Mittwoch, 9. März 2011

Verfassungsbeschwerde über die Besteuerung von Geldspielautomaten

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Besteuerung von Geldspielautomaten durch eine nach der Zahl der aufgestellten Automaten (Stückzahlmaßstab) bemessene Vergnügungsteuer.

Besteuerung von Geldspielautomaten durch eine nach der Zahl der aufgestellten Automaten (Stückzahlmaßstab) bemessene Vergnügungsteuer

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Firma, die Spielautomaten in Spielhallen aufstellt und dort betreibt. In der Stadt L. betrieb der Beschwerdeführer in den streitigen Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 in zwei Spielhallen Geldgewinnspielgeräte. Seit 1982 galt für das Gebiet der Stadt L. eine Satzung über die Erhebung einer Vergnügungsteuer. Steuerpflichtige Vergnügungen waren unter anderem das Bereitstellen von Spielautomaten (§ 2 Nr. 4 Vergnügungsteuersatzung in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung). Die Steuer für den Betrieb von Geldgewinnspielgeräten wurde als Pauschsteuer nach einem festen Satz je Spielgerät und Monat vom Unternehmer der Veranstaltung erhoben (§§ 3, 5 Vergnügungsteuersatzung)

Tenor:
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Juli 2008 - 5 K 1092/08 - verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Damit werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2008 - 2 S 2445/08 - und vom 27. November 2008 - 2 S 3079/08 - gegenstandslos.
3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Zur Entscheidung: BVerfG, 1 BvR 3425/08 vom 8.2.2011