwaltungsangelegenheit die Befugnis eingeräumt, abweichende Mindestabstände festzulegen, als auch in Ausnahmefällen Spielhallen in Gebäudekomplexen zu erlauben, wenn die Verhältnisse des Umfelds des jeweiligen Standortes und die Lage des Einzelfalls es erfordern.

Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport