Freitag, 25. März 2011

VG Bremen vom 10.03.2011

Entscheidungsgründe des Urteils des VG Bremen bekannt gegeben

Regelung zum Erlaubnisvorbehalt verstößt nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegen europäisches Recht

In der Hauptsacheentscheidung des VG Bremen vom 10.03.2011 in dem von der Rechtsanwaltskanzlei Kartal geführten Verfahren (5 K 1919/09) hat das Gericht die Untersagungsverfügung der Stadt Bremen aufgehoben. Nunmehr liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.

Das Gericht nimmt sowohl eine europarechtswidrige als auch verfassungswidrige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrages an (S. 5).

Das Umsetzungsdefizit sei bereits in der Regelung selbst angelegt. Dieses strukturelle Vollzugsdefizit äußere sich insbesondere durch die Werbung für das staatliche Wettangebot (S. 11 f.). Diese Entscheidung begründet die Kammer anhand zahlreich getroffener Feststellungen, denen u.a. die Inaugenscheinnahme von 22 Annahmestellen im Stadtgebiet Bremen zugrunde liegt (S. 14 f.). Die festgestellten Werbeaussagen wie "Jeder Tipp eine gute Tat." und "Lotto – und Bremen gewinnt." (S. 14) stellen eine Image- und Sympathiewerbung dar, "die durch den Hinweis auf die gemeinnützige Verwendung wesentlicher Teil der Spielerlöse Sympathien für das Wetten selbst wecken und dieses zum Sponsoring gemeinnütziger Tätigkeiten aufwerten soll." (S. 15).

Das Gericht entscheidet weiter, dass die Regelung zum Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV ("formelle Illegalität") gegen die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit verstößt (S. 17 ff. und 27 ff.). Hier sind die Ausführungen zu den Urteilsbegründungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010, 8 C 13.09, 8 C 14.09 und 8 C 15.09 von aktuell großer Bedeutung. Die Kammer führt wörtlich auf S. 28 f. aus:

"Soweit die Beklagte vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht gehe unabhängig von der Frage einer Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols von einer weiteren Geltung des Erlaubnisvorbehalts in § 4 Abs. 1 GlüStV aus, vermag das Gericht dem so nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Frage des Erlaubnisvorbehalts in § 4 Abs. 1 GlüStV sowie den Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter insgesamt als rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit an (Urt. V. 24.11.2010, 8 C 14.09 und 15.09). Hätte das Bundesverwaltungsgericht das Sportwettenmonopol unabhängig von der Frage einer Unionsrechtswidrigkeit als (weiter) wirksam angesehen, hätte es in den Verfahren 8 C 14.09 und 8 C 15.09 einer Zurückweisung nicht bedurft, sondern es hätte zu Lasten der jeweiligen Kläger durchentschieden werden können. Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung 8 C 13.09 (Urt. V. 24.11.2010) ausgeführt hat, dass weder der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV noch die Einschränkung der Vermittlungstätigkeit durch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV schon wegen der verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols im Glücksspielstaatsvertrag unwirksam seien. Es hat die Aufrechterhaltung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung allerdings ausdrücklich auf den Aspekt der Sicherung der ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlungstätigkeit und das Gebot, die Vermittlung von Sportwetten organisatorisch, rechtlich und wirtschaftlich von der Tätigkeit des Sportvereins zu trennen, gestützt. Dies war nur deshalb möglich, weil die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auf das in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelte Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einem Sportvereinslokal gestützt war. Dieses Verbot knüpft nicht an die Monopolregelung an, sondern soll gewährleisten, dass ordnungsrechtliche Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet werden. Es stellt nicht auf den Anbieter der Wetten ab, sondern verbietet nur eine bestimmt Art und Weise des Vertriebs (BVerwG, Urt. V. 24.11.2010, Az. 8 C 13.09, Rn. 77)."

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit dieser Entscheidung den deutlichen Unterschied zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Az. 8 C 13.09 und den Entscheidungen 8 C 14.09 und 8 C 15.09 herausgearbeitet. Somit kann die Entscheidung 8 C 13.09, in der es auf die Sportwettenvermittlung in einem Sportvereinslokal ankam und vor diesem Hintergrund das Unionsrecht nicht vom Bundesverwaltungsgericht geprüft wurde, nicht zur Begründung der Annahme einer formellen Illegalität der privaten Vermittlungstätigkeit herhalten. Andernfalls würde dies eine Missachtung der Entscheidungen in den Verfahren 8 C 14.09 und 8 C 15.09 bedeuten.

Kontakt:
KARTAL Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Damir Böhm
Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)
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Sportwettenverbot - Klage eines privaten Wettlokalbetreibers erfolgreich (pdf, 20 KB) VG Bremen: PM vom 10.03.2011


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